Die Reform des Substitutionsrechts – Der Stand der Dinge

Substitution in Deutschland: Ärzte stehen ständig mit einem Bein im Gefängnis und Patienten werden unwürdige Bedingungen zugemutet
Substitution in Deutschland: Ärzte stehen ständig mit einem Bein im Gefängnis und Patienten werden unwürdige Bedingungen zugemutet

Hier ein Text von Hans-Günter Meyer-Thompson, Mitglied im Beirat „Substitutionsrecht“ am Vorstand der DGS, Hamburg (erweiterte Fassung, 21.12.2015), vorgestellt auf der 4. Nationale Substitutionskonferenz Berlin 2015 – NaSuKo „Die Substitutionsbehandlung – Stand und Verbesserungsbedarfe“ am 9.Dezember 2015 in Berlin, GLS Campus

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Die Reform des Substitutionsrechts – Der Stand der Dinge

Die BtMVV-Änderungsinitiative der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS) geht jetzt in das vierte Jahr. Wie kam es zu der Kette von Verzögerungen und droht die Reform gar zu versanden? Dabei ist die Misere der Substitutionsbehandlung mittlerweile allgemein bekannt:

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nennt das Substitutionsrecht „wenig einladend“ und weiß, „wo den Ärzten der Schuh drückt“. Das „Gestrüpp“ Substitutionsrecht (Der Strafverteidiger) behinderte von Anfang an die Behandlung von Opiatabhängigen, da am ersten Entwurf vor über 20 Jahren eingeschworene Gegner der Substitution mitgearbeitet haben. Die Regelung ärztlicher Tätigkeiten geriet damals auch deshalb in die BtMVV, weil es noch keine verbindlichen Behandlungsrichtlinien gab. So ist auch nach mehreren Änderungen der Paragraph 5 der BtMVV in Kernbereichen ein „Substitutionsbehinderungsrecht“; mit der Konsequenz, dass Ärzte ständig mit einem Bein im Gefängnis stehen und Patienten unwürdige Bedingungen zugemutet werden. Die Folge: In mehr und mehr Regionen finden Opiatabhängige keinen Zugang zur Substitution oder nur unter extrem schwierigen Bedingungen.

Die Zeit ist überreif für eine grundlegende Reform, dem kann niemand widersprechen, der sich mit der Materie beschäftigt hat.

Der Reformprozess seit 2012

2012 veröffentlicht die DGS detaillierte Änderungsvorschläge, Deutsche AIDSHilfe (DAH) und akzept e.V. schließen sich umgehend an.

Januar 2013: Bei einem Fachgespräch im Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit Vertretern aller relevanten Verbände, mit Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Apothekerverbänden u.a. finden die DGS-Vorschläge überwiegend Zustimmung. Mehrheitlich wird ein Reformbedarf festgestellt. Auf Anregung des BMG übernimmt Bayern anschließend die Aufgabe, über die Gesundheitsministerkonferenz GMK) der Länder einen Prüfauftrag an das BMG zu richten, das Substitutionsrecht zu entrümpeln und Alternativen vorzulegen. Die Vorschläge der DGS finden darin wohlwollende Zustimmung.

Mit diesem Auftrag der 86.GMKKonferenz erarbeitet das BMG erste Eckpunkte, die im Sommer 2014 intern vorliegen.

Zwischenzeitlich hat die Drogenbeauftragte sich für die Reform ausgesprochen, aus bayerischen Ministerien melden sich reformfreudige Stimmen, ebenso von Gesundheits und Sozialpolitikern aller Bundestagsparteien in Bund und Ländern, die Vorsitzenden der KV-Qualitätskommissionen schließen sich an und Beschlüsse mehrerer Deutscher Ärztetage dringen bereits seit den 2000er Jahren auf eine Änderung des Substitutionsrechts. Bis zum Mai 2015 gerät der Prozess dann ins Stocken: Das zuständige Referat im BMG hat nicht vorhersehbar zwei weitere Gesetze zu erarbeiten (Cannabis als Medizin und die rechtliche Bewertung neuer psychoaktiver Substanzen). Außerdem verlässt der für die BtMVV-Reform federführende Ministeriale das Referat, woraufhin die Substitutionsreform vorübergehend auf Eis liegt.

