Prinzipien der Cannabis Social Clubs
Wir,
1. zur Realisierung des Zwecks und Ziels des geltenden Betäubungsmittelgesetzes Fußnote 1
2. zur Realisierung des Zwecks und Ziels des Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel Fußnote 2
3. zur Realisierung des Zwecks und Ziels des Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UNO-Pakt I) Artikel 12 Fußnote 3
4. unter Berücksichtigung der Definition der von Gesundheit laut Verfassung der Weltgesundheitsorganisation Fußnote 4
5. unter Berücksichtigung der Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung Fußnote 5
6. nutzen unser Recht nach Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention uns zusammenzuschließen Fußnote 6
**** nach folgenden festen Grundgedanken *****
A. Demokratie
CSC sind nach demokratischen Grundsätzen z.B. als Vereine oder Genossenschaften zu organisieren. Primat der Mitgliederversammlung? Basisdemokratie?
B. Transparenz
Der Betrieb eines CSC ist gegenüber den Behörden und der Öffentlichkeit transparent zu gestalten. Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen ist öffentlich Rechenschaft abzulegen. Wer baut an? Wieviel wird angebaut und geerntet? Wieviel wird gelagert? Wieviel wird abgegeben? Jeder Euro und jedes Gramm sollte nachvollziehbar sein. Private z.B. medizinische Daten der Mitglieder sind natürlich zuschützen.
C. Mitgliederprinzip
CSC sind von Mitglieder für Mitglieder. Das Cannabis bleibt immer in der Mitgliederschaft, keine Abgabe an Außenstehende insbesondere Kinder und Jugendliche. Bagatellgrenze?
D. Sicherheit
CSC dienen dem Schutze der Gesellschaft und der Konsumenten vor den negetativen Auswirkungen des Schwarzmarktes. Sie stellen sicher dass Cannabis nur an berechtigte Mitglieder abgegeben wird.
E. Gesundheit
Der CSC fördert die Gesundheit seiner Mitglieder. Dies geschieht durch die Bereitstellung von hygienisch (frei von Allergenen, Schädlinge, Schimmel), sauberen, biologischem etc. Cannabis für seine Mitgliedern sowie dem Vorbeugen von problematischen Konsummustern, Mißbrauch und Abhängigkeit durch interne und externe Prävention & Drogenkultur = gesundheitsförderliche Lebenswelt
F. Datenschutz
So transparent wie der CSC betrieben wird, so vertraulich werden Informationen zu den CSC Mitglieder behandelt, insbesondere medizinische Angaben. Mitglieder sollen hierdurch vor Strafverfolgung oder sonster Repressionen geschützt werden, solange ihr Verhalten im Sinne des CSC liegt d.h. wer Scheiße (Verkauf an Außenstehende, in eigene Tasche wirtschaften etc.) baut, wird nicht extra geschützt.
G. Non-Profit
– gemeinnützige und mildtätige Vereinszwecke
– Subventionierung von sozial schwachen oder schwer kranken Mitgliedern
– Einnahmen
** Spenden
** Mitgliedsbeiträge
** Unkostenbeitrag für bezogenes Cannabis
– Ausgaben
** Löhne für Personal: Verwaltung, Medizin, Öffentlichkeit etc.
** Mieten und Ausstattung der CSC Räumlichkeiten
** Material und Aufwandsentschädigung für Grower
** Aufwandsentschädigung für Vorstand und andere aktive Mitglieder
** Rechtshilfefond
H. Regional & Man Kennt sich persönlich
I. Ökologie
Das Cannabis ist nach den Grundsätzen und Standards des Ökolandbau herzustellen, d. h. ohne Einsatz konventioneller Pestizide, Kunstdünger, keine Zusätze, Ökostrom, ökologische Schädlingsbekämpfung
J. Fachkompetenz
Qualität von Anbau, Verarbeitung und Lagerung sowie Beratung etc. sind sicherzustellen, z.B. durch externe Zertifizierung und Kontrolle
K. Diversität
Ein CSC sollte mind. 3-4 Sorten im Angebot haben, große oder medizinisch ausgerichtete CSC noch viel mehr. Die Sorten sollten eine größmögliche Bandbreite an medizinischen Indikationen sowie Geschmäcker & Wirkbedürfnissen abgedecken.
L. Emanzipation
M. …
**** und folgenden optionalen abgeleiteten Regeln ****
0.I. