Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 BtMG zu wissenschaftlichen bzw. medizinischen Zwecken

Schade dass die Bundesregierung hier so wenig weiß, immerhin weiß man nun dass es keine Ausnahmeerlaubnisse nach § 3 Absatz 2 BtMG zu medizinischen Zwecken für Drogen aus der Anlage I außer Cannabis gibt.

Quelle: Drucksache 17/12949, 17. Wahlperiode, 28.03.2013 – Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2013 eingegangenen Antworten der Bundesregierung

Frage 51 – Abgeordneter Dr. Harald Terpe (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Ausnahmegenehmigungen nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) wurden seit 2008 beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu wissenschaftlichen Zwecken beantragt, wie vielen wurde bislang stattgegeben und wie viele Anträge wurden noch nicht beschieden? Weiterlesen

Maximilian Plenert ⊳ Die Recherche

Die SZ hat das Projekt „Die Rechere“ gestartet, u.a. mit einer Facebookseite: „Wir wollen genauer wissen, was Sie genauer wissen wollen: Das Projekt Die Recherche von SZ.de geht Ihren Fragen nach. www.sz.de/dierecherche“

Meine Frage:

Ich würde gerne wissen warum sich die Politiker von CDU und SPD jeglichen Argumenten verschließen und nicht bereit ihre Drogenverbotspolitik, insbesondere bei Cannabis zu überdenken. Bei den letzten Anhörungen im Bundestag haben quasi alle Fachleute & Fachverbände, von FDR & DHS über Aidshilfe & Städtebund bis ACM, DHV und akzept sich für eine Entkriminalisierung von Drogenkonsumenten, Drugchecking und Cannabis als Medizin ausgesprochen – trotzdem mauern CDU & SPD hier wo sie nur können!

Wie meinte schon Dr. Raphael Gaßmann, Geschäftsführer Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen: „Nach so vielen Jahrzehnten ergebnisloser Diskussionen sind wir nicht mehr an Glaubenssätzen, Meinungen und Allgemeinplätzen zur Prohibition interessiert. Wir erwarten Beweise. Für die Vorteile von Prohibition wurde noch kein einziger vorgelegt. Diejenigen dagegen mehren sich von Jahr zu Jahr“. „…. Ob uns das gefällt oder nicht gefällt, spielt überhaupt keine Rolle. Es sei denn, Suchtpolitik wäre eine Geschmacksfrage.

Hier die Links zu den Videos der Anhörungen, die ich meine:
Qualitätstests von Drogen
http://dbtg.tv/cvid/1341535

Für und Wider Cannabis-Clubs
http://dbtg.tv/cvid/1526705

Zugang zu Cannabis-Medikamenten
http://dbtg.tv/cvid/1691090

Kampf gegen Drogen
http://dbtg.tv/cvid/2288120

Videos der Bundestagsausschusssitzungen zum Thema Drogen

Qualitätstests von Drogen
http://dbtg.tv/cvid/1341535

Für und Wider Cannabis-Clubs
http://dbtg.tv/cvid/1526705

Zugang zu Cannabis-Medikamenten
http://dbtg.tv/cvid/1691090

Kampf gegen Drogen
http://dbtg.tv/cvid/2288120

Glücksspielsucht bekämpfen
http://dbtg.tv/cvid/1616193

Behandlung Drogensüchtiger mit Ersatzdrogen
http://dbtg.tv/cvid/2415818

Erste Wahlnachlese unter drogenpolitischen Gesichtspunkten

Hier einige erste Informationen zum Ausgang der Bundestagswahl, eine inhaltliche Bewertung unter der Frage „Im besten Fall vier Jahre Stillstand?“ schreibe ich, wenn klar ist welche Koalition es geben wird. 30 Tage braucht es in Deutschland im Durchschnitt bis zum fertigen Koalitionsvertrag, die große Koalition hat letztes Mal mehr als 60 Tage gebraucht.

Der drogenpolitische Alptraum einer absoluten Mehrheit für die CDU bleibt uns erspart. Wenn es nun zu einer großen Koalition kommt, danach sieht es zumindest gerade aus, wäre dies vielleicht ein Ticken besser als Schwarz-Gelb. An Spekulationen über Rot-Rot-Grün oder CDU-CSU-Grüne (wobei es für CDU-Grüne auch reichen würde) beteilige ich mich nicht.