Auf Eis liegt der Vorgang seit 2014 auch, weil das BMG auf die Erklärung der Bundesärztekammer warten muss, sich am Reformprozess zu beteiligen, damit es im BMG weitergehen kann: Dies geschieht im Mai 2015 mit einem Beschluss des 118.Deutschen Ärztetages: „Die novellierten Regelungen müssen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft abbilden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Ziele einer Substitutionsbehandlung (§ 5 Abs.1 BtMVV), der Grenzen eines tolerablen Beikonsums (§ 5 Abs. 2 Nr.4c BtMVV) und der erforderlichen Begleitmaßnahmen (§ 5 Abs. 2 Nr.2 BtMVV).

Ausschließlich medizinischtherapeutische Aspekte der Substitution sind über die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger zu regeln. (…) Hingegen sind solche Aspekte der Substitution, die die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs und somit den Bevölkerungs und Patientenschutz betreffen, durch die BtMVV zu regeln.“ Ende November 2015 findet endlich das Treffen zwischen BMG und BÄK statt, auf dem die BÄK-Vertreter signalisieren, sich an der Reform zu beteiligen und zu diesem Zweck berufsrechtliche Fragen zu klären und die Substitutionsrichtlinien zu aktualisieren. Nun muss noch der BÄK-Vorstand zustimmen.

Ungeduldig wird unterdessen auch die GMK: Baden-Württemberg wird in der nächsten GMK-Konferenz einen Antrag einbringen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, die Vorgaben für die Substitutionsbehandlung in der BtMVV endlich zu vereinfachen.

Der Weg ist frei für das BMG, in einem zweiten Fachgespräch seine Vorschlä- ge vorzustellen und anschließend eine Novelle des Substitutionsrechts zu formulieren. Da neben der BtMVV und dem BtMG auch die Substitutionsrichtlinien geändert werden müssen und noch weitere Verordnungen und Gesetze, wird sich der Reformprozess noch mindestens zwei Jahre hinziehen.

Was haben GMK und BMG aus dem Änderungskatalog gemacht?

Was nun wissen wir bereits über die Vorstellungen des BMG? Das Ministerium wie die Gesundheitsministerkonferenz haben praktisch jeden einzelnen Änderungsvorschlag der DGS aufgegriffen und auf Plausibilität und rechtliche Alternativen geprüft. Mein Eindruck ist: Die haben sich richtig Mühe gegeben – und die Vorschläge nicht von vornherein abgelehnt. Im Gegenteil: GMK und das zuständige Referat des BMG haben sich der Überlegung angeschlossen, dass das Recht der Wissenschaft und der medizinischen Praxis folgen soll, zumindest diese nicht behindern soll, und dass die ärztliche Tätigkeit selbst in den Substitutionsricht und Leitlinien zu regeln ist, Behandlungsfehler entsprechend nicht mit dem Strafrecht zu verfolgen sondern in erster Linie nach dem Berufsrecht zu ahnden sind. Kurz: Die BtMVV soll den Betäubungsmittel verkehr regeln, die ärztliche Tätigkeit hingegen ist Sache von Richt und Leitlinien.

Die Eckpunkte des BMG

Das Abstinenzgebot soll zukünftig gleichwertig als Behandlungsziel neben Überlebenshilfe, Risikominderung bei Schwangerschaften, Behandlung von Begleitkrankheiten und Reduktion des Gebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen stehen.

So sehen es die Vorschläge der GMK vor. Ein paar Eckpunkte aus dem Ministeriumspapier sickerten unterdessen durch, sind aber nicht bestätigt:

Demnach wird das Pflegepersonal in Alten und Pflegeheimen Substitutionsmittel verabreichen dürfen. Erlaubt wird die Vergabe von Substitutionsmitteln künftig zudem in stationären RehaEinrichtungen und Gesundheitsämtern.

In Zukunft könnte die Verschreibung in besonderen Fällen für einen Bedarf von bis zu 30 Tagen erlaubt sein.

Bei Urlaub im Inland können wie bei Auslandsreisen Mitgaben für bis zu 30 Tagen erlaubt werden.

Die sogenannten Z-Rezepte können ausgeweitet werden auf mehr als zwei Tage Bedarf.

Der Umgang mit Rezepten (Aushändigung an Patienten, Postversand an die Apotheke) kann erleichtert werden.

