Ja, da jeder Anbau von Nicht-Landwirten ein Vergehen nach §29 BtMG darstellt. Das Anstiften zu einem Aussähen von Nutzhanf wird gleich der Tat selbst bestraft. Beim Anbau großer Mengen Nutzhanf kann trotz des geringen THC Gehalts sogar eine strafverschärfende „nicht geringe Menge“ zusammenkommen.
Die Erlaubnisfreiheit für den Anbau von Nutzhanf bezieht sich nur auf hauptgewerbliche Landwirte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Für sie ist der Anbau nur anzeigepflichtig beim Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Wer als Landwirt entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 BtMG und kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro erhalten. Die zuständige Ordnungsbehörde kann, muss aber nicht eingreifen.
Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung – wie dem Verstoß gegen die Anzeigepflicht durch Landwirte – auffordert, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 116 OWiG…