Welche Regeln sind zu beachten wenn man mit Cannabis in der Öffentlichkeit umgeht? Anlässlich einer Anfrage möchte ich hier beschreiben welche Regeln in der Öffentlichkeit zu beachten sind, wenn man mit Cannabis umgeht. Mit Cannabis kann sowohl Fakehanf aus Plastik, sog. „Nutzhanf“, CBD-haltiges Cannabis mit weniger als 0,2% THC, Cannabis vom Schwarzmarkt sowie Medizinalcannabis aus der Apotheke gemeint sei. Bei den Akteuren wird unterschieden zwischen Patienten und Nicht-Patienten, Händlern und privaten Käufern. Diese Ausführungen decken nicht jeden denkbaren Fall ab!
Grundsätzliches
Eine mögliche Strafbarkeit kann sich aus dem Betäubungsmittelgesetz sowie dem Arzneimittelrecht ergeben.
Nach dem BtMG ist nicht jeder Umgang mit Betäubungsmitteln von vornherein illegal, sondern nur erlaubnispflichtig nach §3 BtMG – was für die Meisten auf das Gleiche hinausläuft.
Der Umgang mit Fakehanf, sog. „Nutzhanf“ sowie CBD-haltigem Cannabis mit weniger als 0,2% THC ist grundsätzlich legal.
Cannabis vom Schwarzmarkt ist grundsätzlich illegal.
In der Praxis kann es zu Problemen kommen wenn die Polizei den Eindruck hat es könnte sich um illegales Cannabis vom Schwarzmarkt handeln und man das Gegenteil nicht direkt beweisen kann.
Für Patienten mit einem Rezept gilt:
§ 4 BtMG Absatz 1 Satz 1 und 6 (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer […] in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, […] erwirbt.
Dies bedeutet: Eigentlich muss man als Patient nichts bei sich führen, daher gibt es auch keinen „offiziellen“ Ausweis. Zum Aber: Siehe Cannabinoidausweis
Ohne ein Rezept
Legal ist nur der Konsum selbst, die Annahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sowie ein Innehaben (nicht jedoch der Besitz, also nur ein „Halt mal kurz“ mit Rückgabe) von Cannabis für einen Patienten.
Kann man sich mit Fakehanf strafbar machen?
Ja, es könnte als „BtM-Imitat“ gewertet werden. Aber nur wenn man es verkauft oder abgibt. Im BtMG steht hierzu: §29 Absatz 6 – Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
Ich nehme einen illegalen Joint an, ziehe daran und gebe ihn zurück. Ist das legal?
Für dich ja. Der Konsum an sich ist legal und es liegt hier kein strafbarer Besitz oder Erwerb vor. Solange klar ist dass man den Joint wieder zurück gibt hat man ihn juristisch nicht in seinen Besitz gebracht. Das Überlassen durch den Geber ist aber strafbar.
Und wenn ich den illegalen Joint aufrauche?
Dann wurde er dir nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, also kein Besitz. Das Überlassen durch den Geber ist aber weiterhin strafbar.
Darf ich mir als Patient aus Medizinalcannabis Kekse backen?
Grauzone – praktisch ja. Eigentlich brauchen Patienten eine Erlaubnis für die „Herstellung“, aber bisher ist mir kein Fall bekannt dass jemand für das Zubereiten von Cannabis in die von ihm präferierte Form Ärger bekommen hätte. Auch wird diese Option in diversen Papieren der Ärztekammer etc. diskutiert und als unsicher abgelehnt, aber nie als illegal angesehen. Strenggenommen wäre das explizit vorgesehene Kochen eines Tees ebenfalls eine Zubereitung.
Im Kontext einer früher notwendigen Genehmigung für den Erwerb sagte einmal ein Jurist dass man als Patient nicht nur einen Antrag auf den Erwerb stellt und genehmigt bekommt, sondern eine Erlaubnis für das „gesamte Projekte“, hier die Eigentherapie mit Cannabis, erhält. Damit werden auch alle hierfür üblichen Handlungen genehmigt.
Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke Kekse backen?
Leider eher nein. Auch wenn auch hier kein illegaler Besitz oder Erwerb vorliegen muss, wäre doch der Vorgang des Backens ein „Herstellen“ das erlaubnispflichtig ist. Ein Herstellen im Sinne des BtMG umfasst jede Form des Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.
Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke meinen Vaporisator füllen?