Dem Begriff „Opiatabhängigkeit“ soll die „Opioidabhängigkeit“ beigeordnet werden, um auch Abhängigen, die bspw. über Tilidin, Tramal oder Fentanyl abhängig wurden, die Substitution zu ermöglichen.

Die Dokumentation der Abgabe in Apotheken durch die verschreibenden Ärzte bedarf einer Neuregelung.

Die Psycho-Soziale Behandlung muss nicht mehr zwingend vorgeschrieben sein; es liegt im Ermessen des behandelnden Arztes, ob er sie für erforderlich hält.

Und für die sichere Versorgung von Patienten außerhalb der Städte und Ballungsgebiete müssten „flexible Optionen“ gefunden werden, heißt es aus dem BMG.

Das klingt nicht so schlecht. Es bleibt abzuwarten, aus welcher Ecke sich Widerspruch meldet.

Wie geht es weiter – wo gibt es Streit?

Die DGS hat auf Überzeugung und Konsens gesetzt, wir haben Vorschläge gemacht statt Forderungen zu erheben, weil wir wissen, dass Substi- tutionspatienten und ihre Ärzte keine Lobby haben und auch keine Machtmittel, um Forderungen durchsetzen zu können.

Das bisherige Ergebnis der Initiative stimmt verhalten optimistisch. Weniger Zuversicht ist angesagt hinsichtlich der Mitgabe von Substitutionsmitteln aus Praxen und Ambulanzen. Die DGS und jüngst auch der DSÄ –  Dachverband Substituierender Ärzte haben zwar nachgewiesen, dass die Apothekenversorgung von Substitutionspatienten außerhalb der Großstädte und Ballungsräume nicht funktioniert, aber am Dispensierrecht soll nach Ansicht der Apothekerverbände kein Abstrich gemacht werden, nicht einmal in Notfallsituationen. Darüber wird also noch gestritten werden. Vom Bundesgesundheitsministerium und von der Bundesärztekammer ist zu erwarten, dass nun keine weiteren Verzögerungen eintreten und die nächsten Schritte rasch erfolgen.

Zu hoffen ist, dass auch die Gerichte sich die Lesart eines reformierten Substitutionsrechts zu eigen machen, damit nicht weiterhin Berufsverbote und Haftstrafen für Substitutionsärzte ausgesprochen werden und mit jeder geschlossenen Praxis das Leben von Dutzenden Substitutionspatienten gefährdet wird. Rainer Ullmann wird im nachfolgenden Vortrag zeigen, wie der Bundesgerichtshof das eh fragwürdige Substitutionsrecht mit seinen Entscheidungen noch einmal verschärft hat. Wir erwarten deshalb von den Justizministerien, dass sie bis zum Inkrafttreten eines reformierten Substitutionsrechts den Staatsanwaltschaften empfehlen, Verfahren gegen Substitutionsärzte nicht mehr auf Teufel komm raus voranzutreiben. Bayern hat gezeigt, wie man das machen kann. Hans-Günter Meyer-Thompson, Mitglied im Beirat „Substitutionsrecht“ am Vorstand der DGS, Hamburg (erweiterte Fassung, 21.12.2015)

Der Änderungskatalog der DGS von 2012 zum Substitutionsrecht

Das in der BtMVV festgeschriebene Abstinenzparadigma (§ 5 Abs. 1, Nr. 1) entspricht nicht mehr den internationalen Behandlungsstandards, die die Opiatabhängigkeit als chronische Erkrankung einstufen.

Die Strafandrohungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für die Überlassung eines Betäubungsmittels (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) sind sowohl für die Palliativmedizin als auch die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger zu revidieren.

Indikationen, ärztliches Handeln und Therapievorschriften gehören nicht in die BtMVV, sondern in Richt und Leitlinien. Verstöße und Behandlungsfehler gehören entsprechend in die Qualitätskontrolle bzw. vor die Berufsgerichtsbarkeit der Landesärztekammern. Im einzelnen handelt es sich um folgende Abschnitte, die aus dem § 5 der BtMVV herausgenommen („abgeschichtet“) werden können, ohne Gefährdung des BtM-Verkehrs und der Behandlungsqualität:

Zielsetzungen der Substitution (§ 5, Abs. 1), Indikationen und Kontraindikationen, Therapieziele und empfehlungen, Mindestqualifikationen, Sanktionen im Falle von „Beikonsum“ oder gar Vorschriften zur Beendigung der Behandlung, Einbezug der Psychosozialen Betreuung (§ 5, Abs. 2). Die BtMVV ist nicht der geeignete Rahmen für Vorschriften zur PSB.

Wiedervorstellungsfrequenz der Substitutionspatientinnen und -patienten bei der Ärztin/beim Arzt (§ 5, Abs. 2): Zu regeln in den Richtlinien der Bundesärztekammer. Die Verpflichtung zur Aushändigung von BtM-Rezepten durch den Arzt wird davon nicht berührt.

Regelungen zum Beikonsum (§ 5, Abs. 2 und 8, „Substanzen, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen können“) sind ebenfalls in Richt und Leitlinien festzulegen.

Der § 5 der BtMVV soll also nicht abgeschafft werden, sondern zukünftig lediglich den Verkehr, die Verschreibung und Dokumentation von Substitutionsmedikamenten regeln, wie von entsprechenden Medikamenten in der Zahn und Tiermedizin, in der ambulanten Palliativmedizin, im Rettungsdienst und auf „Kauffahrteischiffen“.

Weitere Vorschläge:

Mitgaben aus der Praxis sollen in Notfällen ermöglicht werden, die Verordnungen flexibler werden.

Weitere Substitutionsmittel sollen geprüft und zugelassen werden (orales retardiertes Morphin und Heroin) wie in der Schweiz und in Österreich.

Höchstverschreibungsmengen zu Methadon und Levomethadon für 30 Tage erhöhen auf 3.600 mg bzw. 1.800 mg. (Seit 2015 bereits gültig, Anm.)

Eine Sonderstellung von Buprenorphinpräparaten wegen eines vorgeblich niedrigeren Missbrauchs und Toxizitätsprofils ist nicht begründet.

Der Begriff „Opiatabhängigkeit“ möge um „Opioidabhängigkeit“ ergänzt werden.

Die Konsiliarregelung möge auf 5–10 Patienten erweitert werden.

Ausweitung der Einrichtungen, in denen ausgebildetes Personal berechtigt ist, Patienten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen auf Alten und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, auf vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX/XII (z.B. Übergangseinrichtungen und soziotherapeutische Einrichtungen) und auf Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V.

Aushändigung von Rezepten an Patienten mit „Sichtbezug“ soll ermöglicht werden.

Überprüfung der Regelung zum „Z-Rezept“.

Verlängerung der Rezeptgültigkeit/Verordnungsdauer bei langjährigen und stabilen Patienten (Kriterium entw. 1/2-Jahresprüfung auf Stabilitätskriterien oder 5-Jahresprüfung der KV) auf 2–4 Wochen, evtl. mit Aushändigung von jeweils nur einer Wochendosis.

Eine der Regelung für Auslandsurlaube entsprechende Regelung für Urlaube im Inland.

Für die Nachweisführung und Dokumentation von BtM im Rahmen der Substitutionstherapie, die zur Einnahme unter Sicht in Apotheken verordnet wurden, muss eine praktikable Regelung gefunden werden.

Call for Abstracts: 3. Alternativer Drogen- und Suchtbericht 2016

Call for Abstracts für den Nachfolger des 2. Alternativen Drogen- und Suchtbericht 2015
Call for Abstracts für den Nachfolger des 2. Alternativen Drogen- und Suchtbericht 2015

Die Veröffentlichung der ersten zwei Alternativen Drogen- und Suchtberichte (ADSB) in den beiden vergangenen Jahren war ein voller Erfolg: Die darin aufgezeigten Themen haben eine hohe Aufmerksamkeit in den Medien und der Fachöffentlichkeit erfahren. Nun rufen wir alle interessierten Autorinnen und Autoren dazu auf, Vorschläge für die dritte Ausgabe des Berichtes einzureichen. Der ADSB wird von akzept e.V., der Deutschen AIDS-Hilfe und dem JES-Bundesverband herausgegeben.

Er befasst sich kritisch mit der aktuellen Drogenpolitik und Suchthilfepraxis, entsprechenden Missständen und aus fachlicher Sicht naheliegenden Verbesserungsvorschlägen hinsichtlich dieser Themenkomplexe.

