BfArM: Antrag auf Eigenanbau ohne Aussicht auf Erfolg

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat einigen, vermutlich allen Patienten, die einen Antrag auf Eigenanbau gestellt haben geschrieben. Sie bitten angesichts der neuen Rechtslage um Rücknahme des Antrages bis zum 30.4.2017. Ihre Bitte unterstreicht die Behörde mit dem Hinweis dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Nach der Frist müsste das BfArM den Antrag kostenpflichtig ablehnen.

Im „Ablehnen wo auch immer es geht“ liegt bekannt die Kernkompetenz des BfArM – wohlgemerkt aufgrund politischer Vorgaben und nicht fachlicher Entscheidungen. Dies wurde im Verfahren von Michael F. gegen das BfArM um seinen Eigenanbau aktenkundigt:

Am 10. August 2010 erfolgte dann gemäß der Weisung aus dem Ministerium der Widerspruch des BfArM gegen einen Widerspruch von Michael F. vom 8. Januar 2008 gegen die Ablehnung seines Antrags auf den Eigenanbau von Cannabis für persönliche medizinische Zwecke (ACM- Mitteilungen vom 28. August 2010). Damals konnte den Gerichtsakten entnommen werden, dass diese Ablehnung auf einer Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums beruhte (ACM- Mitteilungen vom 26. Februar 2011). Den Akten kann ebenfalls entnommen werden, dass die Bundesopiumstelle die Auffassung gewonnen hatte, dass eine Erlaubnis zum Eigenanbau im Falle des Michael F. erforderlich ist.Quelle

Das Verfahren von Michael – begonnen im Jahr 2000! – um seine Medizin führte für ihn zum Erfolg in Form der ersten Anbaugenehmigung für Patienten. Das Urteil in seinem Prozess ist einer der zentralen Gründe für das heute gültige, weltweit nahezu einzigartige Gesetz zu Cannabis als Medizin in Deutschland. Dies darf in der Geschichte des Eigenanbauverhinderungsgesetzes nie vergessen werden.

Wir wären heute nicht soweit, wenn Michael F. jeden Antrag zurückgenommen hätte, den das BfArM als chancenlos bezeichnet. Angesichts dieser Vorgeschichte erscheint folgender Absatz des BfArM ungewollt politisch ehrlich:

„Die Begründung des vorgenannten Gesetzes macht zudem deutlich, dass der Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch Patienten in Zukunft ausgeschlossen sein wird. Somit entfällt das bisherige Erlaubnisverfahren mit Bezug auf § 3 Absatz 2 BtMG zur medizinischen Anwendung von Cannabis.“

Von einem „bisherigen Erlaubnisverfahren“ zu sprechen als wäre es ein bisher übliches Angebot der Behörde, wirkt auf mich absurd bis skurril.

Ich ärgere mich eher über die Aussage dass das BfArM den Antrag aufgrund der neuen Rechtslage angeblich ablehnen muss. Es geht bei dem Eigenanbau nicht um die (theoretische) Rechtslage, sondern um die reale Versorgung von Patienten. Dies schrieben die Richter in den zahlreichen Instanzen durch die sich Michael F. und andere Patienten geklagt haben auch in ihren Urteilen und dem unterlegenen BfArM / Bundesregierung hinter die Ohren.

Das BfArM besitzt entweder eine gut funktionierende Glaskugel und sieht eine Zukunft in der alle Patienten wirklich ihre Cannabis-Medikamente verschrieben und bezahlt bekommen oder es spekuliert zumindest darauf dass der Eigenanbau nun erst einmal vom Tisch ist, wenn sie genug mauern. Ob ein Patient der einen vertretbaren Aufwand betrieben hat um Arzt & Kostenerstattung zu halten, nicht doch das Recht auf Eigenanbau hat werden Gerichte entscheiden müssen und erst genau dann wird das BfArM wieder Anbauanträge ernsthaft prüfen.

Zur Frage wie Patienten mit dieser Antwort umgehen sollten werde ich in meinem nächsten Beitrag schreiben.