Nachdem eben eine Nachfrage kam: Ich glaube nicht dass es zu rotrotgrün kommt – was nicht nur drogenpolitisch durchaus zu begrüßen wäre – nicht mit dieser SPD und dieser LINKEN. Rot-Rot-Grün = 319 Sitze = 4 Stimmen Mehrheit – dies lässt nur wenig Spielräume.

Die LINKE erwähne ich zumindest weil ich die zehn Bedingungen an Rot-Grün – auch wenn ich sie inhaltlich durchaus weitestgehend unterstütze – gerade für die SPD eine sehr hohe inhaltliche Hürde darstellen. Die SPD ist und bleibt hier das Haupthindernis auch weil dieser Artikel leider nur beim Postillon gedruckt wird… Die Grünen spielen hier auch leider keine so konstruktive Rolle wie ich es mir wünschen würde.

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Ist der Aufruf Nutzhanf wild auszusäen verboten?

Ja, da jeder Anbau von Nicht-Landwirten ein Vergehen nach §29 BtMG darstellt. Das Anstiften zu einem Aussähen von Nutzhanf wird gleich der Tat selbst bestraft. Beim Anbau großer Mengen Nutzhanf kann trotz des geringen THC Gehalts sogar eine strafverschärfende „nicht geringe Menge“ zusammenkommen.

Die Erlaubnisfreiheit für den Anbau von Nutzhanf bezieht sich nur auf hauptgewerbliche Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Für sie ist der Anbau nur anzeigepflichtig beim Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Weiterlesen

Gesamtausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 1998-2012

 

Gesamtausgaben der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung laut Bundeshaushalt, Kapitel 1504
Jahr Ausgaben Änderung im Vergleich zu 1998 Inflation Preisindex Inflationsbereinigt Änderung im Vergleich zu 1998
Inflationsbereinigt
1998 20.949.621 DM 1 100
10.711.371 € 10.711.371 €
1999 21.981.777 DM 0,6 100,60
11.239.104 € 527.733 € 4,93% 11.172.072 € 460.701 € 4,30%
2000 21.448.824 DM 1,4 102,01
10.966.609 € 255.238 € 2,38% 10.750.692 € 39.321 € 0,37%
2001 22.154.456 DM 2 104,05
11.327.393 € 616.022 € 5,75% 10.886.640 € 175.269 € 1,64%
2002 12.458.000 € 1.746.629 € 16,31% 1,4 105,51 11.807.943 € 1.096.572 € 10,24%
2003 11.803.000 € 1.091.629 € 10,19% 1,1 106,67 11.065.402 € 354.031 € 3,31%
2004 12.969.000 € 2.257.629 € 21,08% 1,6 108,37 11.967.063 € 1.255.692 € 11,72%
2005 13.954.000 € 3.242.629 € 30,27% 1,6 110,11 12.673.194 € 1.961.823 € 18,32%
2006 12.530.809 € 1.819.438 € 16,99% 1,5 111,76 11.212.448 € 501.077 € 4,68%
2007 12.725.000 € 2.013.629 € 18,80% 2,3 114,33 11.130.213 € 418.842 € 3,91%
2008 13.604.000 € 2.892.629 € 27,01% 2,6 117,30 11.597.515 € 886.144 € 8,27%
2009 15.503.000 € 4.791.629 € 44,73% 0,3 117,65 13.176.897 € 2.465.526 € 23,02%
2010 17.338.000 € 6.626.629 € 61,87% 1,1 118,95 14.576.231 € 3.864.860 € 36,08%
2011 17.668.000 € 6.956.629 € 64,95% 2,1 121,44 14.548.154 € 3.836.783 € 35,82%
2012 18.913.000 € 8.201.629 € 76,57% 2 123,87 15.267.951 € 4.556.580 € 42,54%
IST Werte ohne Rest aus Vorjahr/übertragbare Mittel
2012 SOLL Wert
Ab 2002 auf 1.000er gerundet

Folgende weitere werden überwiegend der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Bewirtschaftung zugewiesen (SOLL 2012):

  • Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet von sexuell übertragbaren Krankheiten 12,350 Millionen Euro
  • Aufklärung im Zusammenhang mit der Umsetzung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes 5,1 Millionen Euro
  • Aufklärungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Drogen- und Suchtmittelmissbrauchs 7,25 Millionen Euro

Zu den derzeitigen Hauptarbeitsfeldern der BZgA zählen:
• die Prävention von Infektionskrankheiten, insbesondere AIDS;
• die allgemeine gesundheitliche Aufklärung mit dem Schwerpunkt der Gesundheitsförderung bei Kindern und Jugendlichen;
• die Suchtprävention mit den Schwerpunkten Suchtprävention im Kindes- und Jugendalter (Primärprävention), Alkohol- und Tabakprävention, Prävention von illegalem Drogenkonsum sowie Prävention von Glücksspielsucht;
• die Sexualaufklärung und Familienplanung als Auftrag aus dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz (unter der Fachaufsicht des BMFSFJ);
• die Evaluation und Qualitätssicherung zur Stärkung der Effektivität und Effizienz von Prävention und Gesundheitsförderung national und international;
• die nationale Koordination von Gesundheitsförderung und Prävention sowie die internationale Kooperation;
• die Gesundheitsförderung bei sozial Benachteiligten.

Quelle: www.wissenschaftsrat.de/download/archiv/8480-08.pdf‎

Die BZgA erhält für die „Gesundheitliche Aufklärung der Bevölkerung“ (SOLL 2012) aus dem Bundeshaushalt hierfür jährlich:

Gesundheit von Kindern und Jugendlichen 2,3 Mio Euro
Aufklärung zur Organspende 2,5
Aufklärung zur Blutspende 0,3
Gesundes Alter 0,4
Sicherung von Effektivität und Effizienz in der gesundheitlichen Aufklärung 1
Erhöhung der Reichweiten 1,2
Aufklärungskampagne zur Steigerung der Durchimpfung 2
Aufklärungskampagne zur Hygiene 0,75

sowie 8,4 Millionen Euro für Personalausgaben und sonstige sächliche Verwaltungsausgaben

Drogenpolitik: Lügen, Mythen und Mißverständnisse #1

Basierend auf 32 Drug Policy Lies, Myths & Misconceptions von Julian Buchanan, http://www.scoop.it/t/drugs-society

1. Es gibt eine klare wissenschaftliche Definition von „Drogen“.

Vielen Menschen haben die bewusste oder unterbewusste Vorstellung dass sich vor 100 Jahren die schlausten Wissenschaftler der Welt zusammengesetzt haben, alle psychoaktiven Substanzen bewertet hätten und dies die Grundlage unserer Drogenpolitik ist bzw. ein vergleichbarer Prozess seit 100 Jahren läuft und im Ergebnis eine kohärente Einteilung stattgefunden hat.

Es gibt keine pharmakologisch klare Unterscheidung zwischen Medikamenten, legalen Rauschmittel oder verbotenen Drogen. Die Einteilung psychoaktiver Substanzen – außerhalb einer medizinischen oder wissenschaftlichen Verwendung – in legale und illegale Drogen ist das Ergebnis der Politik, insbesondere von politischen Verhandlungen zwischen einigen Staaten. Das Ergebnis der zwischen 1912 und 1953 abgeschlossene internationale Übereinkommen und Protokolle ist wurde im Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel zusammengefasst. 1971 kamen über die Konvention über psychotrope Substanzen modernere Substanzen wie LSD und Ecstasy hinzu. Diese Verträge regeln praktisch weltweit welche Substanzen legal und welche illegal sind. Spätestens mit dem „War on Drugs“ wurden diese Verbote und die Unterteilung im sozialen und kulturellen Gedächtnis verankert. Diese Unterteilung besitzt keine Kohärenz bzgl. einer pharmakologischen Betrachtung oder einer objektiven Betrachtung ihres Schadenspotenzial für den Konsumenten, für die Gesellschaft oder insgesamt.

