Der mit Abstand häufigste Anlass für eine Telekommunikationsüberwachung …

… sind Straftaten nach Betäubungsmittelgesetz, welch Überraschung! Sie hatten 2012 einen Anteil von 46,8%. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung liegen bei 1,02%, davon Kinderpornographie 0,26%.

Hier die Übersicht über die wichtigten (alles über 1000 Fälle) Anlassstraftaten nach Maßgabe der Unterteilung in § 100a Abs. 2 StPO:

  • Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b Betäubungsmittelgesetz    9.222    39,4%
  • Bandendiebstahl und schwerer Bandendiebstahl    2.169
  • Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz    1.722    7,4%
  • Mord und Totschlag    1.570
  • Straftaten des Raubes und der Erpressung    1.568
  • Betrug und Computerbetrug    1.380
  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§ 100a Abs. 2 Nr. 1f StPO)    178
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 100a Abs. 2 Nr. 1g StPO)    61

In Summe sind es 23383 (Mehrfachnennung möglich), die nicht weiter aufgeschlüsselten haben einen Anteil von 23,58%.

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Hier noch einige Zahlen:

Anzahl der Verfahren, in denen im Berichtsjahr Maßnahmen nach § 100a Abs. 1 StPO angeordnet wurden: 5.708

Anzahl der Überwachungsanordnungen unterschieden nach

  • Erstanordnungen    20.109
  • Verlängerungsanordnungen    3.578

 

Anzahl der Überwachungsanordnungen unterschieden nach Art der zu überwachenden Kommunikation (Mehrfachnennung einzelner Überwachungsanordnungen möglich)

  • Festnetztelekommunikation    3.960
  • Mobilfunktelekommunikation    20.034
  • Internettelekommunikation    4.488

Quelle: Bundesamt für Justiz  Referat III 3 4104/1 – B7 416/2013, Stand: 24. Oktober 2013, Übersicht – Telekommunikationsüberwachung (Maßnahmen nach § 100a StPO) für 2012