Der öffentliche Umgang mit Cannabis

Welche Regeln sind zu beachten wenn man mit Cannabis in der Öffentlichkeit umgeht? Anlässlich einer Anfrage möchte ich hier beschreiben welche Regeln in der Öffentlichkeit zu beachten sind, wenn man mit Cannabis umgeht. Mit Cannabis kann sowohl Fakehanf aus Plastik, sog. „Nutzhanf“, CBD-haltiges Cannabis mit weniger als 0,2% THC, Cannabis vom Schwarzmarkt sowie Medizinalcannabis aus der Apotheke gemeint sei. Bei den Akteuren wird unterschieden zwischen Patienten und Nicht-Patienten, Händlern und privaten Käufern. Diese Ausführungen decken nicht jeden denkbaren Fall ab!

Grundsätzliches

Eine mögliche Strafbarkeit kann sich aus dem Betäubungsmittelgesetz sowie dem Arzneimittelrecht ergeben.

Nach dem BtMG ist nicht jeder Umgang mit Betäubungsmitteln von vornherein illegal, sondern nur erlaubnispflichtig nach §3 BtMG – was für die Meisten auf das Gleiche hinausläuft.

Der Umgang mit Fakehanf, sog. „Nutzhanf“ sowie CBD-haltigem Cannabis mit weniger als 0,2% THC ist grundsätzlich legal.

Cannabis vom Schwarzmarkt ist grundsätzlich illegal.

In der Praxis kann es zu Problemen kommen wenn die Polizei den Eindruck hat es könnte sich um illegales Cannabis vom Schwarzmarkt handeln und man das Gegenteil nicht direkt beweisen kann.

Für Patienten mit einem Rezept gilt:

§ 4 BtMG Absatz 1 Satz 1 und 6 (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer […] in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, […] erwirbt.

Dies bedeutet: Eigentlich muss man als Patient nichts bei sich führen, daher gibt es auch keinen „offiziellen“ Ausweis. Zum Aber: Siehe Cannabinoidausweis

Ohne ein Rezept

Legal ist nur der Konsum selbst, die Annahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sowie ein Innehaben (nicht jedoch der Besitz, also nur ein „Halt mal kurz“ mit Rückgabe) von Cannabis für einen Patienten.

Kann man sich mit Fakehanf strafbar machen?

Ja, es könnte als „BtM-Imitat“ gewertet werden. Aber nur wenn man es verkauft oder abgibt. Im BtMG steht hierzu: §29 Absatz 6 – Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Ich nehme einen illegalen Joint an, ziehe daran und gebe ihn zurück. Ist das legal?

Für dich ja. Der Konsum an sich ist legal und es liegt hier kein strafbarer Besitz oder Erwerb vor. Solange klar ist dass man den Joint wieder zurück gibt hat man ihn juristisch nicht in seinen Besitz gebracht. Das Überlassen durch den Geber ist aber strafbar.

Und wenn ich den illegalen Joint aufrauche?

Dann wurde er dir nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, also kein Besitz. Das Überlassen durch den Geber ist aber weiterhin strafbar.

Darf ich mir als Patient aus Medizinalcannabis Kekse backen?

Grauzone – praktisch ja. Eigentlich brauchen Patienten eine Erlaubnis für die „Herstellung“, aber bisher ist mir kein Fall bekannt dass jemand für das Zubereiten von Cannabis in die von ihm präferierte Form Ärger bekommen hätte. Auch wird diese Option in diversen Papieren der Ärztekammer etc. diskutiert und als unsicher abgelehnt, aber nie als illegal angesehen. Strenggenommen wäre das explizit vorgesehene Kochen eines Tees ebenfalls eine Zubereitung.

Im Kontext einer früher notwendigen Genehmigung für den Erwerb sagte einmal ein Jurist dass man als Patient nicht nur einen Antrag auf den Erwerb stellt und genehmigt bekommt, sondern eine Erlaubnis für das „gesamte Projekte“, hier die Eigentherapie mit Cannabis, erhält. Damit werden auch alle hierfür üblichen Handlungen genehmigt.

Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke Kekse backen?

Leider eher nein. Auch wenn auch hier kein illegaler Besitz oder Erwerb vorliegen muss, wäre doch der Vorgang des Backens ein „Herstellen“ das erlaubnispflichtig ist. Ein Herstellen im Sinne des BtMG umfasst jede Form des Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke meinen Vaporisator füllen?

Dies sollte unproblematisch sein, weil das Cannabis nicht verändert wird.

Verleiten und Auffordern

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich legal. Aber nach BtMG § 29 ist der Aufruf und das Verleiten zum „illegalen“ Verbrauch illegal sein. Illegal meint im Gesetz „unbefugten Verbrauch“ bzw. „Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden“. Wie diese beiden Begriffe genau definiert sind und worin jeweils der Unterschied liegt, müsste ich erst herausfinden.

10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind.

Arzneimittelrecht

Besitz von Arzneimittel

Der Besitz von Arzneimitteln für den privaten Eigenbedarf ist legal. Problematisch sind sehr große Mengen, die den Verdacht auf einen Handel nahelegen.

