„Bayerns Richter müssen sich ums Kiffen kümmern“ titelt der Münchner Merkur in der heutigen Ausgabe vom 20.10.2015. Hintergrund ist das Volksbegehren „JA zur Legalisierung von Cannabis in Bayern“. Im September konnte das fleissige Team um Valclac Wenzel 81 Aktenordner mit gut 25000 Unterschriften übergeben. Die bekannten rechtlichen Probleme blieben leider ungelöst. Nun ergab die Prüfung durch das Innenministeriums, dass das „Begehren unzulässig wäre, weil der Umgang mit Betäubungsmitteln Bundes- und nicht Landesrecht ist. Volksbegehren sind bisher nur in engen Schranken zu Landesgesetzen erlaubt.“
Zum weiteren Gang des Verfahrens schreibt der Merkur weiter: „Das Innenministerium muss das Begehren binnen sechs Wochen dem Verfassungsgerichtshof vorlegen. Nach spätestens drei Monaten müssen die Richter den Antrag endgültig ablehnen oder die Bedenken des Ministeriums übergehen.“
Initator des Volksbegehren „JA zur Legalisierung von Cannabis in Bayern“ weiter optimistisch
Wenzel schreibt auf Facebook:
Joachim Herrmann, Bayerns Innenminister, ließ das Volksbegehren prüfen und hält den Antrag für unzulässig und schaltet Verfassungsrichter ein. Somit schiebt er die unangenehme Verantwortung den Richtern zu, ähnlich wie bei dem Volksbegehren zur Abschaffung der Studiengebühren in Bayern. Bayerns Verfassungsrichter müssen sich somit jetzt ums Kiffen und die Legalisierung in Bayern kümmern. Nach spätestens drei Monaten müssen die Richter den Antrag endgültig ablehnen oder die Bedenken des Ministeriums übergehen und die Zulassung des Volksbegehrens bestätigen.
[…] Da dies eben durchaus klärenswerte rechtliche Fragen sind, sehen wir einer Verhandlung vor dem Bayerischen Verfassungsgericht durchaus freudig entgegen.
Zum Volksbegehren „Nein zu Studiengebühren in Bayern“ und die damals stritte Frage der Zulässigkeit
Das Volksbegehren wurde am 12. Juni 2012 beim Bayerischen Staatsministerium des Innern beantragt. Die Prüfung des Innenministeriums ergab, dass mit 27.048 Unterschriften die notwendige Anzahl von 25.000 Unterzeichnern erreicht wurde, das Volksbegehren aber nicht zulässig sei, da nach Art. 73 der bayerischen Verfassung Volksbegehren über den Staatshaushalt ausgeschlossen sind. Gemäß dem Landeswahlgesetz wurde der Antrag zur Entscheidung dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof vorgelegt. […] Am 22. Oktober 2012 entschied der Verfassungsgerichtshof dann, dass das Volksbegehren zulässig sei, da die Studiengebühren nicht dem Staatshaushalt, sondern den Körperschaftshaushalten der Hochschulen zuzurechnen seien, und daher Art. 73 BV dem Volksbegehren nicht entgegenstehe.