Cannabis auf Rezept – Fragen und Antworten zur neuen Praxis

Endlich: Cannabis auf Rezept
Endlich: Cannabis auf Rezept

Am 10.3.2017 tritt die gesetzliche Neuregelung zu Cannabis als Medizin in Kraft. Cannabisblüten und standardisierte Extrakte werden dann zu verschreibungsfähigen Arzneimitteln, die auf einem BtM-Rezept verschrieben werden dürften. Eine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse ist nach Antrag ebenfalls möglich. Hier einige wichtige Fakten, Klarstellungen und Hinweise zur Praxis mit dem neuen Gesetz für Patienten, Ärzte und Apotheker.

Dieser Artikel ist heute Abend noch fortwährend in Bearbeitung. Soweit möglich wurde zu jeder Aussage eine Quelle gefunden. Offene Fragen werden benannt und Antworten ergänzt sobald sie vorliegen.

Zu den Informationen bzgl. Preise: Ich habe heute ein Drehtermin in einer Apotheke für morgen ausgemacht und erhielt genau diese Auskunft. Und der Mann kennt sich vermutlich besser aus als die meisten anderen Apotheker.

Informationsquellen:

Verordnung von Cannabis – Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

DAZ

Wann tritt das Gesetz ist Kraft?

Am 10.03.2017. Dies ergibt sich aus Artikel 6 – Inkrafttreten: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ und der Tatsache dass es am 9.3.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Wie teuer waren Cannabisblüten bisher und wie wurden sie verkauft?

Der Preis bisher lag bei durchschnittlich 15 Euro pro Gramm Blüten. Die Apotheken verkauften in der Regel die Original-Dosen mit jeweils 5 bzw. 10 Gramm Cannabisblüten direkt an die Patienten weiter.

Werden Cannabisblüten nun günstiger?

Eigentlich sollte man erwarten dass die Preise fallen. Zum einem steigt die Zahl der Anbieter, Importeure und die Mengen. Zudem liegt der Apothekenpreis in den Niederlanden bei 6-7 Euro pro Gramm. Dort ist Cannabis schon länger per Rezept und ohne Ausnahmegenehmigung erhältlich. Leider ist das Gegenteil der Fall.

Warum werden Cannabisblüten nun teurer?

Die Preise für Cannabisblüten nach der neuen Rechtslage ergeben sich aus dem Einkaufspreis für die Apotheke von ca. 60 € + 100% Aufschlag nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung „Apothekenzuschläge für Stoffe“. Damit wäre der neue Preis für eine 5 Gramm Dose etwa 120 € inklusive Steuern. Dies gilt nur für Stoffe, die „im unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet“ werden.

Wie werden sich sich die Einkaufspreise verändern?

Der Einkaufspreis für die Apotheken wird eher sinken, wann und wie schnell ist noch völlig unklar. Insbesondere können nun die Hersteller bzw. Importeure in einem Preiswettbewerb treten. Dies ist insbesondere für Privatrezepte interessant und je nach deren Anzahl und Anteil für diese relevant. Wenn Anbieter x mit seinem Produkt den Preis um einen Euro senkt, bedeutet dies ein um zwei Euro günstigeres Produkt in der Apotheke.

Gibt es derzeit Lieferprobleme?

Es gibt derzeit nicht alle Sorten in der Apotheke, aber dank inzwischen drei Anbietern könnten trotzdem eine Handvoll unterschiedliche Sorten erworben werden. Mittelfristig dürften weitere Anbieter aus Kanada an den Markt kommen und Bedrocan hat seine Produktionskapazitäten in den Niederlandern erweitert.

Wie werden Cannabisblüten abgegeben?

Eine strenge Auslegung der Regelungen für Apotheken legt die Notwendigkeit eines Umpacken und einer Beschriften mit einem nicht unwesentlichen Aufwand für den Apotheker erforderlich machen. Vermutlich wird dies nicht notwendig sein, aber wenn ein Apotheker auf 100% sicher gehen möchte, wird er diesen Aufwand leisten. Hier braucht es eine Klarstellung. Mehr hierzu beim Thema Angaben auf dem Rezept weiter unten.

Welchen Einfluss auf den Preis haben weitere Tätigkeiten des Apothekers?

Werden Cannabisblüten von der Apotheke verarbeitet und eine Rezeptur gemäß NRF-Vorschriften hergestellt, entstehen zusätzliche Kosten. Dies beinhaltet jede Art der Verarbeitung und auch bereits abwägen, zerkleinern und danach abpacken in Mehr- oder Einzeldosenbehältnisse. Es gilt dann § 5 AMPreisV.

Wer entscheidet in welcher Form das Cannabis verkauft wird?