Erwerb von Arzneimitteln

Beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept z.B. über eine niederländische Versandapotheke oder von einem Händler in der Schweiz hat der Patient kaum Konsequenzen zu befürchten. Eine Hausdurchsuchung kann aber nie ausgeschlossen werden, leider gab es in der Vergangenheit Massendurchsuchungen unabhängig von der bestellten Menge. Wahrscheinlicher, aber trotzdem selten wäre ein Abfangen des Pakets durch den Zoll.

Handel mit Arzneimittel

Der Handel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist Apotheken vorbehalten. Der Handel mit Stoffen, die im Land des Käufers ein (ggf. verschreibungspflichtiges) Arzneimittel sind, aber im Land des Händlers frei verkäuflich sind, ist eine Grauzone.

Werben für Arzneimittel

Es ist verboten für verscheibungspflichtige Arzneimittel – außerhalb der sog. Fachkreise – Werbung zu machen. Der Tatbestand des Werbens setzt jedoch ein Profitinteresse voraus. Ein Patient z.B. kann problemlos über seine Erfahrungen mit einem konkreten Medikament sprechen.

Was Arzneimittel ist bzw. wann CBD ein Arzneimittel ist, ist nicht einfach zu beantworten. Vgl. dieses Blogpost sowie mein Beitrag in der Infused dazu.

Sinnvolle Regulierung von Cannabidiol (CBD) dringend notwendig

EIHA fordert alle Patienten und Bürger, die von CBD-Produkten profitieren, auf, das Positionspapier zu unterzeichnen.
EIHA: Jetzt Positionspapier unterzeichnen!

Das vollständige Poistionspapier des europäischen Nutzhanfverbandes (EIHA), „Reasonable regulation of cannabidiol (CBD) in food, cosmetics, as herbal natural medicine an das medicinal product“ (Oktober 2016, kann gelesen, unterschrieben und unterstützt werden auf: www.eiha.org/cbd-support

26 Oktober 2016

Sinnvolle Regulierung von Cannabidiol (CBD) in Lebensmitteln, Kosmetik, als Naturmedizin und Medikament dringend notwendig

Der Europäische Nutzhanfverband (European Industrial Hemp Association (EIHA) hat ein Positionspapier zum Flickenteppich der EU-Regulierungen von CBD veröffentlicht

Cannabidiol (CBD gehört zu den nicht-psychotropen Cannabinoiden des Nutzhanfes. Im Jahr 2016 wurden in der Europäischen Union 30.000 ha der Pflanze angebaut. In den letzten Jahren ist das Interesse an CBD gestiegen. Cannabidiol hat nicht nur eine Fülle von gesundheitsförderlichen Eigenschaften, sondern selbst in hohen Dosen keine relevanten Nebenwirkungen. CBD wird zunehmend als und in Nahrungsergänzungsmitteln sowie in Kosmetika verwendet, wodurch Neuinvestitionen und neue Arbeitsplätze im Bereich Hanfanbau, Hanfverarbeitung und daraus entstehender Produkte geschaffen wurden. Auch Pharmaprodukte mit CBD als aktivem Inhaltsstoff wurden entwickelt.

Im Augenblick gibt es nur ein dürftiges Flickwerk an CBD-Regulierungen. Hier nur zwei Bespiele der letzten Wochen:

Im 4. Oktober begann die Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Arzneimittel in Großbritannien (Medicines and Healthcare products Regulatory Agency– MHRA) Briefe an CBD-Anbieter zu versenden mit der Belehrung, dass CBD als Medikament gedacht und der Verkauf von CBD-Produkten daher innerhalb von 28 Tagen zu stoppen sei – im Endeffekt ein Verkaufsverbot für CBD ab dem 1. November. Die Schreiben implizieren, dass Anbieter für den Verkauf von CBD in Zukunft entweder eine „marketing authorisation“ oder „traditional herbal registration“ der MHRA benötigen. Die meisten der betroffenen Unternehmen, die von der MHRA kontaktiert wurden, geben an, den Verkauf einzustellen, doch mehrere der größten CBD-Anbieter gaben zu Protokoll, kein Anschreiben der MHRA erhalten zu haben und daher den Handel solange fortzuführen, bis sie über eine entsprechende Gesetzesänderung informiert werden. Der britische Cannabis-Handelsverband (UK Cannabis Trade Association – UKCTA) trifft sich mit der MHRA am 3. November.

In Deutschland sind Arzneimittel mit CBD-Gehalt seit dem 1. Oktober 2016 verschreibungspflichtig, ohne jede Eingrenzung von Dosis oder Verabreichungsweg. Dies geschah durch eine Änderung der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln (AMVV) auf eine Empfehlung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hin. Leider wurde hier die Tatsache übersehen, dass bei Erwachsenen für oral verabreichtes CBD in Dosen unter ca. 200 mg am Tag keine signifikanten Wirkungen festgestellt werden können und CBD darüber hinaus auch in viel höheren Dosen sehr gut toleriert wird. Die Chance, von den vielfältigen gesundheitlichen Vorteilen von CBD in unterschiedlicher Dosierung zu profitieren, ist damit vertan.

