Inhaltsstoffen der Cannabispflanze

Folie: Cannabis Charakteristika
Folie: Cannabis-Charakteristika

Ich hatte das Vergnügen am 18. November 2016 den Fachvortrag: „Cannabis und Cannabinoide in der Medizin“ von Dr. med. Franjo Grotenhermen hören zu dürfen. Die Veranstaltung in Berlin-Wannsee richtete sich primär an Ärztinnen und Ärzte und war mit 5 Punkten CME-zertifiziert. Eine seiner Folien bzw. die untere Hälfte möchte ich hier etwas weiter ausführen.

Die Tabelle stammt von Mahmoud A. ElSohly und finde sich in einer ausführlicheren Version im Kapitel „Chemical Constituents of Cannabis“ von „Cannabis and Cannabinoids: Pharmacology, Toxicology, and Therapeutic Potential“ von Franjo Grotenhermen, Ethan Russo. Die deutsche Übersetzung „Cannabis und Cannabinoide: Pharmakologie, Toxikologie und therapeutisches Potenzial“ bietet leider keinen vergleichbaren Preview. In einer Stellungnahme an den hessischen Landtag hat Grotenhermen die ausführlichere Version übersetzt und mit Text ergänzt (Seite 30 der PDF). Diese Version soll in diesem Artikel als Grundlage dienen.

Etwa 500 Verbindungen wurden in den letzten 50 Jahren in Cannabispflanzen nachgewiesen. Nicht alle Verbindungen, dies gilt insbesondere für die Cannabinoide, kommen in jeder einzelnen Pflanze vor. Die Inhaltsstoffe und ihre Konzentration unterscheiden sich zwischen den verschiedenen Pflanzen weltweit, den regionalen Populationen und gezüchteten Sorten. Einige Stoffe wie Delta-8-THC kommen nicht in der Pflanze vor, sondern sind ein Ergebnis der Analyse. Es wird vermutet dass im Labor aus instabilerem Delta-9-THC das Delta-8-THC wird und als Artefakt in der Analyse erscheint. Die meisten Inhaltsstoffe kommen in anderen Pflanzen vor, teilweise sind sie ubiquitär („überall vorkommend“) in Lebewesen.

Tabelle: Chemische Bestandteile von Cannabis.
Chemische Klasse Anzahl der bekannten Verbindungen
Cannabinoide über 100
Stickstoffverbindungen 27
Aminosäuren 18
Proteine, Glykoproteine und Enzyme 11
Zucker und verwandte Verbindungen 34
Hydrocarbone 50
Einfache Alkohole 7
Einfache Aldehyde 12
Einfache Ketone 13
Einfache Säuren 21
Fettsäuren 22
Einfache Ester und Laktone 13
Steroide 11
Terpene über 200
Nichtcannabinoide Phenole 25
Flavonoide 21
Vitamine 1
Pigmente 2
Elemente 9
Gesamt etwa 600

Was ist von Relevanz?

Im erwähnten Buch werden die Stoffe nacheinander vorgestellt, was allerdings wenig Mehrwert bringt.

Zu den Stoffgruppen: Einige der chemischen Klassen sind Unterklassen anderer. So sind Flavonoide ebenfalls Phenole und Steroide eine Unterklasse der Terpene.

Ob die Kombination gefundener Elemente bemerkenswert ist, kann ich nicht einschätzen.

Cannabis als Nahrungsmittel

Die Fettsäuren von Hanf spielen primär bei der Verwendung als Lebens- und Futtermittel sowie in der Kosmetik eine Rolle. Die Steroide gehören alle zur Klasse der Sterine. Phytosterine sind bei der ernährungsphysiologisch Wirkung von Pflanzenfetten relevant. Das Hanfprotein enthält mit fünf Ausnahmen alle Aminosäuren, es fehlt u.a. das essenzielle Lysin.

Triviale Stoffe und Klassen

Die Aminosäuren, Zucker, Alkohole uvm. kommen in zahlreichen Organismen vor. Cannabis ist hier eine Pflanze wie viele andere. Es findet sich kein Hinweis auf Besonderheiten bei der gefundenen Zusammensetzung im Hanf.

Vitamin K1 und die Pigmente Carotin und Xanthophylle für Pflanzen bei der Photosynthese unverzichtbar.

Organische Stickstoffverbindungen gehören zu den biochemischen Grundbausteinen.

Welche Stoffe kommen nur in Cannabis vor?

Einige Spiro-Verbindungen (Phenole) kaum erforscht, Relevanz und Konzentration unbekannt

Das Spermidin Alkaloid Cannabisativine und Anhydrocannabisativine (Stickstoffverbindungen), kaum erforscht, Relevanz und Konzentration unbekannt

Flavonoide

Terpene

Cannabinoide

Warum kommen bestimmte Stoffe in Cannabis vor?

Schutz vor Fressfeinden und Krankheitserregern?

Schutz vor UV-Strahlung
Lockstoff (Terpene)

Wie gehören die Stoffe und Stoffklassen zusammen?

Die relevante Verbindungen gehören zu den sekundären Pflanzenstoffen. Darunter fallen:

Phenolische Verbindungen wie die Phenole oder Glykoside mit der Unterklasse Flavonoide

Zu den Phenolen zählen auch die Tannine und andere Aromen (Duft und Geschmack des Weines), Salicylsäure und Vanillin. Beispiele für Glykoside sind in Weidenrinden Salicin oder die Herzglycoside in Fingerhüten und Maiglöckchen.

Tee und Hopfen enthalten ebenfalls Tannine.

Isoprenoide Verbindungen wie Terpene und Steroide

 

Alkaloide – Diese Stickstoffverbindungen sind in vielen Drogenpflanzen der Hauptwirkstoff wie z.B. Kokain, Koffein und Nicotin, aber auch Capsaicin. Cannabinoide enthalten keinen Stickstoff und sind deswegen keine Alkaloide. In Cannabis finden sich nur die beiden erwähnten Spermidin Alkaloide.

Siehe auch:

Mehr zu den sonstigen Verbindungen in Cannabis: Polyketide synthases in Cannabis sativa L.

Übersichtsarbeit: A historical overview of chemical research on cannabinoids – Raphael Mechoulam, Lumı´r Hanus

Systema Cannabicum

Ihr wolltet ein Spenden-Projekt, ihr bekommt ein Spenden-Projekt! Nach meinem letzten Aufruf auf Facebook bzgl. meiner finanziellen Situation kam der Vorschlag Geldsammeln, „am besten für konkrete Projekte“. Ich schrieb dazu:

Konkretes Projekt? Gerne! Die „Systema Cannabicum“ beginnt langsam Ergebnisse zu liefern. Sprich: Ich habe quasi jede Veröffentlichung – und auch einige nicht öffentliche Daten 😉 – zum Thema Cannabis und Cannabinoide & Terpene gelesen. Leider wurde das bisher zu wenig in Verbindung gebraucht. Weil sind die Daten teilweise noch so lückenhaft, kombiniert und analysiert man sie ordentlich – das kann ich dank Physik Diplom – dann kann ich damit endlich Ordnung in das Chaos der Sorten Unterarten etc. bringen. Ich habe dazu auch schon was in der Pipeline, sehr praktisch, aber ich kam noch nicht dazu…

Ich werde beginnen ein Handbuch zu Cannabis & Mensch – als Medizin, als Endocannabinoid etc. zu schreiben. Entsprechend meiner Arbeitsweise wird es ein sich nach und nach verdichtender Flickenteppich mit Informationshäppchen werden. Ihr könnt mir also quasi live beim Arbeiten zusehen. Wie schnell ich vorankomme hängt leider auch davon ab wieviel Zeit ich anderweitig mit Geldverdienen verbringen muss. Viele Patienten haben selbst kaum Geld, das weiß ich. Aber ich weiß auch dass es viele gibt, die problemlos etwas spenden könnten. Hier wäre ein Projekt bei dem euer Geld etwas sinnvolles bewirken kann. Weitere Infos in der Sidebar.