Drug harms in the UK: a multicriteria decision analysis : The Lancet
http://www.thelancet.com/journals/lancet/article/PIIS0140-6736(10)61462-6/fulltext

Schadenspotenziale unterschiedlicher Drogen für die Gesellschaft und das Individuum

Schadenspotenziale unterschiedlicher Drogen für die Gesellschaft und das Individuum

Kalkulation für einen Anbau von Cannabis unter Kunstlicht im kg Bereich

Der legale Anbau von Cannabis ist deutlich günstiger als der illegale Anbau
Der legale Anbau von Cannabis ist deutlich günstiger als der illegale Anbau

Für kommunale Modellversuche für eine Veräußerung von Cannabis oder für Cannabis Social Clubs ist eine ökonomische Betrachtung eines legalen Anbaus von Cannabis im Bereich von wenigen Kilogramm notwendig. In Rücksprache mit einschlägigen Fachleuten habe ich hier eine kleine Musterrechnung erstellt.

  • Ein Growschrank mit einer 600 Watt Lampe zusammen mit 20 Pflanzen („Eine Pflanzeinheit“) ergeben mindestens 300 Gramm pro Ernte und verbraucht 2 m² Raum. Bei einem fachgerechten Anbau erreicht man pro Ernte einen Ertrag in Gramm gleich  Leistung der Lampe in Watt. Werden die Pflanzen aus Samen gezüchtet sind vier Ernsten pro Jahr möglich, mit Stecklingen kann man bis zu 6 Ernten erreichen.

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Wie teuer wäre Cannabis nach einer Legalisierung?

Ausgehend von einer Schätzung aus den USA und einer Besteuerung wie bei Zigaretten wäre ein Preis von 3,57 € pro Gramm realistisch.

„A RAND estimate puts the post-legalization costs of grow-house marijuana at about $400 per pound and resulting pre-tax retail prices at around $40 per ounce (compared to the current $300 per ounce).“ – Quelle

Die Autoren von „Marijuana Legalization: What Everyone Needs to Know“ gehen sogar von noch niedrigen Werten aus.

Produktionskosten: 400 $ per pound sind 667 € pro kg bzw. 67 Cent pro Gramm

Einzelhandelspreis ohne Steuern: 40 $ per ounce sind 1069 € per kg (in 28 Gramm = 1 Unze Portionen) bzw. 1 Euro pro Gramm

Der Wert für illegales Cannabis heute in den USA: 300 $ per ounce sind 8017 € per kg (per 28 Gramm) bzw. 8 Euro pro Gramm

Für die Höhe der Besteuerung orientiere ich mich an den Zahlen für Zigaretten:

Bei Zigaretten setzt sich der Preis von 5,20 Euro für 19 Stück zusammen aus:

  • 0,83 € Mehrwertsteuer
  • 2,93 € Tabaksteuer
  • 1,44 € Wirtschaftsanteil

Der Wirtschaftsanteil besteht aus

  • 0,48 € Handel
  • 0,96 € Hersteller

Ausgehend von einem Herstellerpreis von 0,67 € pro Gramm ergibt sich folgender Preis für versteuertes Cannabis im Einzelhandel:

  • 0,67 € Hersteller
  • 0,33 € Handel

ergibt 1,00 € Wirtschaftsanteil

  • 2,00 € Cannabissteuer
  • 0,57 € Mehrwertsteuer

macht insgesamt ein Preis von 3,57 € pro Gramm.

In Deutschland werden derzeit etwa 200 – 400 Tonnen Cannabis pro Jahr konsumiert.

300 Millionen Gramm brächten damit eine Cannabissteuer von 600 Millionen Euro, 171 Millionen Mehrwertsteuer, 99 Millionen Euro Umsatz für den Groß- und Einzelhandel und 201 Millionen Euro Umsatz für die Hersteller.

Die organisierte Kriminalität verdient derzeit pro Gramm beim Wechsel vom Großhandel in den Kleinhandel 4,6 €, das entspricht einem Umsatz von 1,4 Mrd. Euro.

