Ich war so frei und habe mich für den Entwurf beim VfD und IACM bedient. Mal sehen was der Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung noch so hergibt. Dieser CSC ist explizit ein legaler Verein, der keinen illegalen Anbau betreibt sondern die Idee fördert. Er ist quasi der legale Flügel der CSC Idee.
Die folgende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am x beschlossen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Cannabis Social Club – Hanffreunde Berlin e.V. (CSC Berlin). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kenntnisse über Cannabis Social Clubs nach dem in Anhang I beschriebenen Prinzipien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
− Unterstützung bei der Konzeptionierung, Gründung und Betrieb von Cannabis Social Clubs
− Förderung des Informationsaustausches zwischen Konsumenten, der Politik und der Öffentlichkeit,
− Erarbeitung und Verbreitung zuverlässiger Informationen zu Cannabis, Regulierungsmodelle, konsumentennahe Informations-, Schadensminderungs- und Präventionsangbeoten
− Beobachtung und Dokumentation nationaler und internationaler Entwicklungen hinsichtlich Cannabis Social Clubs und ähnlicher Modelle,
− Kooperation mit anderen Organisationen und Gesellschaften, die die Zwecke und Ziele der CSC Berlin teilen.
− Konzeptionierung, Gründung und Betrieb von eines vereinseigenen Cannabis Social Clubs soweit und sobald es die Rechtslage zulässt
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
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