Vorschläge für Alternativen Drogen- und Suchtbericht 2016 erbeten

Autorinnen und Autoren, die sich angesprochen fühlen, sind eingeladen, ein Abstract (max. 2000 Zeichen) mit einem eigenen Themenvorschlag einzureichen. Beiträge können sich sowohl auf legale als auch illegale psychoaktive Substanzen wie auch „Verhaltenssüchte“ beziehen. Die Ausarbeitung des Themas soll eine klare politische, therapeutische, hilfepraktische oder präventionsbezogene Problemlage kritisch beschreiben und konkrete Verbesserungsvorschläge enthalten. Die Autor_innen der von der Redaktionsgruppe akzeptierten Abstracts werden dann dazu eingeladen, ihr Thema auf ca. vier Seiten auszuarbeiten. Abstracts können bis zum 15.01.2016 bei der Redaktionsgruppe des Centre for Drug Research (Goethe-Universität Frankfurt) und des Instituts für Suchtforschung Frankfurt (Frankfurt University of Applied Sciences) eingereicht werden.

Das späteste Datum für die Einreichung der fertigen Beiträge ist der 29.02.2016.

Kontakt:

egger at em.uni-frankfurt.de (CDR)
annadichtl at fb4.fra-uas.de (ISFF)

Siehe auch: Website: Alternativer Drogen- und Suchtbericht

Cannabis als Medizin – Verschreibung durch den Arzt

Cannabis als Medizin – Meist ist ein Betäubungsmittelrezept notwendig
Cannabis als Medizin – Meist ist ein Betäubungsmittelrezept notwendig

Im Prinzip darf jeder Arzt in Deutschland Medikamente auf der Basis von Cannabis oder Cannabinoiden verschreiben. In der Praxis gibt es eine Menge Hürden wie die Risiko eines Regresses oder einer Haftung für die Nebenwirkungen. Dies macht eine Verschreibung durch Ärzte, die selbst meist kaum Fachwissen besitzen schwer bis unmöglich.

Cannabisblüten der Firma Bedrocan können in Deutschland NICHT verschrieben werden. Inhaber einer „Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie” erwerben diese als Privatpersonen auf eigene Rechnung im Rahmen der Grenzen ihrer individuellen Genehmigung. Überschriften in Zeitungen wie „Cannabis / Haschisch / Joint auf Rezept“ sind hier irreführend.

Verschrieben werden kann Nabiximols (Betäubungsmittel, Fertigarzneimittel „Sativex“), Dronabinol (Betäubungsmittel, als Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel „Marinol“). Nabilon (Betäubungsmittel, Fertigarzneimittel „Cesamet“) und Cannabidiol (Kein Betäubungsmittel, als Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel „Epidiolex“) Weiterlesen

Cannabis als Medizin: Vaporizer von der Krankenkasse?

Besser kiffen mit einem Vaporizer DaVinci
Besser kiffen mit einem Vaporizer DaVinci

Hier meine Antwort zu einer Anfrage mit dem Frage: „Muss die Krankenkasse die Kosten für den Vaporizer übernehmen?“. Für sachdienliche Hinweise und Ergänzungen bin ich dankbar!

Frage: Hallo, ich habe eine Erlaubnis vom Bfarm Cannabisblüten in der Apotheke zu erwerben. Da ich das Vaporisen dem Rauchen vorziehe, bat ich meinen Arzt um ein Rezept welches ich auch erhielt. Leider haben die Krankenkassen und die Apotheke keine Informationen zu diesem Hilfsmittel. Jetzt meine Frage: Muss die Krankenkasse die Kosten für den Vaporizer übernehmen? Weiterlesen

Was ist eine „geringe Menge“ Cannabis in Berlin?

Schluß mit Krimi. Cannabis normal.
Schluß mit Krimi. Cannabis normal.

Das Vorgehen der Polizei, Gerichte und insbesondere der Staatsanwaltschaft bei „Rauschgiftdelikten“ wird bei geringen Mengen von Verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Darin legt das Justizministerium, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Innen- und Sozialministerium fest bis zu welchen Mengen von einer „geringen Menge“ nach §31 a BtMG ausgegangen werden kann und das Verfahren – unter einigen anderen genannten Voraussetzungen – eingestellt wird.