 

Der öffentliche Umgang mit Cannabis

Welche Regeln sind zu beachten wenn man mit Cannabis in der Öffentlichkeit umgeht? Anlässlich einer Anfrage möchte ich hier beschreiben welche Regeln in der Öffentlichkeit zu beachten sind, wenn man mit Cannabis umgeht. Mit Cannabis kann sowohl Fakehanf aus Plastik, sog. „Nutzhanf“, CBD-haltiges Cannabis mit weniger als 0,2% THC, Cannabis vom Schwarzmarkt sowie Medizinalcannabis aus der Apotheke gemeint sei. Bei den Akteuren wird unterschieden zwischen Patienten und Nicht-Patienten, Händlern und privaten Käufern. Diese Ausführungen decken nicht jeden denkbaren Fall ab!

Grundsätzliches

Eine mögliche Strafbarkeit kann sich aus dem Betäubungsmittelgesetz sowie dem Arzneimittelrecht ergeben.

Nach dem BtMG ist nicht jeder Umgang mit Betäubungsmitteln von vornherein illegal, sondern nur erlaubnispflichtig nach §3 BtMG – was für die Meisten auf das Gleiche hinausläuft.

Der Umgang mit Fakehanf, sog. „Nutzhanf“ sowie CBD-haltigem Cannabis mit weniger als 0,2% THC ist grundsätzlich legal.

Cannabis vom Schwarzmarkt ist grundsätzlich illegal.

In der Praxis kann es zu Problemen kommen wenn die Polizei den Eindruck hat es könnte sich um illegales Cannabis vom Schwarzmarkt handeln und man das Gegenteil nicht direkt beweisen kann.

Für Patienten mit einem Rezept gilt:

§ 4 BtMG Absatz 1 Satz 1 und 6 (1) Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer […] in Anlage III bezeichnete Betäubungsmittel a) auf Grund ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher Verschreibung, […] erwirbt.

Dies bedeutet: Eigentlich muss man als Patient nichts bei sich führen, daher gibt es auch keinen „offiziellen“ Ausweis. Zum Aber: Siehe Cannabinoidausweis

Ohne ein Rezept

Legal ist nur der Konsum selbst, die Annahme von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch sowie ein Innehaben (nicht jedoch der Besitz, also nur ein „Halt mal kurz“ mit Rückgabe) von Cannabis für einen Patienten.

Kann man sich mit Fakehanf strafbar machen?

Ja, es könnte als „BtM-Imitat“ gewertet werden. Aber nur wenn man es verkauft oder abgibt. Im BtMG steht hierzu: §29 Absatz 6 – Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.

Ich nehme einen illegalen Joint an, ziehe daran und gebe ihn zurück. Ist das legal?

Für dich ja. Der Konsum an sich ist legal und es liegt hier kein strafbarer Besitz oder Erwerb vor. Solange klar ist dass man den Joint wieder zurück gibt hat man ihn juristisch nicht in seinen Besitz gebracht. Das Überlassen durch den Geber ist aber strafbar.

Und wenn ich den illegalen Joint aufrauche?

Dann wurde er dir nur zum unmittelbaren Verbrauch überlassen, also kein Besitz. Das Überlassen durch den Geber ist aber weiterhin strafbar.

Darf ich mir als Patient aus Medizinalcannabis Kekse backen?

Grauzone – praktisch ja. Eigentlich brauchen Patienten eine Erlaubnis für die „Herstellung“, aber bisher ist mir kein Fall bekannt dass jemand für das Zubereiten von Cannabis in die von ihm präferierte Form Ärger bekommen hätte. Auch wird diese Option in diversen Papieren der Ärztekammer etc. diskutiert und als unsicher abgelehnt, aber nie als illegal angesehen. Strenggenommen wäre das explizit vorgesehene Kochen eines Tees ebenfalls eine Zubereitung.