Dies sollte unproblematisch sein, weil das Cannabis nicht verändert wird.
Verleiten und Auffordern
Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich legal. Aber nach BtMG § 29 ist der Aufruf und das Verleiten zum „illegalen“ Verbrauch illegal sein. Illegal meint im Gesetz „unbefugten Verbrauch“ bzw. „Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden“. Wie diese beiden Begriffe genau definiert sind und worin jeweils der Unterschied liegt, müsste ich erst herausfinden.
10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,
12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind.
Arzneimittelrecht
Besitz von Arzneimittel
Der Besitz von Arzneimitteln für den privaten Eigenbedarf ist legal. Problematisch sind sehr große Mengen, die den Verdacht auf einen Handel nahelegen.
Erwerb von Arzneimitteln
Beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept z.B. über eine niederländische Versandapotheke oder von einem Händler in der Schweiz hat der Patient kaum Konsequenzen zu befürchten. Eine Hausdurchsuchung kann aber nie ausgeschlossen werden, leider gab es in der Vergangenheit Massendurchsuchungen unabhängig von der bestellten Menge. Wahrscheinlicher, aber trotzdem selten wäre ein Abfangen des Pakets durch den Zoll.
Handel mit Arzneimittel
Der Handel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist Apotheken vorbehalten. Der Handel mit Stoffen, die im Land des Käufers ein (ggf. verschreibungspflichtiges) Arzneimittel sind, aber im Land des Händlers frei verkäuflich sind, ist eine Grauzone.
Werben für Arzneimittel
Es ist verboten für verscheibungspflichtige Arzneimittel – außerhalb der sog. Fachkreise – Werbung zu machen. Der Tatbestand des Werbens setzt jedoch ein Profitinteresse voraus. Ein Patient z.B. kann problemlos über seine Erfahrungen mit einem konkreten Medikament sprechen.
Was Arzneimittel ist bzw. wann CBD ein Arzneimittel ist, ist nicht einfach zu beantworten. Vgl. dieses Blogpost sowie mein Beitrag in der Infused dazu.
„Der Bundesrat hat in seiner 949. Sitzung am 14. Oktober 2016 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 22. September 2016 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen.“ – Beschlussdrucksache 524/16(B)
Das Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe beschlossen (NpSG) ist durch den Bundesrat und wird in Kürze im Bundesanzeiger verkündet und tritt damit auch in Kraft. Das Gesetz war nicht zustimmungspflichtig, auf die Anrufung des Vermittlungsausschuss wurde verzichtet.
Der Beratungsverlauf des Gesetzes ist im DIP des Bundestag nachlesbar. In der Drucksache 18/9699 finden sich Beschlussempfehlung und Bericht von der Anhörung zu dem Gesetz sowie die Positionen der einzelnen Fraktionen.
Ende September fand die letzte Abstimmung im Bundestag statt, der Antrag der LINKEN „Für eine zeitgemäße Antwort auf neue psychoaktive Substanzen“ sowie der Entschließungsantrag zum Gesetz zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe der Grünen wurden abgelehnt.
Meine Kritik an dem Gesetz kann in der Stellungnahme für die Anhörung im Bundestag nachgelesen werden.
Cannabis wird in Deutschland zu einem normalen Medikament wie andere Betäubungsmittel auch. Für den Anbau in Deutschland wird wie von den internationalen Verträgen gefordert eine Cannabisagentur gegründet. Diese schreibt den Anbau zur Versorgung von Patienten in Deutschland aus und kontrolliert diesen. Sie kauft die Ernte als staatliches Monopol auf und vertreibt es weiter.
Andere Staaten besitzen bereits eine Cannabisagentur, aber nicht überall gibt es auch Anbaulizenzen für Firmen. Nicht jedes legale Cannabis kann international gehandelt und nach Deutschland importiert werden. Insbesondere muss Cannabis auf Bundesebene legal sein, womit die einzelnen US-Bundesstaaten als Handelspartner ausfallen.
Kommende Änderung in Deutschland
Mit dem kommenden Gesetz wird Cannabis, falls eine von zwei bestimmten Bedingungen erfüllt sind, Arzneimittel sowie verschreibungs- und verkehrsfähig. Die Umstufung von „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)“ in die Anlage III BtMG beschränkt sich auf:
„nur aus einem Anbau, der zu medizinischen Zwecken unter staatlicher Kontrolle gemäß den Artikeln 23 und 28 Absatz 1 des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe erfolgt“
Cannabis aus jedem anderem Anbau fällt weiterhin in die Anlage I BtMG. Es bleibt damit weiterhin weder verkehrs- noch verschreibungsfähig.
