Begründete Verschreibung von Betäubungsmitteln in der Praxis

Für das Verschreiben von Betäubungsmitteln ist in § 8 BtMG explizit eine Begründung für die Verschreibung gefordert. Die Anwendung ist rechtlich insbesondere dann nicht begründet, „wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.“

Dürfen direkt verschrieben werden: Mittel der ersten Wahl

Ein begründeter Zweck ist Zweck ist die Anwendung von Mitteln der ersten Wahl. Wenn der Stand der Wissenschaft Betäubungsmittel bei einer bestimmten Indikation als Mittel der ersten Wahl bewertet und Arzneimittel, die keine Betäubungsmittel sind, als zweite Wahl anzusehen sind, begründet dies die Verschreibung des Betäubungsmittel.

Ärzte nutzen Leitlinien…

In der Regel recherchiert der Arzt nicht selbst, sondern handelt gemäß medizinischer Leitlinien oder anderer evidenzbasierter Handlungsempfehlungen. Eine Begründung für die Anwendung beinhalten neben dem Mittel das verschrieben werden soll auch Dosierung und berücksichtigt Kriterien zur Nutzen / Risiko Bewertung, Kontraindikationen etc.

die es für Cannabis noch nicht gibt

Bei Cannabis als Medizin gibt es kaum fundierte Empfehlungen für Ärzte wie es für andere Medikamente üblich ist. Der Arzt muss daher bei Cannabis deutlich mehr Aufwand betreiben. Eine wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Zusammenstellung der Wissens für unterschiedliche Cannabis-Medikamente und Indikationen wird ein zentrales Element für die Etablierung von Cannabis als Medizin.

Beispiel ADHS: Zunächst ist einer Therapieversuch mit Methylphenidat angezeigt. Dieses ist ein Betäubungsmittel, darf aber als Mittel der ersten Wahl zuerst verschrieben werden. Danach folgt Atomoxetin. Dieses ist kein BtM, aber nur Mittel der zweit… eher dritten Wahl.

Siehe auch: Cannabisblüten „ohne weiteres“ auf Privatrezept verschreiben?

BfArM: Antrag auf Eigenanbau ohne Aussicht auf Erfolg

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat einigen, vermutlich allen Patienten, die einen Antrag auf Eigenanbau gestellt haben geschrieben. Sie bitten angesichts der neuen Rechtslage um Rücknahme des Antrages bis zum 30.4.2017. Ihre Bitte unterstreicht die Behörde mit dem Hinweis dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Nach der Frist müsste das BfArM den Antrag kostenpflichtig ablehnen.

Im „Ablehnen wo auch immer es geht“ liegt bekannt die Kernkompetenz des BfArM – wohlgemerkt aufgrund politischer Vorgaben und nicht fachlicher Entscheidungen. Dies wurde im Verfahren von Michael F. gegen das BfArM um seinen Eigenanbau aktenkundigt:

Am 10. August 2010 erfolgte dann gemäß der Weisung aus dem Ministerium der Widerspruch des BfArM gegen einen Widerspruch von Michael F. vom 8. Januar 2008 gegen die Ablehnung seines Antrags auf den Eigenanbau von Cannabis für persönliche medizinische Zwecke (ACM- Mitteilungen vom 28. August 2010). Damals konnte den Gerichtsakten entnommen werden, dass diese Ablehnung auf einer Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums beruhte (ACM- Mitteilungen vom 26. Februar 2011). Den Akten kann ebenfalls entnommen werden, dass die Bundesopiumstelle die Auffassung gewonnen hatte, dass eine Erlaubnis zum Eigenanbau im Falle des Michael F. erforderlich ist.Quelle

Das Verfahren von Michael – begonnen im Jahr 2000! – um seine Medizin führte für ihn zum Erfolg in Form der ersten Anbaugenehmigung für Patienten. Das Urteil in seinem Prozess ist einer der zentralen Gründe für das heute gültige, weltweit nahezu einzigartige Gesetz zu Cannabis als Medizin in Deutschland. Dies darf in der Geschichte des Eigenanbauverhinderungsgesetzes nie vergessen werden.

Wir wären heute nicht soweit, wenn Michael F. jeden Antrag zurückgenommen hätte, den das BfArM als chancenlos bezeichnet. Angesichts dieser Vorgeschichte erscheint folgender Absatz des BfArM ungewollt politisch ehrlich:

„Die Begründung des vorgenannten Gesetzes macht zudem deutlich, dass der Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch Patienten in Zukunft ausgeschlossen sein wird. Somit entfällt das bisherige Erlaubnisverfahren mit Bezug auf § 3 Absatz 2 BtMG zur medizinischen Anwendung von Cannabis.“

Von einem „bisherigen Erlaubnisverfahren“ zu sprechen als wäre es ein bisher übliches Angebot der Behörde, wirkt auf mich absurd bis skurril.

Ich ärgere mich eher über die Aussage dass das BfArM den Antrag aufgrund der neuen Rechtslage angeblich ablehnen muss. Es geht bei dem Eigenanbau nicht um die (theoretische) Rechtslage, sondern um die reale Versorgung von Patienten. Dies schrieben die Richter in den zahlreichen Instanzen durch die sich Michael F. und andere Patienten geklagt haben auch in ihren Urteilen und dem unterlegenen BfArM / Bundesregierung hinter die Ohren.

Das BfArM besitzt entweder eine gut funktionierende Glaskugel und sieht eine Zukunft in der alle Patienten wirklich ihre Cannabis-Medikamente verschrieben und bezahlt bekommen oder es spekuliert zumindest darauf dass der Eigenanbau nun erst einmal vom Tisch ist, wenn sie genug mauern. Ob ein Patient der einen vertretbaren Aufwand betrieben hat um Arzt & Kostenerstattung zu halten, nicht doch das Recht auf Eigenanbau hat werden Gerichte entscheiden müssen und erst genau dann wird das BfArM wieder Anbauanträge ernsthaft prüfen.

Zur Frage wie Patienten mit dieser Antwort umgehen sollten werde ich in meinem nächsten Beitrag schreiben.

Cannabis auf Rezept – Fragen und Antworten zur neuen Praxis

Endlich: Cannabis auf Rezept
Endlich: Cannabis auf Rezept

Am 10.3.2017 tritt die gesetzliche Neuregelung zu Cannabis als Medizin in Kraft. Cannabisblüten und standardisierte Extrakte werden dann zu verschreibungsfähigen Arzneimitteln, die auf einem BtM-Rezept verschrieben werden dürften. Eine Verordnung zu Lasten der Krankenkasse ist nach Antrag ebenfalls möglich. Hier einige wichtige Fakten, Klarstellungen und Hinweise zur Praxis mit dem neuen Gesetz für Patienten, Ärzte und Apotheker.

Dieser Artikel ist heute Abend noch fortwährend in Bearbeitung. Soweit möglich wurde zu jeder Aussage eine Quelle gefunden. Offene Fragen werden benannt und Antworten ergänzt sobald sie vorliegen.

Zu den Informationen bzgl. Preise: Ich habe heute ein Drehtermin in einer Apotheke für morgen ausgemacht und erhielt genau diese Auskunft. Und der Mann kennt sich vermutlich besser aus als die meisten anderen Apotheker.

Informationsquellen:

Verordnung von Cannabis – Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns

DAZ

Wann tritt das Gesetz ist Kraft?

Am 10.03.2017. Dies ergibt sich aus Artikel 6 – Inkrafttreten: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“ und der Tatsache dass es am 9.3.2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

Wie teuer waren Cannabisblüten bisher und wie wurden sie verkauft?

Der Preis bisher lag bei durchschnittlich 15 Euro pro Gramm Blüten. Die Apotheken verkauften in der Regel die Original-Dosen mit jeweils 5 bzw. 10 Gramm Cannabisblüten direkt an die Patienten weiter.

Werden Cannabisblüten nun günstiger?

