Fragen an Max zur „straffreien“ „geringen Menge“

Folgende Fragen habe ich per Facebook bekommen, die Antworten will ich hier dokumentieren, da ich davon ausgehe dass sie von allgemeinem Interesse sind und weil einige Menschen denken Cannabis sei in Deutschland entkriminalisiert, weil Verfahren nach § 31a BtMG eingestellt werden können.

§ 31a Absehen von der Verfolgung

(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Frage: hey, könntest du mir vlt erklären wie das mit der mindestmenge in niedersachsen ist, und was man zu erwarten hat wenn man mit 1-2g auf der straße kontrolliert wird?

Meine Antwort: Die Polizei wird in jedem Fall das Cannabis beschlagnahmen und eine Strafanzeige stellen. Zudem geht eine Meldung an die Führerscheinstelle, völlig unabhängig wo du erwischt wurdest. Wenn man dann Ersttäter oder nur wenige Male aufgeallen ist, hat man eine relativ gute Chance dass das Verfahren eingestellt wird. Das ist allerdings kein Freispruch. Das Verfahren bleibt in den polizeiakten, für Jahre und die Polizei vergisst gerne auch mal das Löschen. Zudem kann die Einstellung mit Geldbussen, Sozialstunden oder Auflagen verbunden sein.

Frage: bliebt es auch in den polizeiakten wenn das verfahren fallen gelassen wird?

Meine Antwort: Ja, weil der Verfahren in der Regel „nur“ eingestellt wird, das ist halt kein Freispruch.

Frage: noch was, es giebt doch aber so welche mindestmengen in den einzelnen bundesländern, welchen zweck haben die dann?

Meine Antwort: Hier ein Vergleich der einzelnen Richtlinien in den einzelnen Bundesländern. Sie regeln bis zu welcher Menge ein Verfahren eingestellt werden kann bzw. soll, ob nur bei Ersttätern oder auch im Wiederholungsfall, ob man zur Drogenberatung geschickt wird und welche Gründe gegen eine Einstellung sprechen, z.b. Konsum in einer Schule etc. Hier ein Beispiel, die Richtlinie von Berlin.

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