Heute schon in Anlage III und verschreibungsfähig ist Cannabis
„in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind“.
Fertigarzneimittel meint in Deutschland konkret das MS-Medikament und Cannabisextrakt Sativex. Dieser der beiden Fälle entspricht bereits seit der „Lex Sativex“ der gültigen Rechtslage.
Staaten mit Cannabisagentur
Cannabis aus staatlichem kontrolliertem Anbau mit einer Cannabisagentur gibt es derzeit nur in Kanada, den Niederlanden, Israel, Österreich und Tschechien. Ob Uruguay eine Cannabisagentur im Sinne der internationalen Verträge eingerichtet hat, weiß ich nicht. In Italien baut derzeit das Militär an, vermutlich wird es auch eine Cannabisagentur geben. Ganz neu dabei ist Australien, deren Beschluss zur Gründung einer Cannabisagentur erst wenige Monate alt ist. In Österreich baut der Staat an und verkauft den Rohstoff an Bionorica zur Herstellung von Dronabinol in Deutschland. In Zukunft soll dann Deutschland dazukommen.
Mit Inkrafttreten der fünfzehnten Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) am 1.10. unterliegt wie auf der Website der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA) beschrieben Cannabidiol, „das in nicht zulassungspflichtigen Rezeptur- und Defekturarzneimitteln (NRF-Vorschrift 22.10.) eingesetzt wird“ der Verschreibungspflicht.
Zur Historie der Entscheidung
Der Sachverständigen-Ausschuss für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 AMG hat in seiner 75. Sitzung am 19. Januar 2016 wie im Kurzprotokoll erwähnt einstimmig empfohlen, „Cannabidiol der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG zu unterstellen.“
Im ausführlicheren Ergebnisprotokoll findet für den TOP 4 Cannabidiol – Klärung der Verkaufsabgrenzung folgender Eintrag:
Ein Vertreter des BfArM eröffnet den TOP mit einer Zusammenfassung der BfArM-Stellungnahme.
Ein Ausschussmitglied äußert seine Unterstützung bezüglich der Empfehlung des BfArM vor dem Hintergrund, dass hier eine Selbstverordnung völlig ungeeignet erscheine. Ein weiteres Ausschussmitglied stimmt dem zu und unterstützt die Unterstellung unter die Verschreibungspflicht. Da keine weitere Diskussion erforderlich ist, bittet der Vorsitzende um Abstimmung.
Am 04.08.2016 wurde die Empfehlung als Teil der 15. AMVV (Drucksache 396/16) vom Gesundheitsministerium und Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft dem Bundesrat vorgelegt. Dieser beschloss die Verordnung am 23.09.2016. In der Drucksache heißt es: Weiterlesen →
Der Abgeordnete Dr. Harald Terpe (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hat im Deutschen Bundestag eine Frage zum rechtlichen Status von Cannabidiol gestellt. Hintergrund der Frage: CBD soll verschreibungspflichtig werden. Hier die Frage sowie die Antwort der Bundesregierung.
Quelle: Deutscher Bundestag Drucksache 18/8659; 18. Wahlperiode 03.06.2016; Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Mai 2016 eingegangenen Antworten der Bundesregierung
47. Abgeordneter Dr. Harald Terpe (BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN)
Unter welchen rechtlichen Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der Empfehlung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht nach § 53 Absatz 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) vom 19. Januar 2016, dass Cannabidiol der Verschreibungspflicht nach § 48 AMG unterstellt werden soll, darf Cannabidiol (CBD), beispielsweise in den Formen 10-prozentiges CBDExtrakt zur Herstellung von Kosmetika, 1-prozentiger CBD-Anteil in Hanfsamenöl (als Körperöl), CBD als natürlicher Bestandteil von Nutzhanfblütentee und anderen Nutzhanfprodukten, die zum Verzehr bestimmt sind, Hanfsamenöl (oder anderen Lebensmitteln) mit zugesetztem 0,5-prozentigem CBD sowie lose Nutzhanfblüten mit 1,5-prozentigem CBD-Anteil aktuell in Deutschland vertrieben werden, und welche Grenzwerte werden für CBD im Vergleich zu Tetrahydrocannabinol (THC) in Lebensmitteln und Kosmetika erlassen?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Dr. Maria Flachsbarth vom 2. Juni 2016 Weiterlesen →
Frank Tempel hat im Bundestag die Regierung gefragt wieviele neue Substanzen seit der 27. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung Mitte 2013 in der BtMG aufgenommen wurden. Die Antwort der Bundesregierung nennt die Zahl 47. Damit wird durchschnittlich alle 20 Tage eine neue Substanz dem BtMG unterstellt. Alle 47 Stoffe gehören zu den „neuen psychoaktiven Substanzen (NPS)“ entsprechend der Definition der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD). Fast die Hälfte gehört zur Gruppe der Cannabinoide.
Hier der entsprechende Auszug aus dem Dokument „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Januar 2016 eingegangenen Antworten der Bundesregierung:
Abgeordneter Frank Tempel (DIE LINKE.):
Wie viele Substanzen sind seit der 27. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 16. Juli 2013 neu in die Anlage des Betäubungsmittelgesetzes aufgenommen worden, und bei wie vielen dieser Substanzen handelt es sich um sogenannte neue psychoaktive Substanzen (bitte aufschlüsseln nach Cannabinoiden, Cathinonen, Phenethylaminen, Tryptaminen, Piperazinen und sonstigen Substanzen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ingrid Fischbach vom 20. Januar 2016:
Seit der 27. Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung (27. BtMÄndV) sind mit der 28., 29. und 30. BtMÄndV insgesamt 47 Stoffe neu in die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) aufgenommen worden. Bei diesen 47 Stoffen handelt es sich um sogenannte neue psychoaktive Substanzen (NPS) entsprechend der Definition der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD).
Diese definiert NPS als neuen Suchtstoff oder psychotropen Stoff in reiner Form oder als Zubereitung, der nicht nach dem Einheitsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe oder nach dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1971 über psychotrope Stoffe kontrolliert wird, der aber eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann und vergleichbar ist mit den Stoffen, die in diesen Abkommen aufgelistet sind.
Die Aufteilung der 47 Stoffe in Stoffgruppen kann wie folgt vorgenommen werden:
Hier ein Text von Hans-Günter Meyer-Thompson, Mitglied im Beirat „Substitutionsrecht“ am Vorstand der DGS, Hamburg (erweiterte Fassung, 21.12.2015), vorgestellt auf der 4. Nationale Substitutionskonferenz Berlin 2015 – NaSuKo „Die Substitutionsbehandlung – Stand und Verbesserungsbedarfe“ am 9.Dezember 2015 in Berlin, GLS Campus
Video der Anhörung: Behandlung Drogensüchtiger mit Ersatzdrogen – Bei der Behandlung Drogensüchtiger mit Ersatzdrogen sollten die Ziele der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung neu formuliert werden. Darin waren sich Experten in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Gesundheit am Mittwoch, 5. Juni, einig.
Die Reform des Substitutionsrechts – Der Stand der Dinge
Die BtMVV-Änderungsinitiative der Deutschen Gesellschaft für Suchtmedizin (DGS) geht jetzt in das vierte Jahr. Wie kam es zu der Kette von Verzögerungen und droht die Reform gar zu versanden? Dabei ist die Misere der Substitutionsbehandlung mittlerweile allgemein bekannt:
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nennt das Substitutionsrecht „wenig einladend“ und weiß, „wo den Ärzten der Schuh drückt“. Das „Gestrüpp“ Substitutionsrecht (Der Strafverteidiger) behinderte von Anfang an die Behandlung von Opiatabhängigen, da am ersten Entwurf vor über 20 Jahren eingeschworene Gegner der Substitution mitgearbeitet haben. Die Regelung ärztlicher Tätigkeiten geriet damals auch deshalb in die BtMVV, weil es noch keine verbindlichen Behandlungsrichtlinien gab. So ist auch nach mehreren Änderungen der Paragraph 5 der BtMVV in Kernbereichen ein „Substitutionsbehinderungsrecht“; mit der Konsequenz, dass Ärzte ständig mit einem Bein im Gefängnis stehen und Patienten unwürdige Bedingungen zugemutet werden. Die Folge: In mehr und mehr Regionen finden Opiatabhängige keinen Zugang zur Substitution oder nur unter extrem schwierigen Bedingungen.