Ob das Cannabis zu einer Rezeptur verarbeitet wird oder unverarbeitet abgeben wird entscheidet der Arzt beim Ausstellen des Rezeptes. Der Apotheker darf nur exakt das verkaufen was auf dem Rezept genannt ist. Nicht jeder Arzt wird über die unterschiedlichen Kosten für sein Praxisbudget oder den Geldbeutel des Patienten bei einem Privatrezept genau Bescheid wissen.

Wie werden die Preise sich zwischen Apotheken unterscheiden? Wie hoch ist der Verdienst des Apotheker? Bedeutet ein höherer Preis mehr Gewinn? Darf der Apotheker Mengenrabatte geben?

Das gleiche Produkt wird wie bei allen anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten in jeder Apotheke deutschlands gleich sein. Der Apotheker hat keinen Einfluss auf die Preisbildung und ist zu genau diesen Preisen verpflichtet. Damit ist auch sein Gewinn genau festgelegt und kann nicht beeinflusst werden. Rabatte sind quasi nicht möglich.

Entscheidend ist der Einkaufspreis des Anbieters für die Apotheke und die Gesetzeslage.

Die zusätzlichen Kosten bei der Herstellung einer Rezeptur sind angemessen angesichts des Aufwandes. Einen Gewinn macht der Apotheker damit eher nicht, im Gegenteil weiß ich auch aus persönlicher Erfahrung dass Apotheken Rezepte mit Rezepturen eher versuchen abzuwimmeln.

Welche Angaben müssen auf dem BtM-Rezept für Cannabis-Medikamente enthalten sein?

Es gibt einige Angaben, die auf jeden Fall auf dem Rezept enthalten seinen müssen. Einige weitere Angaben werden z.B. von der Deutschen Apotheker Zeitung als quasi zwingend bezeichnet, aber dies ist nicht eindeutig und mir liegen Rezepte vor ohne diese Angaben, die von Apotheken ebenfalls akzeptiert wurden.

Mir liegt ein Rezept mit folgenden Angaben vor:

Cannabisblüten, Sorte Pedanios 22/1
6 x 10 g = 60 g
zur Inhalation
Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung

Seine glaubwürdige Aussage dazu lautet: „von der Apotheke abgesegnet das es so angenommen wird“

Offene Fragen:

Ändern sich die Preise auch bei einem Erwerb über eine Ausnahmegenehmigung? Wenn ja, dann würde dies eine unmittelbare Verschlechterung durch das neue Gesetz darstellen.

Was bedeutet die Spanne: „[…] sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise […] zu erheben.“?

„Da freut sich die Staatskasse doch wieder. Schon alleine die erhöhten Mehrwertsteuereinnahmen….“

Mein Kommentar zu dieser Aussage: Peanuts im Vergleich zum Shitstorm der morgen aufziehen wird…

Das kann man sich doch nur mit einer Kostenübernahme leisten?!?

Stimmt. Sobald die Kosten wie bei anderen Medikamenten übernommen werden, können dem Patienten die Kosten im Prinzip egal sein. Ganz egal aber auch nicht, siehe dazu den Punkt Praxisbudget.

Was ist für den Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse vorliegen?

Formal reicht für den Antrag ein Einzeiler per E-Mail von durch den Versicherten.

Analog zu den Anträgen auf Erstattung von Dronabinol ist es sinnvoll einen allgemein gehaltenen Absatz vom Arzt beizufügen indem er die Therapie prinzipiell unterstützt. Eine etwaige Ausnahmegenehmigung sollte ebenfalls erwähnt werden.

Es ist damit insbesondere nicht zwingend ein (Kassen)rezept von einem Arzt notwendig. Ein Kassenrezept sollte dieser erst nach der Entscheidung der Krankenkasse ausstellen. In einer mir bekannte Variante hat der Arzt zunächst ein Kassenrezept mit den Versichertendaten ausgestellt und danach per Hand die Krankenkasse durch „privat“ ersetzt. In einem anderen Fall erhielt der Patient ein BtM-Privatrezept und ein Kassen-Nicht-BtM-Rezept, das damit auch nicht einlösbar ist, aber gegenüber der Krankenkasse den Verordnungswillen klarstellt.

Was sollten Patienten beachten wenn sie eine Chance auf Kostenerstattung haben? Was für eine Kostenrückerstattung beachtet werden? Welches Rezept von welchem Arzt braucht man?

Nachdem der Antrag abgeschickt und bei der Krankenkassen eingegangen ist, ab dann ist auch eine Rückerstattung von Rezepten möglich, falls der Antrag bewilligt wird. Die Rezepte bis zur Entscheidung der Krankenkasse sind weiterhin Privatrezepte, aber müssen von einem Kassenarzt ausgestellt worden sein.

Eine (Rück-)Erstattung von Privatrezepten von Privatärzten ist vermutlich rechtlich für die Krankenkassen schwierig bis unmöglich. Denkbar wäre eine gewisse Kulanz, ansonsten ist der Klageweg eine Option hierfür.

Seit wann durften Rezepte für Cannabisblüten ausgestellt werden?

„Meine Apotheke sagt, dass alle Rezepte die vor dem Inkrafttreten ausgestellt werden ungültig sind.“ Also garnicht… eigentlich. Es ist gut vorstellbar dass Angesichts des Chaos bzgl. des Inkrafttretens Apotheker hier – ggf. auch aus eigener Unwissenheit – kulant sind, auch wenn es widerrechtlich ist. Das rechtliche Risiko für den Apotheker und auch den Arzt ist meiner Meinung nach eher theoretischer Natur.

Wie will die Krankenkasse und der MDK ein Rezept für Cannabisblüten zuvor prüfen, obwohl es nur 7 Tage Gültigkeit besitzt?

Garnicht. Die Krankenkasse und der von ihr beauftragte MDK prüfen einen Antrag und keine (einzelnen) Rezepte, ebenso braucht es auch kein (noch gültiges) für den Antrag.

Zum Thema Praxisbudget und Kosten für die Krankenkasse:

Solange Cannabisblüten innerhalb des regulären Praxisbudget verordnet werden entstehen den Krankenkassen keinerlei zusätzliche Kosten. Die Kasse stellt dem Arzt sein Budget zur Verfügung, dieses zu verteilen ist dessen Aufgabe.

Der Vertragsarzt steht beim Ausstellen eines Kassenrezeptes für ein teures Präparat auch vor einer ökonomischen Entscheidung. In der Regel können Therapie(versuche) mit besonderen Mitteln durch andere Patienten ausgeglichen werden, die mit Generika gut und günstig versorgt sind.

Als Vergleich: Meine Psychiaterin hat ein Budget von knapp 100 Euro für mich pro Quartal. Trotzdem hat sie nicht mit der Wimper gezuckt als sie Medikamente im Wert von 300 Euro verschrieben hat.

Trotzdem entspricht dies nur 7 Gramm Cannnabisblüten pro Monat und Psychiater haben weit mehr Budget als z.B. Hausärzte.
Der durchschnittliche Vierwochenbedarf eines Patienten beträgt 50g was über 2000 € pro Quartal entspricht. Je nachdem wie gut der Arzt haushaltet kann er problemlos einige wenige Patienten mit Cannabisblüten therapieren. Entscheidend für das Budget ist die Menge Blüten pro Patient und die Gesamtmenge.

Fragt euren Arzt daher lieber nach einer überschaubaren Menge Cannabisblüten auf Kassenrezept. Lieber ein Einstieg damit als nichts. Auch wenn eine Praxisbesonderheit für euren Fall denkbar ist, kann bis dies endgültig mit der Krankenkassen geklärt ist, eine Übergangslösung sein.

Synopse: Cannabis als Medizin-Gesetz mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit

Der Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften – Drucksache 18/8965 – wurde aufgrund von Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit geändert beschlossen. Die heutige Version der ergänzten Paragraphen finden sich im § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) – Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung. Hier noch eine tabellarische Darstellung als PDF. Weiterlesen

Kassenärzte suchen statt Ausnahmegenehmigung beantragen!

NEIN, es macht heute kaum noch Sinn eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Cannabisblüten zu beantragen. Diese wird mit dem Gesetz dass heute beschlossen wird überflüssig. Vermutlich wäre der Antrag erst bewilligt wenn das Gesetz (vermutlich 1.3.) in Kraft tritt.

ABER für das Rezept braucht man auch so in Zukunft einen Arzt und nicht jeder wird es direkt verschreiben wollen. Für die Kostenerstattung braucht man zudem einen Kassenarzt, dies betrifft insbesondere alle Patienten die bei Dr. Milz oder Dr. Grotenhermen in Privatbehandlung sind.

