Das Beantragung einer Genehmigung für den legalen Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke ist mit einigen Kosten verbunden. Diese Ausgaben müssen in der Regel von dem Patienten privat getragen werden und können beispielsweise von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erstattet werden. Ausnahmen gibt es für Privatversicherte, bei der Beihilfe für Beamte und anderen „Spezialfällen“.
Bei „einfachen“ Diagnosen muss man mit Kosten von etwa 400 € rechnen, bei komplizierten Fälle kann es noch mehr werden. Einige Kosten lassen sich aber vermeiden bzw. mindern.
1. Gebühr für den Antrag
Der Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) selbst ist kostenpflichtig. Die Behörde erhebt eine Gebühr von 75 Euro für die Erlaubnis. Hier ist eine Ratenzahlung, eine Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass möglich, wenn man ein geringes Einkommen ausweist. Wichtig ist dass der Antrag auf Gebührenbefreiung mit dem Antrag selbst eingereicht wird und nicht erst nachträglich. Entsprechende Belege wie ein Steuerbescheid oder ein Leistungsbescheid vom Jobcenter sind beizulegen.
Die Gebühr wird übrigens auch bei einer Ablehnung fällig. Aber keine Sorge: Weist der Antrag nur geringe Mängel auf, z.B. wenn ein Medikament vergessen wurde, so kann man hier noch kostenlos nachbessern.
Siehe auch: Betäubungsmittel-Kostenverordnung (BtMKostV)
2. Kosten für die Ärzte
Viele Patienten finden keinen Arzt der sie bei ihrer Therapie mit Cannabis und dem Antrag unterstützt und wenden sich an Dr. Grotenhermen oder Dr. Milz, den beiden Spezialisten bei diesem Thema. Sowohl Dr. Grotenhermen oder Dr. Milz haben aber keine Kassenzulassung und sind nur privatärztlich tätig. Dies hat in beiden Fällen gute Gründe, die ich hier nicht näher ausführen möchte.
Die Behandlung bei Dr. Grotenhermen und Dr. Milz muss deswegen privat bezahlt werden. Als Größenordnung kann man hier bei einfachen Fällen 100 € für die Behandlung und Beratung und nochmals 100 € für das Anfertigen des Arztberichtes einplanen. Bei komplexen Fällen steigt der Aufwand des Arztes und damit die Rechnung. Dr. Grotenhermen und Dr. Milz werden durch ihre Arbeit mit Cannabis-Patienten nicht reich und berechnen nicht ansatzweise möglichen Leistungen und Aufwand, der möglich wäre.
Um die Rechnung so gering wie möglich zu halten sollte jeder Patient helfen die Arbeitsaufwand so klein wie möglich zu halten.
Zuallererst sollte jeder versuchen andere (Kassen-)Ärzte, bei denen man eh schon in Behandlung ist zu überzeugen den Antrag zu begleiten.
Auch wenn der Arzt hier blockiert, kann viel „Austherapieren“ bei ihm und nicht bei Dr. Grotenhermen und Dr. Milz stattfinden.
Patienten sollten sich so gut wie möglich informieren (z.B. hier), umso weniger müssen Grotenhermen / Milz erklären.
3. Kosten für das „Austherapieren“
Voraussetzung für eine Ausnahmegenehemigung ist der Nachweis dass kein anderes Medikament – unter Berücksichtigung der Nebenwirkungen – ebenso gut hilft wie Cannabis. Daher sind je nach Diagnose Therapieversuche mit weiteren Medikamenten notwendig. Nicht alle diese Medikamente sind hierfür explizit zugelassen und daher werden die Kosten nicht unbedingt von den gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet. Ebenso zahlen die Kassen keine Privatzepte von Ärzten ohne Kassenzulassung. Findet das „Austherapieren“ also in einer Behandlung bei einen Privatarzt statt, müssen die Kosten für Behandlung und die Medikamente ebenfalls selbst übernommen werden
Schwacher Trotz: Einkommenssteuer
Die alle Kosten für eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie – ebenso wie die Kosten für das Cannabis selbst – können bei der Einkommenssteuer als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Übersteigen diese Belastungen einen gewissen Betrag, kann dies die Steuerlast mindern.