Die Zeit ist überreif für eine grundlegende Reform, dem kann niemand widersprechen, der sich mit der Materie beschäftigt hat.
Der Reformprozess seit 2012
2012 veröffentlicht die DGS detaillierte Änderungsvorschläge, Deutsche AIDSHilfe (DAH) und akzept e.V. schließen sich umgehend an.
Januar 2013: Bei einem Fachgespräch im Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit Vertretern aller relevanten Verbände, mit Bundesärztekammer (BÄK) und Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), Apothekerverbänden u.a. finden die DGS-Vorschläge überwiegend Zustimmung. Mehrheitlich wird ein Reformbedarf festgestellt. Auf Anregung des BMG übernimmt Bayern anschließend die Aufgabe, über die Gesundheitsministerkonferenz GMK) der Länder einen Prüfauftrag an das BMG zu richten, das Substitutionsrecht zu entrümpeln und Alternativen vorzulegen. Die Vorschläge der DGS finden darin wohlwollende Zustimmung.
Mit diesem Auftrag der 86.GMKKonferenz erarbeitet das BMG erste Eckpunkte, die im Sommer 2014 intern vorliegen.
Zwischenzeitlich hat die Drogenbeauftragte sich für die Reform ausgesprochen, aus bayerischen Ministerien melden sich reformfreudige Stimmen, ebenso von Gesundheits und Sozialpolitikern aller Bundestagsparteien in Bund und Ländern, die Vorsitzenden der KV-Qualitätskommissionen schließen sich an und Beschlüsse mehrerer Deutscher Ärztetage dringen bereits seit den 2000er Jahren auf eine Änderung des Substitutionsrechts. Bis zum Mai 2015 gerät der Prozess dann ins Stocken: Das zuständige Referat im BMG hat nicht vorhersehbar zwei weitere Gesetze zu erarbeiten (Cannabis als Medizin und die rechtliche Bewertung neuer psychoaktiver Substanzen). Außerdem verlässt der für die BtMVV-Reform federführende Ministeriale das Referat, woraufhin die Substitutionsreform vorübergehend auf Eis liegt.
Auf Eis liegt der Vorgang seit 2014 auch, weil das BMG auf die Erklärung der Bundesärztekammer warten muss, sich am Reformprozess zu beteiligen, damit es im BMG weitergehen kann: Dies geschieht im Mai 2015 mit einem Beschluss des 118.Deutschen Ärztetages: „Die novellierten Regelungen müssen den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft abbilden. Dies betrifft insbesondere die Festlegung der Ziele einer Substitutionsbehandlung (§ 5 Abs.1 BtMVV), der Grenzen eines tolerablen Beikonsums (§ 5 Abs. 2 Nr.4c BtMVV) und der erforderlichen Begleitmaßnahmen (§ 5 Abs. 2 Nr.2 BtMVV).
Ausschließlich medizinischtherapeutische Aspekte der Substitution sind über die Richtlinien der Bundesärztekammer zur Durchführung der substitutionsgestützten Behandlung Opiatabhängiger zu regeln. (…) Hingegen sind solche Aspekte der Substitution, die die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs und somit den Bevölkerungs und Patientenschutz betreffen, durch die BtMVV zu regeln.“ Ende November 2015 findet endlich das Treffen zwischen BMG und BÄK statt, auf dem die BÄK-Vertreter signalisieren, sich an der Reform zu beteiligen und zu diesem Zweck berufsrechtliche Fragen zu klären und die Substitutionsrichtlinien zu aktualisieren. Nun muss noch der BÄK-Vorstand zustimmen.
Ungeduldig wird unterdessen auch die GMK: Baden-Württemberg wird in der nächsten GMK-Konferenz einen Antrag einbringen, in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, die Vorgaben für die Substitutionsbehandlung in der BtMVV endlich zu vereinfachen.
Der Weg ist frei für das BMG, in einem zweiten Fachgespräch seine Vorschlä- ge vorzustellen und anschließend eine Novelle des Substitutionsrechts zu formulieren. Da neben der BtMVV und dem BtMG auch die Substitutionsrichtlinien geändert werden müssen und noch weitere Verordnungen und Gesetze, wird sich der Reformprozess noch mindestens zwei Jahre hinziehen.
Was haben GMK und BMG aus dem Änderungskatalog gemacht?
