Das bayrische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat inzwischen eine Pressemitteilung zum Volksbegehren „Ja zur Legalisierung von Cannabis“ auf seiner Website veröffentlicht. Unter eben diesem Titel, Volksbegehren „Ja zur Legalisierung von Cannabis“ teilte das Ministerium am 23.10.2015 mit, dass das geforderte „Bayerische Hanfgesetz“ nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Gemeint ist damit das Grundgesetz und die darin veränderte Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Dem Land fehlt für eine Umsetzung des Volksbegehrens die erforderliche Gesetzgebungskompetenz und damit sind gesetzlichen Voraussetzungen für ein Volksbegehren nicht gegeben.
Von den Forderungen des Initiative betroffen sind nicht nur das Betäubungsmittelrecht, sondern zudem auch das Arzneimittelgesetz, Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese Bereiche des § 74 Grundgesetz liegen im Bereich der „konkurrierenden Gesetzgebung“. Hier liegt die Gesetzgebungskompetenz nur dann bei den Länder solange der Bund von seinem Recht nicht gebraucht macht. Wird ein entsprechender Bereich vom Bund geregelt, dürfen die Länder keine Gesetze hierzu mehr erlassen und bestehendes Landesrecht wird außer Kraft gesetzt. Weiterlesen