Das bayrische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr hat inzwischen eine Pressemitteilung zum Volksbegehren „Ja zur Legalisierung von Cannabis“ auf seiner Website veröffentlicht. Unter eben diesem Titel, Volksbegehren „Ja zur Legalisierung von Cannabis“ teilte das Ministerium am 23.10.2015 mit, dass das geforderte „Bayerische Hanfgesetz“ nicht mit dem Bundesrecht vereinbar ist. Gemeint ist damit das Grundgesetz und die darin veränderte Aufteilung der Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern. Dem Land fehlt für eine Umsetzung des Volksbegehrens die erforderliche Gesetzgebungskompetenz und damit sind gesetzlichen Voraussetzungen für ein Volksbegehren nicht gegeben.
Von den Forderungen des Initiative betroffen sind nicht nur das Betäubungsmittelrecht, sondern zudem auch das Arzneimittelgesetz, Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz sowie die Fahrerlaubnis-Verordnung. Diese Bereiche des § 74 Grundgesetz liegen im Bereich der „konkurrierenden Gesetzgebung“. Hier liegt die Gesetzgebungskompetenz nur dann bei den Länder solange der Bund von seinem Recht nicht gebraucht macht. Wird ein entsprechender Bereich vom Bund geregelt, dürfen die Länder keine Gesetze hierzu mehr erlassen und bestehendes Landesrecht wird außer Kraft gesetzt.
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Artikel 74
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
19. Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
22. den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
Meinung der CSU und völkervertragliche Verpflichtungen
In der Pressemitteilung heißt es weiter „Der Gesetzentwurf steht außerdem in Widerspruch zu von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkervertraglichen Verpflichtungen.“.
Dies ist jedoch bei erst einmal ebenso wenig relevant wie der Hinweis im Merkur auf die Haltung der CSU: „Sie wollen ein bayerisches Hanfgesetz durchsetzen, das den Konsum von Haschisch und Marihuana in Bayern legalisiert. Politisch ist die CSU-Staatsregierung strikt dagegen.“
Hier die Pressemitteilung des Ministerium im O-Ton:
Volksbegehren „Ja zur Legalisierung von Cannabis“
München, 23.10.2015
Innenministerium legt Volksbegehren „Ja zur „Legalisierung von Cannabis in Bayern“ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ dem Verfassungsgerichtshof vor
+++ Das Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr legt den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens „Ja zur „Legalisierung von Cannabis in Bayern“ als Rohstoff, Medizin und Genussmittel“ dem Verfassungsgerichtshof vor, weil sich der Gesetzentwurf nicht mit Bundesrecht vereinbaren lässt. Dem Land fehlt insbesondere die erforderliche Gesetzgebungskompetenz zum Erlass der beabsichtigten Regelungen. Erachtet das Innenministerium die gesetzlichen Voraussetzungen für nicht gegeben, so hat es nach Artikel 64 des Landeswahlgesetzes die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs herbeizuführen. +++
Am 11. September 2015 haben die Initiatoren des Volksbegehrens beim Innenministerium den Antrag auf Zulassung eingereicht. Auf den vorgelegten Unterschriftenlisten befinden sich insgesamt 27.033 gültige Unterschriften. Das beantragte Volksbegehren ist auf den Erlass eines Bayerischen Hanfgesetzes gerichtet und beinhaltet Regelungen zur Nichtanwendbarkeit des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) auf Hanf in Bayern sowie zur Zulässigkeit des Anbaus, Verkaufs, der Einfuhr und der Verwendung von Hanf als Arznei- und Genussmittel. Der Gesetzentwurf soll strafrechtliche Sanktionen bei Verstößen gegen das BtMG in bestimmten Fällen ausschließen. Er sieht vor, die Strafbarkeit bei Straßenverkehrsdelikten im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis einzuschränken. Weiter sollen Regelungen über die Fahreignung getroffen werden.
Der Gesetzentwurf bezieht sich auf Gegenstände, die der Bund im Rahmen der so genannten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz geregelt hat. Im Einzelnen handelt es sich um Regelungen im Betäubungsmittelgesetz, Arzneimittelgesetz, Strafgesetzbuch, Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnis-Verordnung. Das Land besitzt insoweit nicht die Befugnis zum Erlass abweichender oder auch nur ergänzender Regelungen.
Der Gesetzentwurf steht außerdem in Widerspruch zu von der Bundesrepublik Deutschland eingegangenen völkervertraglichen Verpflichtungen.
Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr innerhalb von drei Monaten über den Zulassungsantrag zu entscheiden.