Was nun wissen wir bereits über die Vorstellungen des BMG? Das Ministerium wie die Gesundheitsministerkonferenz haben praktisch jeden einzelnen Änderungsvorschlag der DGS aufgegriffen und auf Plausibilität und rechtliche Alternativen geprüft. Mein Eindruck ist: Die haben sich richtig Mühe gegeben – und die Vorschläge nicht von vornherein abgelehnt. Im Gegenteil: GMK und das zuständige Referat des BMG haben sich der Überlegung angeschlossen, dass das Recht der Wissenschaft und der medizinischen Praxis folgen soll, zumindest diese nicht behindern soll, und dass die ärztliche Tätigkeit selbst in den Substitutionsricht und Leitlinien zu regeln ist, Behandlungsfehler entsprechend nicht mit dem Strafrecht zu verfolgen sondern in erster Linie nach dem Berufsrecht zu ahnden sind. Kurz: Die BtMVV soll den Betäubungsmittel verkehr regeln, die ärztliche Tätigkeit hingegen ist Sache von Richt und Leitlinien.
Die Eckpunkte des BMG
Das Abstinenzgebot soll zukünftig gleichwertig als Behandlungsziel neben Überlebenshilfe, Risikominderung bei Schwangerschaften, Behandlung von Begleitkrankheiten und Reduktion des Gebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen stehen.
So sehen es die Vorschläge der GMK vor. Ein paar Eckpunkte aus dem Ministeriumspapier sickerten unterdessen durch, sind aber nicht bestätigt:
Demnach wird das Pflegepersonal in Alten und Pflegeheimen Substitutionsmittel verabreichen dürfen. Erlaubt wird die Vergabe von Substitutionsmitteln künftig zudem in stationären RehaEinrichtungen und Gesundheitsämtern.
In Zukunft könnte die Verschreibung in besonderen Fällen für einen Bedarf von bis zu 30 Tagen erlaubt sein.
Bei Urlaub im Inland können wie bei Auslandsreisen Mitgaben für bis zu 30 Tagen erlaubt werden.
Die sogenannten Z-Rezepte können ausgeweitet werden auf mehr als zwei Tage Bedarf.
Der Umgang mit Rezepten (Aushändigung an Patienten, Postversand an die Apotheke) kann erleichtert werden.
Dem Begriff „Opiatabhängigkeit“ soll die „Opioidabhängigkeit“ beigeordnet werden, um auch Abhängigen, die bspw. über Tilidin, Tramal oder Fentanyl abhängig wurden, die Substitution zu ermöglichen.
Die Dokumentation der Abgabe in Apotheken durch die verschreibenden Ärzte bedarf einer Neuregelung.
Die Psycho-Soziale Behandlung muss nicht mehr zwingend vorgeschrieben sein; es liegt im Ermessen des behandelnden Arztes, ob er sie für erforderlich hält.
Und für die sichere Versorgung von Patienten außerhalb der Städte und Ballungsgebiete müssten „flexible Optionen“ gefunden werden, heißt es aus dem BMG.
Das klingt nicht so schlecht. Es bleibt abzuwarten, aus welcher Ecke sich Widerspruch meldet.
Wie geht es weiter – wo gibt es Streit?
Die DGS hat auf Überzeugung und Konsens gesetzt, wir haben Vorschläge gemacht statt Forderungen zu erheben, weil wir wissen, dass Substi- tutionspatienten und ihre Ärzte keine Lobby haben und auch keine Machtmittel, um Forderungen durchsetzen zu können.
Das bisherige Ergebnis der Initiative stimmt verhalten optimistisch. Weniger Zuversicht ist angesagt hinsichtlich der Mitgabe von Substitutionsmitteln aus Praxen und Ambulanzen. Die DGS und jüngst auch der DSÄ – Dachverband Substituierender Ärzte haben zwar nachgewiesen, dass die Apothekenversorgung von Substitutionspatienten außerhalb der Großstädte und Ballungsräume nicht funktioniert, aber am Dispensierrecht soll nach Ansicht der Apothekerverbände kein Abstrich gemacht werden, nicht einmal in Notfallsituationen. Darüber wird also noch gestritten werden. Vom Bundesgesundheitsministerium und von der Bundesärztekammer ist zu erwarten, dass nun keine weiteren Verzögerungen eintreten und die nächsten Schritte rasch erfolgen.
