Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat einigen, vermutlich allen Patienten, die einen Antrag auf Eigenanbau gestellt haben geschrieben. Sie bitten angesichts der neuen Rechtslage um Rücknahme des Antrages bis zum 30.4.2017. Ihre Bitte unterstreicht die Behörde mit dem Hinweis dass der Antrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Nach der Frist müsste das BfArM den Antrag kostenpflichtig ablehnen.
Im „Ablehnen wo auch immer es geht“ liegt bekannt die Kernkompetenz des BfArM – wohlgemerkt aufgrund politischer Vorgaben und nicht fachlicher Entscheidungen. Dies wurde im Verfahren von Michael F. gegen das BfArM um seinen Eigenanbau aktenkundigt:
Am 10. August 2010 erfolgte dann gemäß der Weisung aus dem Ministerium der Widerspruch des BfArM gegen einen Widerspruch von Michael F. vom 8. Januar 2008 gegen die Ablehnung seines Antrags auf den Eigenanbau von Cannabis für persönliche medizinische Zwecke (ACM- Mitteilungen vom 28. August 2010). Damals konnte den Gerichtsakten entnommen werden, dass diese Ablehnung auf einer Anweisung des Bundesgesundheitsministeriums beruhte (ACM- Mitteilungen vom 26. Februar 2011). Den Akten kann ebenfalls entnommen werden, dass die Bundesopiumstelle die Auffassung gewonnen hatte, dass eine Erlaubnis zum Eigenanbau im Falle des Michael F. erforderlich ist. – Quelle
Das Verfahren von Michael – begonnen im Jahr 2000! – um seine Medizin führte für ihn zum Erfolg in Form der ersten Anbaugenehmigung für Patienten. Das Urteil in seinem Prozess ist einer der zentralen Gründe für das heute gültige, weltweit nahezu einzigartige Gesetz zu Cannabis als Medizin in Deutschland. Dies darf in der Geschichte des Eigenanbauverhinderungsgesetzes nie vergessen werden.
Wir wären heute nicht soweit, wenn Michael F. jeden Antrag zurückgenommen hätte, den das BfArM als chancenlos bezeichnet. Angesichts dieser Vorgeschichte erscheint folgender Absatz des BfArM ungewollt politisch ehrlich:
„Die Begründung des vorgenannten Gesetzes macht zudem deutlich, dass der Eigenanbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken durch Patienten in Zukunft ausgeschlossen sein wird. Somit entfällt das bisherige Erlaubnisverfahren mit Bezug auf § 3 Absatz 2 BtMG zur medizinischen Anwendung von Cannabis.“
Von einem „bisherigen Erlaubnisverfahren“ zu sprechen als wäre es ein bisher übliches Angebot der Behörde, wirkt auf mich absurd bis skurril.
Ich ärgere mich eher über die Aussage dass das BfArM den Antrag aufgrund der neuen Rechtslage angeblich ablehnen muss. Es geht bei dem Eigenanbau nicht um die (theoretische) Rechtslage, sondern um die reale Versorgung von Patienten. Dies schrieben die Richter in den zahlreichen Instanzen durch die sich Michael F. und andere Patienten geklagt haben auch in ihren Urteilen und dem unterlegenen BfArM / Bundesregierung hinter die Ohren.
Das BfArM besitzt entweder eine gut funktionierende Glaskugel und sieht eine Zukunft in der alle Patienten wirklich ihre Cannabis-Medikamente verschrieben und bezahlt bekommen oder es spekuliert zumindest darauf dass der Eigenanbau nun erst einmal vom Tisch ist, wenn sie genug mauern. Ob ein Patient der einen vertretbaren Aufwand betrieben hat um Arzt & Kostenerstattung zu halten, nicht doch das Recht auf Eigenanbau hat werden Gerichte entscheiden müssen und erst genau dann wird das BfArM wieder Anbauanträge ernsthaft prüfen.
Zur Frage wie Patienten mit dieser Antwort umgehen sollten werde ich in meinem nächsten Beitrag schreiben.