Eigentlich sollte man erwarten dass die Preise fallen. Zum einem steigt die Zahl der Anbieter, Importeure und die Mengen. Zudem liegt der Apothekenpreis in den Niederlanden bei 6-7 Euro pro Gramm. Dort ist Cannabis schon länger per Rezept und ohne Ausnahmegenehmigung erhältlich. Leider ist das Gegenteil der Fall.

Warum werden Cannabisblüten nun teurer?

Die Preise für Cannabisblüten nach der neuen Rechtslage ergeben sich aus dem Einkaufspreis für die Apotheke von ca. 60 € + 100% Aufschlag nach § 4 Arzneimittelpreisverordnung „Apothekenzuschläge für Stoffe“. Damit wäre der neue Preis für eine 5 Gramm Dose etwa 120 € inklusive Steuern. Dies gilt nur für Stoffe, die „im unverändertem Zustand umgefüllt, abgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet“ werden.

Wie werden sich sich die Einkaufspreise verändern?

Der Einkaufspreis für die Apotheken wird eher sinken, wann und wie schnell ist noch völlig unklar. Insbesondere können nun die Hersteller bzw. Importeure in einem Preiswettbewerb treten. Dies ist insbesondere für Privatrezepte interessant und je nach deren Anzahl und Anteil für diese relevant. Wenn Anbieter x mit seinem Produkt den Preis um einen Euro senkt, bedeutet dies ein um zwei Euro günstigeres Produkt in der Apotheke.

Gibt es derzeit Lieferprobleme?

Es gibt derzeit nicht alle Sorten in der Apotheke, aber dank inzwischen drei Anbietern könnten trotzdem eine Handvoll unterschiedliche Sorten erworben werden. Mittelfristig dürften weitere Anbieter aus Kanada an den Markt kommen und Bedrocan hat seine Produktionskapazitäten in den Niederlandern erweitert.

Wie werden Cannabisblüten abgegeben?

Eine strenge Auslegung der Regelungen für Apotheken legt die Notwendigkeit eines Umpacken und einer Beschriften mit einem nicht unwesentlichen Aufwand für den Apotheker erforderlich machen. Vermutlich wird dies nicht notwendig sein, aber wenn ein Apotheker auf 100% sicher gehen möchte, wird er diesen Aufwand leisten. Hier braucht es eine Klarstellung. Mehr hierzu beim Thema Angaben auf dem Rezept weiter unten.

Welchen Einfluss auf den Preis haben weitere Tätigkeiten des Apothekers?

Werden Cannabisblüten von der Apotheke verarbeitet und eine Rezeptur gemäß NRF-Vorschriften hergestellt, entstehen zusätzliche Kosten. Dies beinhaltet jede Art der Verarbeitung und auch bereits abwägen, zerkleinern und danach abpacken in Mehr- oder Einzeldosenbehältnisse. Es gilt dann § 5 AMPreisV.

Wer entscheidet in welcher Form das Cannabis verkauft wird?

Ob das Cannabis zu einer Rezeptur verarbeitet wird oder unverarbeitet abgeben wird entscheidet der Arzt beim Ausstellen des Rezeptes. Der Apotheker darf nur exakt das verkaufen was auf dem Rezept genannt ist. Nicht jeder Arzt wird über die unterschiedlichen Kosten für sein Praxisbudget oder den Geldbeutel des Patienten bei einem Privatrezept genau Bescheid wissen.

Wie werden die Preise sich zwischen Apotheken unterscheiden? Wie hoch ist der Verdienst des Apotheker? Bedeutet ein höherer Preis mehr Gewinn? Darf der Apotheker Mengenrabatte geben?

Das gleiche Produkt wird wie bei allen anderen verschreibungspflichtigen Medikamenten in jeder Apotheke deutschlands gleich sein. Der Apotheker hat keinen Einfluss auf die Preisbildung und ist zu genau diesen Preisen verpflichtet. Damit ist auch sein Gewinn genau festgelegt und kann nicht beeinflusst werden. Rabatte sind quasi nicht möglich.

Entscheidend ist der Einkaufspreis des Anbieters für die Apotheke und die Gesetzeslage.

Die zusätzlichen Kosten bei der Herstellung einer Rezeptur sind angemessen angesichts des Aufwandes. Einen Gewinn macht der Apotheker damit eher nicht, im Gegenteil weiß ich auch aus persönlicher Erfahrung dass Apotheken Rezepte mit Rezepturen eher versuchen abzuwimmeln.

Welche Angaben müssen auf dem BtM-Rezept für Cannabis-Medikamente enthalten sein?

Es gibt einige Angaben, die auf jeden Fall auf dem Rezept enthalten seinen müssen. Einige weitere Angaben werden z.B. von der Deutschen Apotheker Zeitung als quasi zwingend bezeichnet, aber dies ist nicht eindeutig und mir liegen Rezepte vor ohne diese Angaben, die von Apotheken ebenfalls akzeptiert wurden.

Mir liegt ein Rezept mit folgenden Angaben vor:

Cannabisblüten, Sorte Pedanios 22/1
6 x 10 g = 60 g
zur Inhalation
Dosierung gemäß schriftlicher Anweisung

Seine glaubwürdige Aussage dazu lautet: „von der Apotheke abgesegnet das es so angenommen wird“

Offene Fragen:

Ändern sich die Preise auch bei einem Erwerb über eine Ausnahmegenehmigung? Wenn ja, dann würde dies eine unmittelbare Verschlechterung durch das neue Gesetz darstellen.

Was bedeutet die Spanne: „[…] sind ein Festzuschlag von 100 Prozent (Spanne 50 Prozent) auf die Apothekeneinkaufspreise […] zu erheben.“?

„Da freut sich die Staatskasse doch wieder. Schon alleine die erhöhten Mehrwertsteuereinnahmen….“

Mein Kommentar zu dieser Aussage: Peanuts im Vergleich zum Shitstorm der morgen aufziehen wird…

Das kann man sich doch nur mit einer Kostenübernahme leisten?!?

Stimmt. Sobald die Kosten wie bei anderen Medikamenten übernommen werden, können dem Patienten die Kosten im Prinzip egal sein. Ganz egal aber auch nicht, siehe dazu den Punkt Praxisbudget.

Was ist für den Antrag auf Kostenerstattung bei der Krankenkasse vorliegen?

Formal reicht für den Antrag ein Einzeiler per E-Mail von durch den Versicherten.

Analog zu den Anträgen auf Erstattung von Dronabinol ist es sinnvoll einen allgemein gehaltenen Absatz vom Arzt beizufügen indem er die Therapie prinzipiell unterstützt. Eine etwaige Ausnahmegenehmigung sollte ebenfalls erwähnt werden.

Es ist damit insbesondere nicht zwingend ein (Kassen)rezept von einem Arzt notwendig. Ein Kassenrezept sollte dieser erst nach der Entscheidung der Krankenkasse ausstellen. In einer mir bekannte Variante hat der Arzt zunächst ein Kassenrezept mit den Versichertendaten ausgestellt und danach per Hand die Krankenkasse durch „privat“ ersetzt. In einem anderen Fall erhielt der Patient ein BtM-Privatrezept und ein Kassen-Nicht-BtM-Rezept, das damit auch nicht einlösbar ist, aber gegenüber der Krankenkasse den Verordnungswillen klarstellt.

Was sollten Patienten beachten wenn sie eine Chance auf Kostenerstattung haben? Was für eine Kostenrückerstattung beachtet werden? Welches Rezept von welchem Arzt braucht man?

Nachdem der Antrag abgeschickt und bei der Krankenkassen eingegangen ist, ab dann ist auch eine Rückerstattung von Rezepten möglich, falls der Antrag bewilligt wird. Die Rezepte bis zur Entscheidung der Krankenkasse sind weiterhin Privatrezepte, aber müssen von einem Kassenarzt ausgestellt worden sein.

Eine (Rück-)Erstattung von Privatrezepten von Privatärzten ist vermutlich rechtlich für die Krankenkassen schwierig bis unmöglich. Denkbar wäre eine gewisse Kulanz, ansonsten ist der Klageweg eine Option hierfür.

