Das Land Berlin kam in der Untersuchung „Bundesland-Vergleich der Richtlinien zur Anwendung des § 31a BtMG“ des Deutschen Hanf Verbandes nicht auf den Spitzenplatz für die liberalste Drogenpolitik. Auch wenn hier im Bereich Cannabis eine sehr großzügige Verordnung existiert, erhielten andere Bundesländer noch weitere Punkte im DHV-Ranking da sie im Gegensatz zu Berlin den Paragraphen 31a auch auf andere Substanzen außer Cannabis anwenden. Um diesen Zustand zu ändern habe ich auf Grundlage des grünen Antrages „Neue Wege in der Drogenpolitik II – Cannabisbesitz bis 30 Gramm straffrei!“ einen Antragsentwurf für das Berliner Abgeordnetenhaus geschrieben – die Frakionen aller Parteien sind herzlich eingeladen ihn baldmöglichst einzubringen. Die „Geringen Mengen“ sind so großzügig gewählt dass auch nach einem Kompromiss mit dem Koalitionspartner noch etwas vernünftiges bei rauskommt…
Antrag der Fraktion xy
Schluss mit Kriminalisierung
Besitz geringer Drogenmengen straffrei!
Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen:
Der Senat wird aufgefordert festzulegen, dass Ermittlungsverfahren, die den Umgang mit zwei Cannabis-Pflanze, Amphetamin von nicht mehr als drei Gramm (Bruttogewicht), Kokain und Heroin von nicht mehr als ein Gramm (Bruttogewicht) bzw. bei anderen Drogen nicht mehr als 6 Konsumeinheiten zum Eigenverbrauch zum Gegenstand haben, grundsätzlich einzustellen sind. Der Anwendungsbereich von § 31 a BtMG bei der die Staatsanwaltschaft nach den Umständen des Einzelfalls von der Strafverfolgung absehen kann, soll auf Ermittlungsverfahren, die den Umgang mit bis zu vier Cannabis-Pflanzen, Amphetamin von nicht mehr als sechs Gramm (Bruttogewicht), Kokain und Heroin von nicht mehr als zwei Gramm (Bruttogewicht) bzw. bei anderen Drogen nicht mehr als 10 Konsumeinheiten zum Eigenverbrauch zum Gegenstand haben, erweitert werden. Die gemeinsame allgemeinen Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz und Inneres vom 1.3.1995 zur Umsetzung des § 31a Bundes- Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist in Ziffer I & II Absatz 1 Satz 1 entsprechend zu ändern.
Begründung:
Die Verfolgung der Konsumenten illegalisierter Drogen ist zu einem Arbeitsbeschaffungsprogramm für Polizei, Staatsanwälte und Richter geworden, dass nur Leid schafft aber niemandem hilft. Menschen mit einem unproblematischen Konsum werden unnötig kriminalisiert, während Drogenabhängige vom Verbot weder vom Konsum abgehalten werden noch helfen sie ihnen die Strafen bei ihrem sozialen und gesundheitlichen Problemen. Zudem sorgt die Überlastung der Strafverfolgungsbehörden dafür dass andere Verbrechen wie Gewalt-, Umwelt- und Wirtschaftkriminalität verspätet oder praktisch garnicht verfolgt werden, obwohl der Schaden für das Gemeinwohl und das Sicherheits- und Gerechtigkeitsempfinden massiv sind.
Die Weisung bestimmt die Höchstmenge bis zu der der Besitz von Drogen außer Cannabis als geringe Menge zum Eigengebrauch definiert wird und damit keiner strafrechtlichen Verfolgung mehr unterliegen soll. Der Eigenanbau von Cannabis soll ebenfalls nicht verfolgt werden um die Konsumenten vor den Gefahren des Schwarzmarkt zu schützen und diesen gleichzeitig zu schwächen.
Die Definition dieser Höchstmengen ist ein Schritt zu einer liberalen und zeitgemäßen Drogenpolitik, die über Cannabis hinausgeht und soll zum einen dazu beitragen, dass der Besitz von allen Drogen endlich entkriminalisiert und die mehr als 100.000 KonsumentenInnen in Berlin nicht weiter einer Strafverfolgung (Verstoß nach § 31a BtMG) ausgesetzt sind. Damit würden auch die Strafverfolgungsbehörden und die ohnehin überlastete Berliner Justiz nicht mehr mit Bagatellfällen belastet und könnten sich anderen, dringlicheren Aufgaben zuwenden.
Dieser Schritt folgt der Logik der Cannabis-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes von 1994, dass urteilte „bei Verhaltensweisen …, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, … die Strafverfolgungsorgane nach dem Übermaßverbot von der Verfolgung der in § 31 BtMG bezeichnete Straftaten grundsätzlich abzusehen haben“ (NJW, S. 1994, S. 1577). Sie ist ferner ein geeigneter Schritt hin zu einem fortschrittlichen Umgang mit Drogen, wie er in anderen Staaten und Bundesländern erfolgreich praktiziert wird.