Die meisten Bundesländer regeln nur Cannabis, in einigen Bundesländern gibt es auch Richtlinien zu Kokain, Heroin, Amphetamin und einigen anderen Drogen. Auch wie im Wiederholungsfall zu verfahren ist und Details zur Intensität des polizeilichen Ermittlungen werden in einigen Verordnungen geregelt. Eine Übersicht über die Verordnungen der Länder und der „Härte“ der Repression in den 16 deutschen Bundesländern findet sich auf der Website des DHV.

Hier die Verordnung des Landes Berlin. Diese Regelungen sind mit Abstand, die liberalsten die wir in Deutschland haben. Quelle: berlin.de Weiterlesen

Cannabis als medizinische Pflanze?

Die ARD und der Mitteldeutsche Rundfunk haben in ihrer Sendung „Hauptsache gesund“ das Thema Cannabis als Medizin thematisiert. Der Beitrag mit einer Länge von 3 Minuten lief am 29.10.2015. Vorgestellt wird die Patientin Wiltraud Kornagel. Die Sendung könnt ihr euch hier ansehen:

Das Video stammt aus der ARD Mediathek.

Die Beschreibungstext der Sendung auf der Website des ARD lautet: Dem deutschen Betäubungsmittelgesetz nach ist der Besitz und Anbau von Cannabis verboten. Dabei kann es gegen Schmerzen helfen. Doch auf Rezept bekommen Cannabis die wenigsten.

Danke Matthias für die Unterstützung!

spende matthiasBei der Lektüre meiner Kontoauszüge fiel mir jüngst eine Überweisung an mich über 30€ auf. Sie stammte von einem Matthias C**** und hat den Betreff „fur eine gute Alternative“. Lieber Matthias, ich muss gestehen dass mir dein Name gerade nicht sagt, trotzdem möchte ich mich für deine Unterstützung bedanken und hoffe dass du dies liest.

Wie einige von euch sicher wissen liege ich und meine Familien mit meinem Einkommen beim DHV auf Hartz IV Niveau und nur zusätzliche Einnahmen aus Artikeln für das Hanfjournal o.ä. halten uns über Wasser. Daher freue ich mich immer wieder sehr, wenn Menschen meine drogenpolitische Arbeit wie dem Betrieb dieses Blogs nicht „nur“ wertschätzen, sondern auch mit kleinen Beträgen unterstützen.

3Sat: Berg und Geist: Roger Liggenstorfer

Sehenswert: 29 Minuten über einen bemerkenswerten Menschen!

Beschreibung der 3Sat-Sendung Berg und Geist: Roger Liggenstorfer

Sendung vom Dienstag, 20. Oktober 2015

Mit dem Drogenexperten auf den Spuren des Absinth

Material: SRG

Roger Liggenstorfer interessiert sich seit jeher für Rauschzustände aller Art. Die Faszination für Drogen hat er zu seinem Beruf gemacht und gründete den Nachtschatten Verlag, laut Selbstbezeichnung, ein „Fachverlag für drogenmündige Menschen“.

Quelle: 3Sat Weiterlesen

Dronabinol kaufen? Nur mit Rezept und auf eigene Kosten

Dronabinol ist nur mit einem BtM-Rezept erhältlich
Dronabinol ist nur mit einem BtM-Rezept erhältlich

Dronabinol (Reines THC) unterliegt dem Betäubungsmittelgesetz und man kann es nur mit einem Rezept, genauer einem Betäubungsmittelrezept kaufen. Der Preis hängt von der Wirkstoffmenge und der Darreichungsform ab. Bei einem Einkauf direkt beim Hersteller bzw. Großhändler liegt der Preis für 500 mg Dronabinol für den Apotheker etwa bei 210 Euro. Verkauft er diese direkt und komplett an einen Patienten, so liegt der Preis nur etwas höher. In einer Online Apotheke fand ich den Preis von 271 Euro für 500 mg Dronabinol.

Verarbeitet der Apotheker das Produkt als Rezepturarzneimittel weiter und füllt den Wirkstoff in Kapseln, verdoppelt sich der Preis und liegt dann in der Größenordnung von 441 bis 465 Euro für 500 mg Dronabinol in Kapseln. Wie dieser Preis entsteht beschreibt diese  Musterrechnung für den Preis von 500 mg in Kapseln aus der Apotheke. In welcher Form der Apotheker das Produkt verkaufen darf wird durch den Arzt auf dem Rezept festgelegt.