Seit wann durften Rezepte für Cannabisblüten ausgestellt werden?

„Meine Apotheke sagt, dass alle Rezepte die vor dem Inkrafttreten ausgestellt werden ungültig sind.“ Also garnicht… eigentlich. Es ist gut vorstellbar dass Angesichts des Chaos bzgl. des Inkrafttretens Apotheker hier – ggf. auch aus eigener Unwissenheit – kulant sind, auch wenn es widerrechtlich ist. Das rechtliche Risiko für den Apotheker und auch den Arzt ist meiner Meinung nach eher theoretischer Natur.

Wie will die Krankenkasse und der MDK ein Rezept für Cannabisblüten zuvor prüfen, obwohl es nur 7 Tage Gültigkeit besitzt?

Garnicht. Die Krankenkasse und der von ihr beauftragte MDK prüfen einen Antrag und keine (einzelnen) Rezepte, ebenso braucht es auch kein (noch gültiges) für den Antrag.

Zum Thema Praxisbudget und Kosten für die Krankenkasse:

Solange Cannabisblüten innerhalb des regulären Praxisbudget verordnet werden entstehen den Krankenkassen keinerlei zusätzliche Kosten. Die Kasse stellt dem Arzt sein Budget zur Verfügung, dieses zu verteilen ist dessen Aufgabe.

Der Vertragsarzt steht beim Ausstellen eines Kassenrezeptes für ein teures Präparat auch vor einer ökonomischen Entscheidung. In der Regel können Therapie(versuche) mit besonderen Mitteln durch andere Patienten ausgeglichen werden, die mit Generika gut und günstig versorgt sind.

Als Vergleich: Meine Psychiaterin hat ein Budget von knapp 100 Euro für mich pro Quartal. Trotzdem hat sie nicht mit der Wimper gezuckt als sie Medikamente im Wert von 300 Euro verschrieben hat.

Trotzdem entspricht dies nur 7 Gramm Cannnabisblüten pro Monat und Psychiater haben weit mehr Budget als z.B. Hausärzte.
Der durchschnittliche Vierwochenbedarf eines Patienten beträgt 50g was über 2000 € pro Quartal entspricht. Je nachdem wie gut der Arzt haushaltet kann er problemlos einige wenige Patienten mit Cannabisblüten therapieren. Entscheidend für das Budget ist die Menge Blüten pro Patient und die Gesamtmenge.

Fragt euren Arzt daher lieber nach einer überschaubaren Menge Cannabisblüten auf Kassenrezept. Lieber ein Einstieg damit als nichts. Auch wenn eine Praxisbesonderheit für euren Fall denkbar ist, kann bis dies endgültig mit der Krankenkassen geklärt ist, eine Übergangslösung sein.

Kassenärzte suchen statt Ausnahmegenehmigung beantragen!

NEIN, es macht heute kaum noch Sinn eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb von Cannabisblüten zu beantragen. Diese wird mit dem Gesetz dass heute beschlossen wird überflüssig. Vermutlich wäre der Antrag erst bewilligt wenn das Gesetz (vermutlich 1.3.) in Kraft tritt.

ABER für das Rezept braucht man auch so in Zukunft einen Arzt und nicht jeder wird es direkt verschreiben wollen. Für die Kostenerstattung braucht man zudem einen Kassenarzt, dies betrifft insbesondere alle Patienten die bei Dr. Milz oder Dr. Grotenhermen in Privatbehandlung sind.

JETZT ist die Zeit mit Kassenärzten zu sprechen und diese auf die kommende Rechtslage vorbereiten.

Glossar: Cannabidiol (CBD) ist ein Phytocannabinoid der Hanfpflanze.

Phytocannabinoide sind Cannabinoide, welche in Pflanzen natürlich vorkommen. In Abgrenzung zu ihnen stehen die Endocannabinoide, die in Körpern von Menschen und anderen Tieren vorkommen sowie die synthetischen Cannabinoide.

Die wichtigste Quelle ist die namensgebende Art Cannabis Sativa.