Im Kontext einer früher notwendigen Genehmigung für den Erwerb sagte einmal ein Jurist dass man als Patient nicht nur einen Antrag auf den Erwerb stellt und genehmigt bekommt, sondern eine Erlaubnis für das „gesamte Projekte“, hier die Eigentherapie mit Cannabis, erhält. Damit werden auch alle hierfür üblichen Handlungen genehmigt.

Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke Kekse backen?

Leider eher nein. Auch wenn auch hier kein illegaler Besitz oder Erwerb vorliegen muss, wäre doch der Vorgang des Backens ein „Herstellen“ das erlaubnispflichtig ist. Ein Herstellen im Sinne des BtMG umfasst jede Form des Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

Darf mir als Patient ein Freund mit meinem Cannabis aus der Apotheke meinen Vaporisator füllen?

Dies sollte unproblematisch sein, weil das Cannabis nicht verändert wird.

Verleiten und Auffordern

Der Konsum von Betäubungsmitteln ist grundsätzlich legal. Aber nach BtMG § 29 ist der Aufruf und das Verleiten zum „illegalen“ Verbrauch illegal sein. Illegal meint im Gesetz „unbefugten Verbrauch“ bzw. „Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden“. Wie diese beiden Begriffe genau definiert sind und worin jeweils der Unterschied liegt, müsste ich erst herausfinden.

10. einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet,

12. öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind.

Arzneimittelrecht

Besitz von Arzneimittel

Der Besitz von Arzneimitteln für den privaten Eigenbedarf ist legal. Problematisch sind sehr große Mengen, die den Verdacht auf einen Handel nahelegen.

Erwerb von Arzneimitteln

Beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept z.B. über eine niederländische Versandapotheke oder von einem Händler in der Schweiz hat der Patient kaum Konsequenzen zu befürchten. Eine Hausdurchsuchung kann aber nie ausgeschlossen werden, leider gab es in der Vergangenheit Massendurchsuchungen unabhängig von der bestellten Menge. Wahrscheinlicher, aber trotzdem selten wäre ein Abfangen des Pakets durch den Zoll.

Handel mit Arzneimittel

Der Handel von apothekenpflichtigen Arzneimitteln ist Apotheken vorbehalten. Der Handel mit Stoffen, die im Land des Käufers ein (ggf. verschreibungspflichtiges) Arzneimittel sind, aber im Land des Händlers frei verkäuflich sind, ist eine Grauzone.

Werben für Arzneimittel

Es ist verboten für verscheibungspflichtige Arzneimittel – außerhalb der sog. Fachkreise – Werbung zu machen. Der Tatbestand des Werbens setzt jedoch ein Profitinteresse voraus. Ein Patient z.B. kann problemlos über seine Erfahrungen mit einem konkreten Medikament sprechen.

Was Arzneimittel ist bzw. wann CBD ein Arzneimittel ist, ist nicht einfach zu beantworten. Vgl. dieses Blogpost sowie mein Beitrag in der Infused dazu.

Hauptdiagnosegruppen von Cannabis-Patienten

Die Regierung hat auf Anfrage der LINKEN im Bundestag die Diagnosen der Menschen mit einer Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke veröffentlicht. Nachdem das System Ausnahmegenehmigung nun wohl Vergangenheit ist, dürften diese Zahlen das „Endergebnis“ für 10 Jahre „Ausnahmemedizin“ Cannabis via §3 Abs. 2 BtMG sein.