Zu hoffen ist, dass auch die Gerichte sich die Lesart eines reformierten Substitutionsrechts zu eigen machen, damit nicht weiterhin Berufsverbote und Haftstrafen für Substitutionsärzte ausgesprochen werden und mit jeder geschlossenen Praxis das Leben von Dutzenden Substitutionspatienten gefährdet wird. Rainer Ullmann wird im nachfolgenden Vortrag zeigen, wie der Bundesgerichtshof das eh fragwürdige Substitutionsrecht mit seinen Entscheidungen noch einmal verschärft hat. Wir erwarten deshalb von den Justizministerien, dass sie bis zum Inkrafttreten eines reformierten Substitutionsrechts den Staatsanwaltschaften empfehlen, Verfahren gegen Substitutionsärzte nicht mehr auf Teufel komm raus voranzutreiben. Bayern hat gezeigt, wie man das machen kann. Hans-Günter Meyer-Thompson, Mitglied im Beirat „Substitutionsrecht“ am Vorstand der DGS, Hamburg (erweiterte Fassung, 21.12.2015)
Der Änderungskatalog der DGS von 2012 zum Substitutionsrecht
Das in der BtMVV festgeschriebene Abstinenzparadigma (§ 5 Abs. 1, Nr. 1) entspricht nicht mehr den internationalen Behandlungsstandards, die die Opiatabhängigkeit als chronische Erkrankung einstufen.
Die Strafandrohungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für die Überlassung eines Betäubungsmittels (bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe) sind sowohl für die Palliativmedizin als auch die substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger zu revidieren.
Indikationen, ärztliches Handeln und Therapievorschriften gehören nicht in die BtMVV, sondern in Richt und Leitlinien. Verstöße und Behandlungsfehler gehören entsprechend in die Qualitätskontrolle bzw. vor die Berufsgerichtsbarkeit der Landesärztekammern. Im einzelnen handelt es sich um folgende Abschnitte, die aus dem § 5 der BtMVV herausgenommen („abgeschichtet“) werden können, ohne Gefährdung des BtM-Verkehrs und der Behandlungsqualität:
Zielsetzungen der Substitution (§ 5, Abs. 1), Indikationen und Kontraindikationen, Therapieziele und empfehlungen, Mindestqualifikationen, Sanktionen im Falle von „Beikonsum“ oder gar Vorschriften zur Beendigung der Behandlung, Einbezug der Psychosozialen Betreuung (§ 5, Abs. 2). Die BtMVV ist nicht der geeignete Rahmen für Vorschriften zur PSB.
Wiedervorstellungsfrequenz der Substitutionspatientinnen und -patienten bei der Ärztin/beim Arzt (§ 5, Abs. 2): Zu regeln in den Richtlinien der Bundesärztekammer. Die Verpflichtung zur Aushändigung von BtM-Rezepten durch den Arzt wird davon nicht berührt.
Regelungen zum Beikonsum (§ 5, Abs. 2 und 8, „Substanzen, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer gesundheitlichen Gefährdung führen können“) sind ebenfalls in Richt und Leitlinien festzulegen.
Der § 5 der BtMVV soll also nicht abgeschafft werden, sondern zukünftig lediglich den Verkehr, die Verschreibung und Dokumentation von Substitutionsmedikamenten regeln, wie von entsprechenden Medikamenten in der Zahn und Tiermedizin, in der ambulanten Palliativmedizin, im Rettungsdienst und auf „Kauffahrteischiffen“.
Weitere Vorschläge:
Mitgaben aus der Praxis sollen in Notfällen ermöglicht werden, die Verordnungen flexibler werden.
Weitere Substitutionsmittel sollen geprüft und zugelassen werden (orales retardiertes Morphin und Heroin) wie in der Schweiz und in Österreich.
Höchstverschreibungsmengen zu Methadon und Levomethadon für 30 Tage erhöhen auf 3.600 mg bzw. 1.800 mg. (Seit 2015 bereits gültig, Anm.)
Eine Sonderstellung von Buprenorphinpräparaten wegen eines vorgeblich niedrigeren Missbrauchs und Toxizitätsprofils ist nicht begründet.
Der Begriff „Opiatabhängigkeit“ möge um „Opioidabhängigkeit“ ergänzt werden.
Die Konsiliarregelung möge auf 5–10 Patienten erweitert werden.
