Nach § 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln ist es nicht möglich einen Erlaubnis für den Besitz zu erhalten. Dies ist nicht notwendig, der Besitz ist nur strafbewehrt für jede, die nicht „zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb“ sind. Wer also erwerben darf, darf automatisch auch besitzen.
Ebenfalls nicht erlaubnisfähig ist die Verschreibung, die Verabreichung oder das Überlassen. Hier ist möglich was §13 und sonst nichts. Dies bedeutet insbesondere dass die Regelung „Die in Anlagen I und II bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nicht verschrieben, verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1 überlassen werden.“ ausnahmslos gilt – was ich als fatal für Forschung und Medizin empfinde. Immerhin gibt es die Ausnahme von der Erlaubnispflicht in §4 Abs. 6: „in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel als Proband oder Patient im Rahmen einer klinischen Prüfung oder in Härtefällen […]“