Cannabis als Medizin – Verschreibung durch den Arzt

Cannabis als Medizin – Meist ist ein Betäubungsmittelrezept notwendig
Cannabis als Medizin – Meist ist ein Betäubungsmittelrezept notwendig

Im Prinzip darf jeder Arzt in Deutschland Medikamente auf der Basis von Cannabis oder Cannabinoiden verschreiben. In der Praxis gibt es eine Menge Hürden wie die Risiko eines Regresses oder einer Haftung für die Nebenwirkungen. Dies macht eine Verschreibung durch Ärzte, die selbst meist kaum Fachwissen besitzen schwer bis unmöglich.

Cannabisblüten der Firma Bedrocan können in Deutschland NICHT verschrieben werden. Inhaber einer „Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie” erwerben diese als Privatpersonen auf eigene Rechnung im Rahmen der Grenzen ihrer individuellen Genehmigung. Überschriften in Zeitungen wie „Cannabis / Haschisch / Joint auf Rezept“ sind hier irreführend.

Verschrieben werden kann Nabiximols (Betäubungsmittel, Fertigarzneimittel „Sativex“), Dronabinol (Betäubungsmittel, als Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel „Marinol“). Nabilon (Betäubungsmittel, Fertigarzneimittel „Cesamet“) und Cannabidiol (Kein Betäubungsmittel, als Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel „Epidiolex“)

Es gibt derzeit keine Arzneimittel auf Basis von Cannabis oder Cannabinoiden, die nicht verschreibungspflichtig sind. Jedes Arzneimittel ist grundsätzlich erst einmal rezeptpflichtig, für Ausnahmen wie Ibuprofen, Koffein und Cetirizin gibt es eine Positivliste.

Im Prinzip darf jeder Arzt in Deutschland jedes Medikament verschreiben. Für Betäubungsmittel braucht er einen BtM-Rezeptblock, diesen besitzt etwa jeder zweite Arzt. Gerade im ländlichen Raum gibt es Städte und ganze Gegenden die quasi BtM-Rezept-frei sind. Ob ein Arzt ein BtM-Rezeptblock hat, hängt stark von seiner Fachrichtung ab.

Der Arzt trägt jedoch ein Regress- und Haftungsrisiko, wenn er Medikamente für Diagnosen verschreibt, die nicht im Bereich seiner Fachrichtung liegen oder wenn die Medikamente nicht für die jeweilige Diagnose zugelassen sind.

In Deutschland besitzt nur Sativex ein Zulassung. Diese beschränkt sich auf die Behandlung von mittelschwere bis schwere spastische Symptome bei Patienten mit Multipler Sklerose, falls andere Mittel nicht wirksam waren. Rezepturarzneimittel brauchen keine Zulassung. Die Fertigarzneimittel besitzen eine Zulassung in anderen Ländern der EU oder den USA und können auf der Grundlage des § 73 Abs. 3 AMG für den Einzelfall verschrieben und importiert werden.

Ein Arzt sollte deswegen ein Privatrezept zur Verschreibung nutzen um das Regressrisiko zu vermeiden. Der Versuch einer Kostenerstattung durch die Krankenkassen ist für den Patienten damit ebenso möglich.

Arbeitet der Arzt in einem Krankenhaus ist er durch die krankenhausindividuellen Positivliste für Arzneimittel beschränkt.

Zuletzt beim das Haftungsrisiko für die Nebenwirkungen des Medikaments. Dieses ist sollte gerade bei CBD überschaubar sein, aber wenn der Arzt die Substanzen kaum kennt, wird er es im Zweifel scheuen. Übliche Instrumente das Risiko zu mindern wären Empfehlungen des Medikamentes in Richtlinien, die es hier nicht gibt und ein fundierte Patientenaufklärung, wofür das Fachwissen in der Regel nicht vorhanden ist. Am ehesten sollte neben Sativex noch verschreibungsfähig sein:

  • „Epidiolex“ bei Dravet, hierfür gibt es klinische Studie und eine Anerkennung als Orphan Drug von Seiten der FDA und EMA. Dies gilt eingeschränkt auch für Cannabidiol als Rezeptur und die Diagnose Epilepsie.
  • Sativex bei neuropatischen Schmerzen, auch hierfür gibt es Zulassungen und klinische Studien.
  • Dronabiniol bei Kachexie von AIDS- und Krebspatienten sowie Übelkeit und Erbrechen, Multipler Sklerose, Schmerzen sowie Glaukom., für diese Diagnosen ist die Nutzung weitgehend anerkannt und teilweise auch durch Zulassungen von Marinol und klinische Studien gedeckt.

Siehe auch: Dronabinol kaufen? Nur mit Rezept und auf eigene Kosten