Die Kosten für Dronabinol müssen Patienten in der Regel selbst tragen. Im Krankenhaus spielt dies keine Rolle weil die Kosten für Medikamente nicht einzeln mit der Krankenkasse abgerechnet werden, sondern der Preis für die Medikamente in der Fallpauschale für die Behandlung des Patienten bereits enthalten ist.

Dronabinol gibt es in den Größen von 100 mg bis zu 5 g Wirkstoff. Die Gelbe Liste kennt drei Anbieter: Bionorica Ethics, Thc Pharm GmbH und Fagron GmbH & Co. KG. Bionorica und THC Pharm stellen Dronabinol selbst her. Woher Fagron den Wirkstoff bezieht, weiß ich nicht.

Fagron GmbH & Co. KG bietet lautet Gelber Liste an: Dronabinol, Dronabinol Substanz, Dronabinol Kapselset Substanz und Dronabinol Tropfenset Substanz

Zudem gibt es das Dronabinol Rezepturset f. Tropf. Stabilisiert o. Sub. (Art.-Nr.: 00299654) von der Firma THC Pharm GmbH für 10,59 € – laut Lauer-Taxe (auch Arzneimittelspezialitätentaxe genannt) – also vermutlich eine Art „unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers“. Bei Online Apotheken sah ich das Rezepturset für 8,50-9,50 Euro, einmal auch für nur 7,50€.

Bei diesem Rezepturset ist KEIN Wirkstoff enthalten, voll ausgeschrieben heißt das Produkt „Dronabinol Rezepturset für Tropfen, Stabilisiert ohne Substanz (Art.-Nr.: 00299654)“

Was genau ist „Dronabinol“?

Der Begriff „Dronabinol“ ist der Freiname von (-)-trans-Δ9-Tetrahydrocannabinol (chemischer Namen (IUPAC): (6aR,10aR)-6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol), einem natürlich vorkommenden Stereoisomer von Δ9-Tetrahydrocannabinol. Nur dieses Isomer ist in Deutschland in Anlage III BtMG gelistet und verkehrs- und verschreibungsfähig.

Die anderen drei Stereoisomere des Δ9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC, IUPAC: 6,6,9-Trimethyl-3-pentyl-6a,7,8,10a-tetrahydro-6H-benzo[c]chromen-1-ol) sind nicht verschreibungsfähig und in Anlage II BtMG zu finden. Weitere Tetrahydrocannabinol-Isomere wie Δ9(11)-Tetrahydrocannabinol und ihre stereochemischen Varianten sind als Substanzen der Anlage I BtMG weder verkehrs- noch verschreibungsfähig.

Dronabinol hat den eindeutigen ATC-Code: A04AD10 (Anatomical Therapeutic Chemical Classification System).

Canna Berlin erst im Frühjahr 2016

Wie der Buschfunk schon  vor einigen Wochen berichtete fällt die Canna Berlin in diesem Jahr leider aus. Inzwischen gibt es auch eine offizielle Stellungnahme hierzu auf der Website der Messe:

„Durch die in der letzten Woche akut gewordenen Verschlechterung der Erkrankung eines unserer Partner, der sowohl für die Verbindung zur Hanf-Szene als auch organisatorisch notwendig ist und deren Dauer und Ausmaß zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen ist, sehen wir uns außerstande, die Canna-Berlin zum geplanten Zeitpunkt durchzuführen.

Wir glauben, dass wir den Ausstellern wie auch dem Publikum keinen guten Dienst erweisen, würden wir die Veranstaltung unter den gegebenen Umständen durchpeitschen und müssen deshalb die Veranstaltung verschieben. Wir arbeiten bereits an einem neuen Termin für April 2016, den wir umgehend kommunizieren werden, um dann die Veranstaltung allen Ansprüchen entsprechend durchzuführen.

Wir bitten Sie als Aussteller, der Canna-Berlin trotzdem die Treue zu halten und auch im April daran teilzunehmen und möchten uns für die dadurch auftretenden Schwierigkeiten entschuldigen bzw. sind bestrebt, diese so gering als möglich für Sie zu halten bzw. so weit wie möglich zu kompensieren ! Wir werden uns deshalb mit allen Ausstellern in den nächsten Tagen persönlich in Verbindung setzen und bitten Sie um Ihr Verständnis.

Für weitere Fragen stehen wir Euch gern zur Verfügung.

Euer Canna Team“