JETZT ist die Zeit mit Kassenärzten zu sprechen und diese auf die kommende Rechtslage vorbereiten.

Fragen und Antworten zum Cannabis als Medizin-Gesetz

Am Donnerstag, den 19.01.20167 hat der Deutsche Bundestag eine kurzfristig geänderte Fassung des Cannabis als Medizin Gesetz in zweiter und dritter Lesung debattiert und einstimmig beschließen. Damit bekommt Deutschland eine der progressivsten Regelungen für Cannabis als Medizin weltweit, sobald der Bundesrat im Februar zustimmt hat (oder auch nicht, das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig) und das Gesetz formal voraussichtlich am 1.3.  in Kraft tritt.

Da ich immer wieder Fragen zu den Folgen des Gesetzes lese und beantworte und ich zudem ein fauler Mensch bin, hier einige meiner Antworten für alle. Weitere Fragen einfach als Kommentar posten.

Siehe auch: Synopse: Cannabis als Medizin-Gesetz mit den Beschlüssen des Ausschusses für Gesundheit

Die Debatte auf Youtube

Zu den Folgen für die Patienten siehe auch: Kassenärzte suchen statt Ausnahmegenehmigung beantragen! Weiterlesen

Cannabis-Medikamente im Überblick

Cannabis-Medikamente im Überblick
Cannabis-Medikamente im Überblick

Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte und darum habe ich spontan eine Graphik mit einem Überblick über alle heute verfügbaren Cannabis-Medikamente erstellt,

Die Visualisierung soll zeigen dass Cannabisblüten ein Kontinuum an THC zu CBD Verhältnissen bereitstellen, wobei reines THC bzw. CBD zwei Extreme oder Pole darstellen. Sativex liegt als 1 zu 1 Mischung in der Mitte. Das synthetische Nabilon steht außerhalb dieser Ordnung, aber in der Nähe von THC dem es ähnelt.

Nur Blüten haben die zusätzliche Dimension „weitere Cannabinoide und Terpene“. Hier gibt es die drei typischen Ausprägungen Sativa, Indica und „Nutzhanf“. Es gibt noch mehr Dimensionen / Unterschiede gibt als diese drei Typen als „Vektoren“ darstellen können.

Rechtsberatung zu Cannabis und sonstigen Betäubungsmittel im Hanf Museum

Rechtsberatung zu BtM-Fällen im Hanf Museum
Rechtsberatung zu BtM-Fällen im Hanf Museum

Für Besucher des Hanf Museum Berlin steht am Donnerstag zwischen 18 und 19 Uhr ein besonderer Service zur Verfügung. Personen mit Problemen mit dem Betäubungsmittelgesetz können sich in den Räumen des Hanf Museum kostenlos von einem Anwalt beraten lassen. Eine MPU Beratung ist auch möglic.

Der Anwalt kann dich u.A. in folgenden Fällen beraten: MPU & Führerschein (Verwaltungsrecht) und Strafrecht (vorgeworfener Cannabis- Handel, Besitz, Anbau).

Damit ein Fall problemlos behandelt werden kann, bitten wir dich, möglichst Pünktlich zu erscheinen und ggf. vorhandene Papiere, Briefe usw. mitzubringen. Für den Besuch des Hanf Museums ist der Betrag von 4,50 Euro respektive ermäßigt 3,- Euro einzuplanen.

Hanf Museum Berlin
Mühlendamm 5, 10178 Berlin – Mitte
Parkplätze vorhanden,

1004 Ausnahmegenehmigungen insgesamt, davon 452 im Jahr 2016 genehmigt

Frank Tempel von der LINKEN hat Ende 2016 eine schriftliche Frage an Bundesregierung gestellt. Darin fragt er die Entwicklung bei der Zahl der Genehmigungen zum Erwerb und Anbau von Cannabis sowie zu die Bearbeitungszeiten ab. Der aktuelle Stand der Ausnahmegenehmigungen belief sich zum Zeitpunkt der Antwort auf 1004. Davon wurden 452 im Zeitraum Januar 2016 bis 16.12.2016 neu erteilt.

