Das Betäubungsmittelgesetz schreibt in § 15 Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten bei Erlaubnisinhabern nach § 3 BtMG vor.
§ 15 Sicherungsmaßnahmen – Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz – BtMG)
Wer am Betäubungsmittelverkehr teilnimmt, hat die Betäubungsmittel, die sich in seinem Besitz befinden, gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art oder Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der Betäubungsmittel erforderlich ist.
Konkretes Beispiel: Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis
Für eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie nach §3 BtMG wird vom Antragssteller „eine Erklärung des Antragstellers, wie das Cannabismedikament in seiner Wohnung vor Diebstahl geschützt werden soll“ gefordert.
In meinem Fall reichte ein formloses Schreiben mit dem Inhalt:
„Für das Cannabis wurde eine abschließbare Sicherheitskassette für die Aufbewahrung von Wertsachen aus nahtlos gezogenem Stahlblech mit stoßfester Pulverbeschichtung und mit Zylindersicherheitsschloss angeschafft. Die Schlüssel trage ich bei mir. Die Sicherheitskassette befindet sich in einem Raum, der nicht von Besuchern betreten werden muss und soll und ist darin selbst sicher verstaut.“
Die Text über die Sicherheitskassette entstammt der LIDL Werbung, dort kaufte ich die Kassette, war damals gerade im Angebot.