In der Drucksache 18/11701 vom 27.03.2017 schreibt die Regierung:

Die den Ausnahmeerlaubnissen nach § 3 Absatz 2 BtMG zugrunde liegenden Krankheitsbilder sind nach Maßgabe der Angaben in den Antragsunterlagen vielfältig. Einige Patientinnen und Patienten führen eine Selbsttherapie mit Cannabis wegen mehrerer Diagnosen durch.
Die Hauptdiagnosegruppen und die zugehörigen Prozentanteile der Patientinnen und Patienten stellen sich gegenwärtig wie folgt dar (Doppelnennungen sind
möglich):

Indikation Prozentualer Anteil
Schmerz ca. 57 Prozent
ADHS ca. 14 Prozent
Spastik (unterschiedlicher Genese) ca. 10 Prozent
Depression ca. 7 Prozent
Inappetenz/Kachexie ca. 5 Prozent
Tourette-Syndrom ca. 4 Prozent
Darmerkrankungen ca. 3 Prozent
Epilepsie ca. 2 Prozent
Sonstige Psychiatrie ca. 2 Prozent

Behandlung von Patienten mit Spastik aufgrund einer multiplen Sklerose mit Cannabis-Medikamenten anstelle von Sativex

Die Patientengruppe die am ehesten eine Behandlung mit einem Cannabis-Medikament erhalten sind leiden an MS. Das Fertigarzneimittel Sativex ist für den Fall einer therapierestistenten Spastik zugelassen und wird von den Krankenkassen bezahlt. Sativex ist ein Cannabispflanzenextrakt und enthält etwa zu gleichen Teilen THC und CBD. Das Präparat wird als Spray über den Mund aufgenommen.

Problematischer Inhaltsstoff: Alkohol

Neben den Cannabis-Wirkstoffen enthält Sativex jedoch auch einen großen Anteil an Alkohol. Dieser Zusatz ist bei einigen Patientengruppen (ehemalige Alkoholiker, Kinder, Menschen mit Problemen im Mundraum, Schwangerer etc.), in Kombination mit anderen Medikamenten sowie im Bezug auf den Straßenverkehr von Nachteil.

Für einige Patienten die bessere Wahl: Cannabisblüten

Sativex kann für Menschen mit MS eine wirksames Mittel sein, anderen helfen jedoch Cannabisblüten besser. Dies könnte unterschiedliche Ursachen haben:

  • Sativex ist nur eine fixe Kombination aus THC und CBD, verschiedene Cannabisblüten erlauben mehrere Auswahl
  • In Cannabisblüten können weitere wirksame Cannabinoide und Terpene enthalten sein, die inm Sativexspray fehlen
  • Bessere und genauere Dosierbarkeit und schnellere Wirkung von inhaliertem Cannabis anstelle der Aufnahme über den Mund

Ein Beleg für die Überlegenheit von Cannabisblüten gegenüber Sativex ist der hohe Anteil an MS Patienten bei den Inhabern einer Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Cannabis aus der Apotheke. Mit etwa 15,5% machen sie die größte Gruppe nach den Schmerzpatienten aus. Die Erlaubnis wird nur erteilt wenn andere Therapieoptionen – wie z.B. Sativex – keine ausreichende Wirkung gezeigt haben.

Cannabis kann mehr

In Studien wurden Cannabis-Medikamente nicht nur für die Spastik bei MS eingesetzt sondern auch bei den Indikationen Tremor, Blasendysfunktion, Fortschreiten der Erkrankung, Entzündung und kognitive Leistungsfähigkeit eingesetzt. Auch gegen Begleiterkrankungen wie Schlafprobleme und Depressionen wird Cannabis von Patienten erfolgreich eingesetzt.

Multiple Sklerose und Cannabis – das passt

Das neue Cannabis als Medizin Gesetz stößt in der Praxis noch auf zahlreiche Probleme. Ärzte fehlt es an Studienlage, Informationen zur Dosierung und etc. Der Einsatz von Cannabisblüten bei MS durch einen Neurologen der bereits Sativex eingesetzt hat dürfte allerdings so ziemlich der einfachste Fall sein. Cannabis bei MS genießt bei den Betroffenen und ihren Ärzten auch dank Sativex einen guten Ruf – im Vergleich zu den Reaktionen von Psychiatern oder einigen ADHS Foren bei diesem Thema. Auch ist ein Anschlagen der Therapie hier deutlich sichtbar.

