Erklärung, wie das Betäubungsmittel vor unberechtigtem Zugriff Dritter geschützt werden soll

Betäubungsmittel wie Ritalin und Morphium darf jeder rumliegen lassen - Für Cannabisblüten braucht man eine Tresor
Betäubungsmittel wie Ritalin und Morphium darf jeder rumliegen lassen – Für Cannabisblüten braucht man eine Tresor

Das Betäubungsmittelgesetz schreibt in § 15 Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG vor.

§ 15 Sicherungsmaßnahmen – Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)

Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.

Konkretes Beispiel: Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis

Für eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie nach §3 BtMG wird vom Antragssteller „eine Erklärung des Antragstellers, wie das Cannabismedikament in seiner Wohnung vor Diebstahl geschützt werden soll“ gefordert.

In meinem Fall reichte ein formloses Schreiben mit dem Inhalt:

„Für das Cannabis wurde eine abschließbare Sicherheitskassette für die Aufbewahrung von Wertsachen aus nahtlos gezogenem Stahlblech mit stoßfester Pulverbeschichtung und mit Zylindersicherheitsschloss angeschafft. Die Schlüssel trage ich bei mir. Die Sicherheitskassette befindet sich in einem Raum, der nicht von Besuchern betreten werden muss und soll und ist darin selbst sicher verstaut.“

Die Text über die Sicherheitskassette entstammt der LIDL Werbung, dort kaufte ich die Kassette, war damals gerade im Angebot.

Kostenübernahme von Cannabisarzneien: „Angekündigten Arbeiten sind aufgenommen worden“

Cannabis als Medizin - Zugang weiterhin praktisch versperrt
Cannabis als Medizin – Zugang weiterhin praktisch versperrt

Der Abgeordneter Frank Tempel (DIE LINKE.) hat im Bundestag einmal mehr eine Frage zu Cannabis als Medizin gestellt. Dieses Mal wollte er wissen ob und warum das angekündigte Gesetz zur Kostenübernahme von Cannabisarzneien nun wohl erst 2016 kommen soll. Ich thematisierte diese Verschiebung in meinem Artikel Gesetz zu Cannabis als Medizin erst 2016 und mit neuen Schikanen? Die Antwort der Bundesregierung ist leider völlig nichtssagend, es ist nicht mehr zu erfahren als dass die im Februar angekündigten Arbeiten zum Gesetz inzwischen aufgenommen worden sind! Hier die komplette Frage und Antwort aus der Drucksache 18/5877:

Welche sachlichen Gründe und Widersprüche zwischen den zuständigen Ressorts haben die Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Marlene Mortler, dazu veranlasst, ihr Versprechen vom Februar 2015, wonach noch im Jahr 2015 mit einer Gesetzesinitiative zur Kostenübernahme von Cannabisarzneien durch die Krankenkassen zu rechnen gewesen sei (www.welt.de/newsticker/news1/article137055755/Cannabis-Konsum-fuerSchwerkranke-soll-erleichtert-werden.html), zu brechen und sie stattdessen nun von einer entsprechenden Gesetzesinitiative bis spätestens 2016 ausgeht (www.abgeordnetenwatch.de/marlene_mortler-778-78346-f436419.html#g436419)? Weiterlesen