Der Bundesrat hat in seiner 882. Sitzung am 15. April 2011 unter dem TOP 47 beschlossen, der fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (Drucksache 130/11) gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.
Die 25 BtM-Vo ändert u.a. die Anlagen des BtMG wie folgt:
In Anlage III steht nun: „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind“ und in Anlage II: „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) – sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken bestimmt sind“.
Nun kann Sativex – nach seiner Zulassung – verschrieben werden, Pharmaunternehmen können Cannabis für die Herstellung von Cannabismedizin anbauen und das BfAM kann – nach meinem Rechtsverständnis – leichter eine Erlaubnis an Cannabispatienten rausgeben weil Cannabis nicht mehr in Anlage I steht und sie ja auch eine „Zubereitungen zu medizinischen Zwecken“ herstellen wollen, siehe BtmG §3(2) „Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“ – für Stoffe aus Anlage II und III gilt diese Extra-Hürde nicht.
Cannabis zu allen sonstigen Zwecken und allen anderen auch medizinischen Zubereitungsformen, z.B. Cannabisblüten als Rezepturarzneimittel bleibt weiter in Anlage I BtMG und damit nicht verschreibungsfähig! Nicht umsonst wird die BtM-Vo als „Lex Sativex“ bezeichnet.
Eine Beschreibung der Probleme von Cannabis-Patienten im Kontext der 25. BtM-Vo. hat der Arbeitskreis Cannabis als Medizin in einer Stellungnahme formuliert.