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Deklarationspflicht für den Alkoholgehalt in Lebensmitteln:

Laut Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV § 7b und Anlage 4) muss Alkohol bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent enthalten, deklariert werden. Getränke mit weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol sind nicht deklarationspflichtig und dürfen als „alkoholfrei“ bezeichnet werden.

Bier mit einem Alkoholgehalt von 0,5% darf sich deswegen „alkoholfrei“ nennen. Rotwein in Soßen, Wein und Obstbrand in Käsefondue, Branntweinessig mit einem Restalkoholgehalt von bis zu 0,5%, Schwarzwälder Kirschtorte und Mon Chéri – die Liste ist lange…

Deswegen fordern wir:
* eine Deklarationspflicht für den Alkoholgehalt in Lebensmitteln
* ein Warnzeichen auf Lebensmitteln und Medikamenten, die auf den Alkoholgehalt hinweisen