„Das Bundesverwaltungsgericht stuft E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Arzneimittel ein. Ein Urteil, das dem Pharmaverband BAH gar nicht schmeckt. […] Nikotinhaltige „Liquids“ für die neuartigen „E-Zigaretten“ sind keine zulassungspflichtigen Arzneimittel. Entsprechend sind auch die E-Zigaretten selbst keine zulassungspflichtigen Medizinprodukte.
Zur Begründung erklärten die Leipziger Richter, laut Arzneimittelgesetz würden Arzneimittel „zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten vermarktet“. Dies sei bei den nikotinhaltigen Liquids nicht der Fall. “
E-Zigaretten: Urteil schmeckt Pharmaverband nicht
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Das Bundesverwaltungsgericht stuft E-Zigaretten als Genussmittel und nicht als Arzneimittel ein. Ein Urteil, das der Pharmaverband scharf kritisiert.
Basiert auf einem Beitrag aus dem Eve&Rave Schweiz – Facebookfeed