„Mehr als zwei Jahre hat Berlins Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg über einen Antrag zum erlaubten Verkauf von Cannabis diskutiert. Ganz so lange wird die Entscheidung der zuständigen Behörde nicht dauern. Aber etwas Geduld ist schon angesagt.“ schreibt die Berliner Morgenpost in ihrem Artikel Kreuzberg muss auf Entscheidung zu Cannabis-Antrag warten vom 09.07.2015. Die Frist für eine Entscheidung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gibt §8 BtMG vor:
§ 8 Entscheidung
(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages über die Erteilung der Erlaubnis entscheiden. Es unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde unverzüglich über die Entscheidung.
(2) Gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte dem Antragsteller Gelegenheit, Mängeln des Antrages abzuhelfen, so wird die in Absatz 1 bezeichnete Frist bis zur Behebung der Mängel oder bis zum Ablauf der zur Behebung der Mängel gesetzten Frist gehemmt. Die Hemmung beginnt mit dem Tage, an dem dem Antragsteller die Aufforderung zur Behebung der Mängel zugestellt wird.
Damit hat die Behörde mindestens bis Ende September Zeit – falls nicht noch Mängel festgestellt werden. Oder falls nicht von der „Soll“-Regelung aufgrund der Besonderheiten bei diesem Fall abgewichen wird. Auch im Falle einer Ablehnung kann es zu einer vollen Ausnutzung der 3-Monats-Frist kommen wie der alte Apothekenmodell-Antrag bzw. dessen Ablehnung aus Schleswig-Holstein zeigt. Ein Hoffnungsschimmer: Damals lehnte der oberster Dienstherr des BfArM den Antrag schon Ende November 1996 und damit Monate vor dessen Einreichung am 10.2.1997 sehr klar ab.