FAQ – Modell zur kommunalen Cannabisversorgung

Die Petition des Deutschen Hanf Verbandes einen Modellversuch zur Abgabe von Cannabis zur medizinischen Nutzung und als Genussmittel über einen Cannabis Social Club. Sie erwähnt dass als Alternative zum CSC-Modellauch ein Anbau und Abgabe durch die Gemeinde selbst oder über Apotheken denkbar wäre. Zudem bereiten wir derzeit noch eine Petition speziell für Cannabis als Medizin vor. Auch die Grünen und die Bezirksversammlung von Friedrichshain-Kreuzberg fordern einen Coffeeshop am Görlitzer Park – die Frage der Cannabisbeschaffung ist hier noch offen. In Berliner Kreises wird auch die Gründung eines Cannabis Social Clubs diskutiert, sei es mit einer Genehmigung oder als politische Protestaktion. Nach den ersten Genehmigungen des BfArM an Patienten Cannabis anbauen zu dürfen, stellt sich auch hier die Frage nach einem gemeinsamen Anbau – schon alleine um die Kosten für die hohen Sicherheitsauflagen aufzuteilen.

In diesen Zusammenhängen sind eine Vielzahl Fragen aufgetaucht. Ich werde sie auf dieser Seite sammeln und versuchen zu beantworten. Ihr seid herzlich eingeladen eure Fragen hier zu posten.

1996 hatte das Land Schleswig-Holstein ein Modellversuch, das sog. „Apothekenmodell“ beantragt. Der Antrag ist hier zu finden. Die Ablehnung erfolgte damals klar aus politischen Gründen, was bei einem Bundesgesundheitsminister Seehofer auch kaum anders zu erwarten war. Gegen die Ablehnung wurde leider keine Klage eingelegt. Mehr zum Apothekenmodell gibt es hier und hier eine Übersicht von den zuständigen Wissenschaftlern Kalke und Raschke. 1995 hatten die Gesundheitsminister der Länder einen Modellversuch gefordert.

Rechtliche Grundlage

Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben möchte, braucht eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG.

§ 3 BtMG (2) sagt zudem „Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“ – Cannabis ist in Anlage I

Über § 3 BtMG haben ca. 150 Menschen, die Erlaubnis erhalten Cannabis zu medinizinschen Zwecken aus Apotheken beziehen zu dürfen. 2006 erhielt die erste Person die Erlaubnis Cannabis anbauen zu dürfen, allerdings mit so hohen Auflagen dass sie es wieder sein ließ. Es laufen derzeit weitere Anträge und die Anweisung „von oben“ alle Anträge abzulehnen ist inzwischen von den Gerichten kassiert wurden.

§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

Modelle

Verkauf über Apotheken an Genußkonsumenten

Verkauf über Apotheken an medinizsche Gebraucher (ohne individuelle Ausnahmegenehmigung)

Abgabe in einem Cannabis Social Club an dessen Mitglieder

Verkauf in einem nicht-kommenziellen Cannabisfachgeschäft (z.B. von einer staatlichen Stelle betrieben)

Verkauf in einem kommenziellen Cannabisfachgeschäft

 

Zielgruppen

Teilnehmer eines Modellversuch

Einwohner der Stadte / Gemeinde / Bezirk / Landkreis

Einwohner eines Bundeslandes

Einwohner Deutschland

Alle Menschen, insbesondere Touristen

Hieraus ergibt sich auch die benötige Menge Cannabis.

Cannabisbeschaffung

Wieviel Fläche und wieviel Aufwand (Infrastruktur, Personal etc.) braucht es um 100, 1.000, 10.000, 100.000, 1.000.000 oder 10.000.000 Cannabiskonsumenten zu versorgen?

Ökonomie

Mustergesamtrechnung für unterschiedliche Modelle

Wie teuer wäre das Cannabis für das Projekt?

Wie teuer wäre das Cannabis in einem kommunalen Cannabis Social Club? Wie teuer wäre es in einem nicht-kommerziellen Cannabisfachgeschäft?

Der Antrag beim BfArM

Das für den Antrag zuständige BfArM untersteht der Dienstaufsicht durch das Bundesministerium für Gesundheit. Wie schon beim Thema Eigenanbau für Patienten, wird die Entscheidung, ob ein wie auch immer formulierter Antrag, genehmigt wird, großteils politisch bedingt sein – mit welchen Argumenten auch immer das BfArM ihn dann begründet.

Mögliche Risiken

 

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