Für Neurologen und anderen Ärzte mit MS-Patienten

Ärzte, die sich vorstellen können Cannabisblüten zu verschreiben und einigen ihren Patienten damit zu einer besseren Behandlung zu verhelfen können sich auf ihr Erfahrungen stützen. Blüten mit einem ausgeglichenen Verhältnis von THC und CBD wie die Sorte „Bediol“ (6,3% THC 8% CBD) der niederländischen Firma Bedrocan sind in ihrer Wirkung, der Dosierung und den Nebenwirkungen Sativex sehr ähnlich. Eine Alternative zum alkoholischen Extrakt Sativex kann auch die Kombination aus einer öligen Dronabinol und CBD Lösung sein. Diese können als Rezepturarzneimittel verordnet werden.

Dosierungsvorschlag basierend auf den Informationen über Sativex (Nabiximols)

Sativex enthält 2,7 mg THC und 2,5 mg CBD pro Sprühstoß.

Als Rezepturen können verordnet werden: „Ölige Dronabinol‐Tropfen 25 mg/ml (NRF 22.8.)“ sowie „Ölige Cannabidiol‐Lösung 50 mg/ml (NRF 22.10.)“

Andere Konzentrationen sind möglich. Im Idealfall haben beide Lösungen die gleiche Konzentration => gleiche Tropfenzahl.

Ein Sprühstoß Sativex kann ersetzt werden durch: 2,5 mg Dronabinol (THC) entspricht 3 Tropfen einer 2,5% Lösung + 3 mg CBD entspricht 2 Tropfen einer 5,0% Lösung

Beim Einsatz von Cannabisblüten der Sorte Bediol 6,3% THC 8% CBD:

Ein Sprühstoß Sativex kann ersetzt werden durch: 50 mg Blüten entsprechen 6,3 mg THC und 4 mg CBD (bei einer inhaltiven Aufnahme kann die Einzeldosis etwas größer sein)

Ergänzung zum formalen Antrag auf Kostenerstattung von Cannabisblüten

Folgende Passage habe ich dem Fragebogen des MDK als Ergänzung meines Antrages auf Kostenerstattung angefügt. Angepasst an den eigenen Fall können andere Patienten gerne meine Formulierung für den eigenen Antrag nutzen. Als Gegenleistung würde ich mich über Berichte zu den Ergebnissen, insbesondere für die Diagnose ADHS bedanke.

„Ich möchten Sie bitten, über meinen Antrag möglichst zeitnah zu entscheiden, damit die Therapie rasch weitergeführt kann. In diesem Zusammenhang weise ich auf die 3 bzw. 5-wöchige Frist und die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V hin. Kein hinreichender Grund im Sinne des Gesetzes ist Organisationsverschulden.

Aufgrund meiner Anträge auf Erstattung von Dronabinol und Cannabisblüten zur Zeit vor der heutigen Rechtslage sollten ihnen zusammen mit diesem Fragebogen alle wesentlichen Dokumente bereits vorliegen, vgl. § 65 Abs.1 Punkt 3 SGB I.

Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung dass die Genehmigung einer Cannabis-Therapie nur in begründeten Ausnahmefällen verweigert werden darf, klar formuliert dass hier im Gegensatz zu anderen Anträgen z.B. bzgl. Off-Label-Use eine außergewöhnlich hohe Hürde für eine Ablehnung anliegt. Dies gilt insbesondere für die ersten Adressaten des Gesetzes, den Erlaubnisinhabern nach §3 BtMG wie mich.

Zudem sind die Preise für Cannabisblüten von den bisher 75 € auf 110-120 € pro Dose Bedrocan gestiegen, daher ist auch die bisherige Versorgung auf eigene Kosten deutlich eingeschränkt.“

Cannabisblüten „ohne weiteres“ auf Privatrezept verschreiben?