Mindestens 113 Cannabinoide wurde bisher in Pflanzen der Art Cannabis gefunden. 85 diese Phytocannabinoide wurden bisher ausschließlich in Cannabis gefunden.

Die wichtigsten Phytocannabinoide sind Δ9-Tetrahydrocannabinol (THC) und Cannabidiol (CBD). Das Vorkommen und die Konzentration einzelner Cannabinoide hängen von Faktoren wie Sorte, Wachstumsbedingungen sowie Erntezeitpunkt ab.

Andere Pflanzen enthalten ebenfalls Cannabinoide, beispielsweise Pflanzen der medizinischen genutzten Sonnenhüte (Echinacea). Die Phytocannabinoide der Caryophyllenen kommen in zahlreichen Pflanzen wie dem mit Hanf verwandten Hopfen, Hanf selbst sowie Schwarzem Pfeffer vor.

150 Entscheidungen für Neukölln – Ein Drogenkonsumraum in Nord-Neukölln?

„Die Zählgemeinschaft setzt sich für einen aktiven Kampf gegen Drogenkriminalität ein. Die Arbeit im Bereich der Drogenprävention, aber auch die Bekämpfung von Drogenkonsum muss sensibel und bürgernah erfolgen. Es wird geprüft, wie und wo ein Drogenkonsumraum in Nord-Neukölln errichtet werden kann, an dem auch Beratung und Unterstützung für die Abhängigen angeboten wird.“

aus der Vereinbarung SOZIAL. WELTOFFEN. INNOVATIV. – 150 Entscheidungen für Neukölln zur Bildung einer Zählgemeinschaft zwischen der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands – Kreisverband Neukölln und Bündnis 90 / Die Grünen – Bezirksgruppe Neukölln in der Neuköllner Bezirksverordnetenversammlung zur Bürgermeisterinnenwahl und zur Zusammenarbeit in der Wahlperiode 2016 – 2021

Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Drogenprävention und Bekämpfung von Drogenkonsum? Wie soll Repression sensibel und bürgernah erfolgen?

Zum Thema Cannabis-Modellprojekt findet sich in der Vereinbarung leider nichts.

„Drogenkonsum zur Reproduktion der Arbeitskraft“ – Eine Genderperspektive

Vortrag von Kersten Artus – Drogenpolitische Konferez Hamburg 2016 bei der Veranstaltung „Schluss mit KRIMInalisierung – Drogenmärkte regulieren!“. Die Konferenz fand am 21/22.10.2016 in der Ganztagsgrundschule Sternschanze, Altonaer Str. 38, 20357 Hamburg statt.

Veranstalter war die AG DROPO Hamburg und der Stadtteilbeirat Schanze

Die AG DROPO Hamburg ist eine offene Arbeitsgemeinschaft von Einzelpersonen und Institutionen um drogenpolitisch relevante Themen zu besprechen und gemeinsame Stellungnahmen und Aktionen zu planen und durchzuführen. Regelmäßig nehmen Personen aus folgenden Kontexten teil: Palette e.V., ragazza e.V., Aidshilfe Hamburg, freiraum hamburg e.V., akzept e.V., Schildower Kreis, Die Grünen, Die Piraten, Cannabis Social Club Hamburg, Standpunktschanze e.V.

Anmeldung und aktualisiertes Programm unter: http://ag-dropo-hamburg.de/?page_id=26

Tabak und TTIP: Freihandelsabkommen und ihre Folgen für die Suchtprävention

Transparenz a la TTIP...
Transparenz a la TTIP…

Mir ist viel Kritik bei TTIP zu abstrakt, platt, populistisch oder basiert nur auf Feinbildern, aber das hier ist ein schön konkretes Beispiel zu den Segnungen des Freihandels im Bereich Alkohol und Tabak.