Ausweitung der Einrichtungen, in denen ausgebildetes Personal berechtigt ist, Patienten das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen auf Alten und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, auf vollstationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX/XII (z.B. Übergangseinrichtungen und soziotherapeutische Einrichtungen) und auf Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation nach dem SGB V.
Aushändigung von Rezepten an Patienten mit „Sichtbezug“ soll ermöglicht werden.
Überprüfung der Regelung zum „Z-Rezept“.
Verlängerung der Rezeptgültigkeit/Verordnungsdauer bei langjährigen und stabilen Patienten (Kriterium entw. 1/2-Jahresprüfung auf Stabilitätskriterien oder 5-Jahresprüfung der KV) auf 2–4 Wochen, evtl. mit Aushändigung von jeweils nur einer Wochendosis.
Eine der Regelung für Auslandsurlaube entsprechende Regelung für Urlaube im Inland.
Für die Nachweisführung und Dokumentation von BtM im Rahmen der Substitutionstherapie, die zur Einnahme unter Sicht in Apotheken verordnet wurden, muss eine praktikable Regelung gefunden werden.
Im Prinzip darf jeder Arzt in Deutschland Medikamente auf der Basis von Cannabis oder Cannabinoiden verschreiben. In der Praxis gibt es eine Menge Hürden wie die Risiko eines Regresses oder einer Haftung für die Nebenwirkungen. Dies macht eine Verschreibung durch Ärzte, die selbst meist kaum Fachwissen besitzen schwer bis unmöglich.
Cannabisblüten der Firma Bedrocan können in Deutschland NICHT verschrieben werden. Inhaber einer „Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie” erwerben diese als Privatpersonen auf eigene Rechnung im Rahmen der Grenzen ihrer individuellen Genehmigung. Überschriften in Zeitungen wie „Cannabis / Haschisch / Joint auf Rezept“ sind hier irreführend.
Verschrieben werden kann Nabiximols (Betäubungsmittel, Fertigarzneimittel „Sativex“), Dronabinol (Betäubungsmittel, als Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel „Marinol“). Nabilon (Betäubungsmittel, Fertigarzneimittel „Cesamet“) und Cannabidiol (Kein Betäubungsmittel, als Rezepturarzneimittel oder Fertigarzneimittel „Epidiolex“) Weiterlesen →
Das Vorgehen der Polizei, Gerichte und insbesondere der Staatsanwaltschaft bei „Rauschgiftdelikten“ wird bei geringen Mengen von Verordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt. Darin legt das Justizministerium, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Innen- und Sozialministerium fest bis zu welchen Mengen von einer „geringen Menge“ nach §31 a BtMG ausgegangen werden kann und das Verfahren – unter einigen anderen genannten Voraussetzungen – eingestellt wird.
Die meisten Bundesländer regeln nur Cannabis, in einigen Bundesländern gibt es auch Richtlinien zu Kokain, Heroin, Amphetamin und einigen anderen Drogen. Auch wie im Wiederholungsfall zu verfahren ist und Details zur Intensität des polizeilichen Ermittlungen werden in einigen Verordnungen geregelt. Eine Übersicht über die Verordnungen der Länder und der „Härte“ der Repression in den 16 deutschen Bundesländern findet sich auf der Website des DHV.
Hier die Verordnung des Landes Berlin. Diese Regelungen sind mit Abstand, die liberalsten die wir in Deutschland haben. Quelle: berlin.deWeiterlesen →
Das Betäubungsmittelgesetz schreibt in § 15 Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG vor.
§ 15 Sicherungsmaßnahmen – Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Konkretes Beispiel: Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis
Für eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie nach §3 BtMG wird vom Antragssteller „eine Erklärung des Antragstellers, wie das Cannabismedikament in seiner Wohnung vor Diebstahl geschützt werden soll“ gefordert.
In meinem Fall reichte ein formloses Schreiben mit dem Inhalt:
„Für das Cannabis wurde eine abschließbare Sicherheitskassette für die Aufbewahrung von Wertsachen aus nahtlos gezogenem Stahlblech mit stoßfester Pulverbeschichtung und mit Zylindersicherheitsschloss angeschafft. Die Schlüssel trage ich bei mir. Die Sicherheitskassette befindet sich in einem Raum, der nicht von Besuchern betreten werden muss und soll und ist darin selbst sicher verstaut.“
Die Text über die Sicherheitskassette entstammt der LIDL Werbung, dort kaufte ich die Kassette, war damals gerade im Angebot.