Entwurf für eine optimale „geringe Menge“-Verordnung zur Anwendung des §31 a des Betäubungsmittelgesetzes

Eine der wichtigsten Stellschraube einer Landesregierung in Sachen (Ent-)Kriminalisierung von Drogenkonsumenten ist die Entwurf für eine optimale „geringe Menge“-Verordnung zur Anwendung des §31 a des Betäubungsmittelgesetzes.

Dieser Paragraph lautet:

§ 31a Absehen von der Verfolgung
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein.

Die beste Verordnung zur geringen Menge ist die des Landes Berlin mit dem Titel „Gemeinsame Allgemeine Verfügung der Senatsverwaltungen für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit, Soziales und Verbraucherschutz zur Umsetzung des § 31 a des Betäubungsmittelgesetzes Vom 19. Mai 2005„. Erwähnenswert ist zudem noch die hessische Verordnung. In diesen Verordnungen ist jeweils definiert wie die einzelnen Kriterien des Paragraphen 31 a zu verstehen sind.

„geringe Menge“

Hier ist die Rechtslogik aus Hessen vorbildlich. Dort wird 10% der „nicht geringen Menge“ als „geringe Menge“ angesehen. Diese „nicht geringen Menge“ ist ebenfalls nicht im BtMG festgelegt, die Rechtspraxis orientiert sich den Festlegung des Bundesgerichtshofes. Der BGH nahm hierzu die Menge einer durchschnittlichen Konsumeinheit und multiplizierte sie mit einer Maßzahl, die sich nach der Gefährlichkeit der Droge richtet. So sind 150 Konsumeinheiten Heroin die „nicht geringe Menge“, bei Cannabis sind es 500 Konsumeinheiten.

Siehe auch Die „nicht geringe Menge“ Cannabis und Drogen – Die nicht geringen Mengen. Eine Übersicht über die „nicht geringen Mengen“ gibt es hier.

Die „nicht geringe Mengen“ sind Wirkstoffmengen, in der Praxis wird in der Regel, gerade bei kleineren Mengen, jedoch keine Analyse des Wirkstoffgehaltes durchgeführt. Deswegen wird, wenn keine Hinweise auf besonders gute oder schlechte Drogen vorliegen, ein Wirkstoffgehalt von 15% bei Heroin und Kokain angenommen.

* Kokain oder Heroin(-gemisch) bis zu 1 Gramm Gewichtsmenge bzw. 0,15 Gramm Kokainhydrochlorid oder Heroinhydrochlorid bzw. 15 Konsumeinheiten
* Amphetamin bis zu ein Gramm Gewichts-/Wirkstoffmenge bzw. 20 Konsumeinheiten
* Ecastasy bis zu 20 Tabletten á 120 mg Wirksotff MDA, MDEA oder MDMA als Base

Bei Cannabis wurde bei der Festlegung der „nicht geringen Menge“ von 7,5 Gramm THC bzw. 500 Konsumeinheiten ein Wirkstoffgehalt von nur 1,5% angenommen. In der Realität schwankt der Gehalt zwischen 5% bei Freilandcannabis und 20% bei hochgezüchtetem und unter optimalen künstlichen Bedingunen gewachsenem Cannabis, wie es auch in niederländischen Coffeeshops verkauft wird. Dies würde einer Cannabismengen von 4 bis 15 Gramm entsprechen.

Mein Vorschlag ist:

  • bei Gewichtsmengen bis zu 10 Gramm Cannabis soll grundsätzlich von Strafverfolgung abgesehen werden
  • bei Gewichtsmengen bis zu 30 Gramm Cannabis kann von Strafverfolgung abgesehen werden

In Hessen sind es bis zu 6 Gramm grundsätzlich absehen und bis zu 15 Gramm kann, in Berlin bis zu 10 Gramm soll und bis zu 15 Gramm kann.

Die hessische Grenze von 30 Gramm für Kokablätter und Kokatee ist eigentlich relativ streng, beträgt der Wirkstoffgehalt nur 1%. Hier kann gefahrlos eine „geringe Menge“ von 100 Gramm angenommen werden.

Der in Hessen erwähnte Cannabistee sollte – falls aus Nutzhanf hergestellt – garnicht verfolgt werden, bei Rauschhanfblättern sollte die Grenze ebenfalls bei 30 Gramm oder mehr liegen.

Weitere „geringe Mengen“ sollten sein:

  • LSD: 12 Konsumeinheiten oder 0,6 mg Wirkstoff
  • GHB: 20 g Natrium-gamma-Hydroxy-Buterat
  • Metamphetamin: 0,5 g Metamphetaminbase bzw. 0,6 g Metamphetamin-Hydrochlorid
  • 0,12 g Psilocin oder 0,17 g Psilocybin (BayObLGSt 2002, 33)

Für andere Drogen wie Kath-Pflanzen, Methadon, Opium etc. macht es ebenfalls Sinn geringe Mengen festzulegen.

Im Allgemein sollte gelten: Grundsätzlich von Strafverfolgung abzusehen wenn nicht mehr als 3 Konsumeinheiten vorliegen.

Ausnahmen

Bedingungen für die Anwendung des §31 a sind auch die geringe Schuld des Täters und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Dies kann angenommen werden solange der Rechtsfrieden nicht über das direkte Umfeld des Betroffenen hinaus gestört wurde. Dies könnte der Fall sein, falls bewusst und auf provokante Weise in der Nähe von Kindern oder Jugendlichen oder Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, konsumiert wurde.

Siehe hierzu auch die Berliner Verordnung, II. 3. Ausnahme

Wiederholungstäter

Der § 31 a BtMG soll auch angewendet werden wenn die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das  Betäubungsmittelgesetz (oder aus anderen Gründen) verurteilt worden ist oder Ermittlungsverfahren wegen Betäubungsmitteln eingestellt wurden. Dies gilt insbesondere wenn eine Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auszuschließen ist. Siehe hierzu auch die Berliner Verordnung, II. 4. Wiederholte Anwendung

Maßnahmen der Polizei

Die Polizei soll die Droge wiegen und eine Strafanzeige erstellen. Sie kann eine Vernehmung durchführen, ansonsten sollen keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. Das Schweigen des Betroffenen ist diesem nicht zur Last zu legen.

Die Polizei und Staatsanwaltschaft soll über passende Angebote der Drogenhilfe der Drogenhilfe, insbesondere FreD (Frühintervention bei erstauffälligen Drogenkonsumenten) Angebote, informieren

Siehe hierzu auch die Berliner Verordnung, III. Maßnahmen der Polizei