Die Zahl der neu in 2016 genehmigten Anträge liegt damit in etwa auf dem Niveau der insgesamt gültigen Genehmigungen, Stand 1.7.2015 Zahl. Das bedeutet dass alleine im Jahr 2016 soviele Patienten neu dazu kamen wie es Mitte 2015 insgesamt Patienten mit Genehmigung gab!

Siehe auch:

Hier die Drucksache 18 / 10773 Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode mit den „Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Dezember 2016 eingegangenen Antworten der Bundesregierung.“ Die Hervorhebungen stammen von mir.

40. Abgeordneter Frank Tempel (DIE LINKE.)

Wie viele Ausnahmegenehmigungen für Patientinnen und Patienten nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) zur medizinischen Verwendung von Cannabis wurden seit der Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 88 auf Bundestagsdrucksache 18/6997 bis heute beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte stattgegeben beziehungsweise abgelehnt (bitte auflisten nach Anwendungen im Rahmen von Eigenanbau, importierten Medizinal-Hanfblüten und sonstigen Anwendungen sowie der durchschnittlichen Bearbeitungszeit), und wie hoch liegt die aktuelle Gesamtzahl an Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 3 Absatz 2 BtMG?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ingrid Fischbach vom 22. Dezember 2016

Von Januar 2016 bis 16. Dezember 2016 hat das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in 452 weiteren Fällen eine Ausnahmeerlaubnis nach § 3 Absatz 2 BtMG zum Erwerb von Cannabis aus einer Apotheke zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie erteilt.
Weiterlesen

Cannabidiol: Einst übersehen, heute im Fokus des medizinischen Interesses

Zur Aussage „Einst übersehen, heute im Fokus des medizinischen Interesses“ habe ich mir die Zahl der Treffer bei pubmed für Cannabidiol im Vergleich zu dronabinol, delta 9 tetrahydrocannabinol, tetrahydrocannabinol angesehen. Man sieht im zeitlichen Verlauf schön die erste Phase der Cannabinoid-Forschung 1970-1980 mit einigen Treffern für CBD und zahlreichen Treffern für THC. Danach ging die Zahl der Veröffentlichungen für beide Cannabinoide runter bis sie ab und seit 2000 wieder am steigen sind. Seitdem verschiebt sich das Verhältnis von Artikeln für beide Cannabinoide.

In der ersten Forschungsphase von 1970 bis 1980 kamen 0,1 bis 0,2 Artikel über CBD auf einen Artikel über THC. Danach sank nicht nur die Zahl der Veröffentlichungen, auch kamen auf einen Artikel über THC nur noch 0,05 CBD-Artikel. Inzwischen hat sich das Verhältnis auf 0,7 x CBD auf 1 x THC verschoben.

Spannende Lektüre: Die ersten Artikel über THC und CBD, teilweise aus der Zeit vor der Isolierung.

Genaue Suchterme:

  • „cannabidiol“[All Fields]
  • „dronabinol“[All Fields] OR „delta 9 tetrahydrocannabinol“[All Fields] OR „tetrahydrocannabinol“[All Fields]
Pubmed hits: cannabidiol vs. tetrahydrocannabinol
Pubmed hits: cannabidiol vs. tetrahydrocannabinol

Weiterlesen

Glossar: Cannabidiol (CBD) ist ein Phytocannabinoid der Hanfpflanze.

Phytocannabinoide sind Cannabinoide, welche in Pflanzen natürlich vorkommen. In Abgrenzung zu ihnen stehen die Endocannabinoide, die in Körpern von Menschen und anderen Tieren vorkommen sowie die synthetischen Cannabinoide.

Die wichtigste Quelle ist die namensgebende Art Cannabis Sativa.

Mindestens 113 Cannabinoide wurde bisher in Pflanzen der Art Cannabis gefunden. 85 diese Phytocannabinoide wurden bisher ausschließlich in Cannabis gefunden.

Die wichtigsten Phytocannabinoide sind Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Das Vorkommen und die Konzentration einzelner Cannabinoide hängen von Faktoren wie Sorte, Wachstumsbedingungen sowie Erntezeitpunkt ab.

Andere Pflanzen enthalten ebenfalls Cannabinoide, beispielsweise Pflanzen der medizinischen genutzten Sonnenhüte (Echinacea). Die Phytocannabinoide der Caryophyllenen kommen in zahlreichen Pflanzen wie dem mit Hanf verwandten Hopfen, Hanf selbst sowie Schwarzem Pfeffer vor.