Folgende Frage eines Patienten sah ich auf Facebook:

„Ich bin ADHS Patient und habe mal ein paar fragen: Es ist richtig, das mein arzt mir das rezept PRIVAT ohne weiteres verschreiben kann richtig?“

Diese konkrete Frage ist aufgrund der Diagnose eine gute Vorlage um die Voraussetzungen für die Verschreibung eines Betäubungsmittels wie Cannabisblüten als Privatrezept zu thematisieren.

Ein BtM-Rezept als Privatrezept für Cannabisblüten darf ein Arzt auch nicht einfach so ausstellen. Wie bei jedem Rezept muss er seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht nachkommen. Sind seine Fähigkeiten auf dem Gebiet der Cannabismedizin unzureichend, darf er die Behandlung nicht übernehmen.

Cannabisblüten, Extrakte und Rezepturen sind keine zugelassenen Arzneimittel. Die Anwendung von Fertigarzneimitteln wie Sativex und Casemet ist nur für jeweils eine Indikation zugelassen. Andere Anwendungen sowie die Nutzung anderer Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol, Nabilon oder Marional ist nur Off Label möglich. Ebenso nicht zugelassen ist CBD als Rezepturarzneimittel.

Der Arzneimittelhersteller haftet nur für Wirksamkeit und Unbedenklichkeit bei einer Anwendung im Rahmen der Zulassung. Der sog. „Beipackzettel“ informiert über korrekte Anwendung, Dosierung und die Nebenwirkungen. Diese Verantwortung geht bei Cannabis-Arzneimittel, abgesehen von den beiden oben erwähnten Ausnahmen komplett auf den Arzt und in Teilen den Apotheker, der das Arzneimittel ggf. zubereitet und dann an den Patienten abgibt, über.

Für Betäubungsmittel wird zudem in § 8 BtMG explizit eine Begründung für die Verschreibung gefordert. Die Anwendung ist rechtlich insbesondere dann nicht begründet, „wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.“ Damit ist auch hier eine gewisse Austherapiertheit erforderlich, zumindest was Nicht-BtM-Arzneimittel angeht. Im konkreten Fall (ADHS) ist sowohl ein Therapieversuch mit Methylphenidat (BtM, Mittel der ersten Wahl) und Atomoxetin (Mittel der zweit… eher dritten Wahl, aber kein BtM) erforderlich bevor der Arzt ein BtM-Privat-Rezept ausstellen darf.

Siehe auch: Begründete Verschreibung von Betäubungsmitteln in der Praxis

vgl. auch Dr. Cremer-Schaeffer

• der Verschreibende aufgrund eigener Untersuchung zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Anwendung nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft zulässig und geboten ist und der Patient nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar Schaden erleidet; hierbei sind nur die allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft maßgebend, nicht aber die hiervon abweichende wissenschaftliche Überzeugung einzelner Ärzte.

gilt als nicht begründet, wenn
• auch eine andere den Patienten weniger gefährdende Maßnahme in Betracht kommt
• die verordnete Menge medizinisch nicht gerechtfertigt ist, selbst wenn dies hinsichtlich der später am Patienten angewandten Menge der Fall sein sollte
• bei Missbrauchsgefahr der bestimmungsgemäße Gebrauch des BtM nicht sichergestellt ist

Diskussion: Keine Sonderbehandlung für Erlaubnisinhaber und das ist gut so!

„Weiß jemand ob es stimmt dass es für die Patienten mit vorhandener Erlaubnis eine Sonderregelung gibt? Habe gehört dass der MDK bei Patienten mit Erlaubnis definitiv nicht ablehnen dürfen.“

Nein, im Gesetz ist keine Sonderbehandlung für Erlaubnisinhaber vorgesehen. Die Entscheidung des BfArM zugunsten der Erlaubnis und die damit verbundene Prüfung des Einzelfall kann dem medizinischen Dienst der Krankenkassen bei der eigenen Prüfung völlig egal sein. Politisch und vor Gericht sieht das anders aus, aber dorthin müssen wir erst einmal kommen. Wie groß die Erfolgsquote unter Erlaubnisinhaber sein wird und wer keine Übernahme bekommt, das wird sich zeigen. Aktuell liegen mir noch viel zu wenig Entscheidungen der Krankenkassen vor um etwas mit Sicherheit sagen zu können.

„Echt Mies. Hätten echt nen Verweis machen sollen.“

Auch wenn ich selbst davon betroffen bin: Warum? Mit welchem Recht hatte man diese Gruppe pauschal gegenüber allen anderen Patienten privilegieren sollen? Warum wieder Extraregeln statt einheitlicher Maßstäbe für alle? Cannabis ist nun eh schon explizit privilegiert gegenüber allen anderen Medikamenten. Außerdem haben wir in Deutschland eine gemeinsame Selbstverwaltung des Gesundheitssystem, das Parlament darf und sollte hier nichts für den Einzellfall vorschreiben.

Es ist ähnlich wie mit der Unabhängigkeit der Justiz. Auch hier darf das Parlament die Regeln = Gesetze festlegen, aber nicht in den Einzelfall eingreifen.

Ein gutes Gesetz zeichnet sich dadurch aus dass das gewünschte Ziel erreicht wird. Insofern hat der Gesetzgeber mit seiner Formulierung „nur in begründeten Ausnahmefällen abzulehnenden Genehmigung der Krankenkasse“ ziemlich genau formuliert was er möchte. Am Ende werden die Gerichte die Details und Grenzen dieser Formulierung klären müssen.

Versteht mich nicht falsch, verdient hätten es viele Erlaubnisinhaber. Insbesondere die Vorkämpfer, die Erststreiter der ersten Genehmigungen und Pioniere einzelner Diagnosen hätten weitaus mehr verdient. Wenn die Politik hier nochmal aktiv werden soll, dann sollten wir auch über Rehabilitierung von verurteilen Patienten reden. Über politische Dienstanweisungen. Über das Verhindern von Forschung im Bereich Cannabis als Medizin. Und darüber wie man in Zukunft eine Wiederholung solcher Vorgänge verhindern kann.

Sehen wir das Ganze mal so herum: Wenn die Politik die bestehenden 1000 Erlaubnisinhaber von der Prüfung ausgenommen hätte, wenn sie eine Cannabisflatrate bis an ihr Lebensende erhalten hätten, wenn die Veteranen rundherum abgefertigt und versorgt wären, wer sollte denn dann der Pionier für die nächsten 10.000 Cannabis-Patienten sein? Die Krankenkassen und Ärzte haben es nun mit 1000 kampferprobten Patienten zu tun, die nun als Multiplikatoren wirken.

Synopse: Cannabis als Medizin-Gesetz mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit

Der Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften – Drucksache 18/8965 – wurde aufgrund von Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit geändert beschlossen. Die heutige Version der ergänzten Paragraphen finden sich im § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung. Hier noch eine tabellarische Darstellung als PDF. Weiterlesen

Fragen und Antworten zum Cannabis als Medizin-Gesetz

Am Donnerstag, den 19.01.20167 hat der Deutsche Bundestag eine kurzfristig geänderte Fassung des Cannabis als Medizin Gesetz in zweiter und dritter Lesung debattiert und einstimmig beschließen. Damit bekommt Deutschland eine der progressivsten Regelungen für Cannabis als Medizin weltweit, sobald der Bundesrat im Februar zustimmt hat (oder auch nicht, das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig) und das Gesetz formal voraussichtlich am 1.3.  in Kraft tritt.

Da ich immer wieder Fragen zu den Folgen des Gesetzes lese und beantworte und ich zudem ein fauler Mensch bin, hier einige meiner Antworten für alle. Weitere Fragen einfach als Kommentar posten.

Siehe auch: Synopse: Cannabis als Medizin-Gesetz mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit

Die Debatte auf Youtube

Zu den Folgen für die Patienten siehe auch: Kassenärzte suchen statt Ausnahmegenehmigung beantragen! Weiterlesen