Der Europäische Nutzhanfverband (European Industrial Hemp Association – EIHA) befürwortet die Entwicklung einer übereinstimmenden Gesetzgebung in diesem Bereich, die den Schutz der Verbraucher sicherstellt, die zweistellige Wachstumsrate der Industrie unterstützt, die neue Investoren anzieht und zu vermehrter Produktentwicklung führt. Die Gesetzgebung sollte keine Auflagen für CBD enthalten und klarstellen, dass Extrakte und Präparate aus Nutzhanf in der EU nicht als Betäubungsmittel gelten.

EIHA spricht sich entschieden gegen den Versuch einiger Pharmakonzerne aus, CBD verschreibungspflichtig zu machen. Dies dient nur dem Eigeninteresse weniger Unternehmen und schadet der jungen CBD-Industrie. Solche Regulierungen würden zudem den Zugang zu CBD für viele Bürger einschränken, die jetzt schon von Cannabidiol in Nahrungsmitteln und Kosmetika profitieren. EIHA erwartet, dass europäische und nationale Behörden die Nutzung von CBD nicht auf Pharmazeutika (medizinische Produkte) limitieren. Auch gibt es keinen Grund, den Zugang zu CBD mit seinem weiten Spektrum günstiger physiologischer Effekte und positivem Sicherheitsprofil zu eng zu regulieren.

Deshalb empfiehlt EIHA eine dreistufige Regulierung für unterschiedliche Dosen und Anwendungen von CBD: In hoher Dosierung kann CBD ein medizinisches Produkt sein und sollte entsprechend reglementiert werden. In physiologischen Dosen kann CBD als rezeptfreies Arzneimittel oder Nahrungsergänzungsmittel betrachtet werden. Dieses Vorgehen wird bereits für eine Vielzahl von Substanzen angewendet, etwa für Baldrian, Glucosamin, Chondroitin(sulfat), Ginkgo Biloba, einige Vitamine und Eisenprodukte. Niedrige CBD-Dosen sollten in Nahrungsmitteln ohne weitere Beschränkungen erlaubt sein.

Zusätzliche Gesichtspunkte wie die Art der Verabreichung, Indikationsgebiet, maximale Einzel-/Tagesdosis und Packungsgröße können zur weiteren Feinabstimmung der Regulierungen genutzt werden. Das BfArM nutzt diese Aspekte bereits, um zwischen verschreibungspflichtigen und z. B. apothekenpflichtigen Substanzen zu unterscheiden und Trennungslinien zu ziehen.

Das vollständige Positionspapier des europäischen Nutzhanfverbandes (EIHA), „Reasonable regulation of cannabidiol (CBD) in food, cosmetics, as herbal natural medicine an das medicinal product“ (Oktober 2016, kann gelesen, unterschrieben und unterstützt werden auf: www.eiha.org/cbd-support

EIHA fordert alle Patienten und Bürger, die von CBD-Produkten profitieren, auf, das Positionspapier zu unterzeichnen.

Source: European Industrial Hemp Association, Pressemitteilung, 2016-10-27.

Öl aus Hanf – buten un binnen Regionalmagazin

Hanf (Cannabis) - Droge, Medizin und Rohstoff
Hanf (Cannabis) – Droge, Medizin und Rohstoff

Das Regionalmagazin „buten un binnen“ hatte am 5.10.2015 das Thema „Öl aus Hanf“. In leider nur drei Minunten wird der Aspekt von Hanf als Ölsaat vorgestellt. Das Video ist noch bis 04.10.2016 verfügbar.

Am Beispiel der Probleme bei der Ernte durch konventionelle Mähdrescher sieht man die Probleme eines „neuen“ Rohstoffs. Durch seine besonderen Eigenschaften braucht man für die Nutzung, also die Ernte und die Weiterverarbeitung besondere Werkzeuge und Maschine. Diese zu entwickeln, zu bauen und zu kaufen, erfordert Zeit und Geld. Infrastruktur wie Faserverarbeitungsbetriebe oder Vertriebsketten für einzelne Produkte lohnen sich erst bei einem bestimmten Umsatz bzw. Absatz. Je weniger Betriebe es gibt, desto größer werden Transportwege, was die Sache wieder weniger rentabel macht. Hier liegt liegt eine Ursache warum Hanf auch 20 Jahre nach seiner Relegalisierung in Deutschland noch immer ein Nischendasein führt. Weiterlesen

Normalisierung: Das Tabu „Hanf“ ist gefallen

Hanf - Beißt nicht!
Hanf – Beißt nicht!

Nicht jeder gesellschaftliche Änderung beim Thema Cannabis erhält soviel Aufmerksamkeit wie die Cannabis-Challenge von Cem Özdemir. Sein Auftritt mit einer Hanfpflanze war eine bewusste Provokation, ein Testballon um zu prüfen welche mediale Reaktion man damit erzeugt. Die Normalisierung im Umgang mit der symbolträchtigen Hanfpflanze zeigt sich auch in kleinen und unauffälligen Beispielen, die eben keine politische Provokation sind.

Jüngst zeigen sich mehrere Politiker ohne speziellen Anlass mit Hanfpflanzen: Weiterlesen