Die USA kämpfen gegen Haltbarkeitsdaten auf dem Whisky und die EU für ihre Herkunftsbezeichnungen wie Champagner, während sich Philipp Morris die Hände reibt. Philipp Morris und Co. klagt nicht mehr Importproduktdiskrimierung, sondern gegen jede Einschränkung vgl. Uruguay und Australien. Neben den Klagen gibt es Drohbriefe gegen jede Änderung im Bereich Tabak wie Werbeverbote, an Parlamentarier weltweit mit Verweis auf die laufende Prozesse. vgl. TPP „but states can opt out from tobacco-related measures“

Neben dem Freihandel argumentieren sie auch über TRIPS, aber nicht gegen Dritte, die ihre Marke mißbrauchen, sondern gegen jede Beschädigung ihrer Marke u.a. durch Werbeverbote.

Warum ist relevant? Weil die knappe Mehrheit für TIPP im US Senat durch Tabakstaaten-Senatoren gekippt werden könnte.

Hier nun das eigentliche Video und die dazugehörige Pressemitteilung:

„Freihandelsabkommen sind für die Suchtprävention von hoher Bedeutung, weil sie die Rahmenbedingungen für den Handel mit legalen Drogen verändern. Das Beispiel der Tabakindustrie zeigt, wie Unternehmen das internationale Handelsrecht nutzen, um Regierungen unter Druck zu setzen und den Verbraucherschutz zu schwächen. Deshalb wurden Tabakprodukte aus dem transpazifischen Freihandelsabkommen (TPP) weitgehend ausgeschlossen. Dasselbe sollte auch für das transatlantische Freihandelsabkommen (TTIP) gelten. Darüber hinaus ist es aus Sicht der Suchtprävention sinnvoll, der Empfehlung des Deutschen Richterbundes zu folgen, und auf die Einführung einer Paralleljustiz zugunsten ausländischer Investoren zu verzichten. Nur so lässt sich verhindern, dass Alkoholkonzerne dem Beispiel der Tabaklobby folgen und auf Schadensersatz klagen, wenn ihnen ein neues Gesetz nicht gefällt.“ – Weiterlesen in der PDF

Mehr über das das im Video gezeigt geschwärzte Dokument.

Kein Artikel zur Frage „Welcher Cannabis-Wirkstoff wirkt bei welchen Diagnosen?“

Eigentlich wollte ich nur eine einfache Übersicht zum Thema „Welcher Cannabis-Wirkstoff wirkt bei welchen Diagnosen?“ für meine provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin erstellen, aber ich habe mich wieder ein den Details verloren und endete ratlos bei den mir bisher völlig unbekannten „Cannabinoid Rezeptor Antikörpern“. Nun habe ich wieder viel gelesen und gelernt, aber anstelle von Antworten fand ich nur viele Fragen, die ich hier dokumentieren möchte.

Das Wissen bei dieser Fragestellung ist dünn, aber einige allgemeine, hilfreiche Aussagen kann man treffen. Beispielsweise ist bei  Cannabidiol die entkrampfende und entzündungshemmende Wirkung gut bekannt und man kann ihm das Einsatzgebiet Epilepsie klar zuordnen. Die Tücken beim Beantworten einer solchen Frage liegt aber im Konkretisieren. Weiterlesen

Wer verschreibt in Deutschland Betäubungsmittel?

Wer verschreibt in Deutschland Betäubungsmittel?
Wer verschreibt in Deutschland Betäubungsmittel?

Wie viele Ärzte in Deutschland neben am BtM-Verkehr teil und sind im Besitz eines Rezeptblocks für Betäubungsmittel? Und welche Mediziner verordnen sie über Anforderungsscheine? Welcher Fachgebiet gehören sie an? Aus welcher Region kommen sie? Sind sie niedergelassen oder arbeiten sie an einer Klinik? Gibt dazu Daten oder Analysen?

Ich suche Informationen darüber wie viele und welche Ärzte im Besitz von BtM-Rezepten sind. Leider fand ich zu dieser Frage und allgemein dem Thema Betäubungsmittel leider nirgendwo Statistiken oder Analysen. Kann mir jemand sagen ob und wo solche Daten erfasst / untersucht werden?

Auch wäre es interessant zu wissen welche und wieviele Betäubungsmittel zum welchem Zweck bei welchen Diagnosen verschrieben werden?