Grundlage des Beitrages: Entwicklung der konsumnahen Delikte in absoluten Zahlen und im Verhältnis zur „Rauschgiftkriminalität“ insgesamt
Siehe auch: Video: Maximilian Plenert kommentiert die polizeiliche Kriminalstatistik 2012
Informations- und Diskussionsveranstaltung zur E-Zigarette
Dr. Harald Terpe (Bundestagsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen, drogen und suchtpolitischer Sprecher)
Dr. habil. Thomas Schulz (Toxikologe; Tabak- & Nikotinspezialist)
Johannes Spatz, (Forum Rauchfrei Berlin)
Georg Wurth, User der E-Zigarette
Donnerstag den 16.05.2013 im bi nuu (im U-Bahf. Schlesisches Tor, 10997 Berlin)
Einlass 19.00 Uhr, Beginn: 19.30 Uhr
anschließend:
ab 21 Uhr
Safer Nightlife für Berlin
Eine Veranstaltung der AG Gesundheitsförderung im Partysetting
und des europäischen Netzwerks Party+
partyplus.eu
anschließend, ab 21.30 Uhr Safer Nightlife für Berlin in Zusammenarbeit mit der AG Gesundheitsförderung im Partysetting und dem europäischen Party plus Netzwerk
Ausschnitt aus der Diskussion zum Thema „Vollständige Regulierung des Cannabismarktes“.
Quelle: https://www.youtube.com/watch?v=jkFxQxt_uk8
Video 1: Anwendung der Richtlinien zur „Geringen Menge“
Maximilian Plenert, Akzept e.V. & Michael Knodt, Chefredakteur Hanf Journal zum Thema „Geringe Menge“ Weiterlesen
Aktuell haben 1396 Menschen am DHV Protestmailer an die Grünen teilgenommen. 1396 bei 1048 Forenmitglieder. 1396 bei 5.788 aktiven Personen auf der DHV-Facebook-Seite. 1396 bei 5325 eingetragene E-Mailadressen beim DHV-Info-Verteiler. 1396 bei 43.000 Facebook Fans. Und ihr wundert euch noch dass sich nichts ändert?
Bei der Anwendung der „geringe Menge“ ist nicht nur Grammzahl entscheidend – den selbst in Bayern gelten 6 Gramm als „geringe Menge“ („In Bayern existieren insoweit inhaltsgleiche Rundschreiben der Generalstaatsanwälte, nach denen Cannabismengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils zwei Gramm, also insgesamt ca. sechs Gramm, noch als geringe Menge angesehen werden.“ – Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) Die Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes unterscheiden sich erheblich bei der Frage ob auch Wiederholungstäter nicht bestraft werden. Hier zwei Auszüge, die diesen Unterschied deutlich machen:
NRW: Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern kann eine geringe Schuld in der Regel bei Erst- und Zweittätern angenommen werden, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31a BtMG nur im Ausnahmefall – etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraums – in Betracht kommt.
Berlin: Der Anwendung des § 31a BtMG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist, Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt worden sind oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde,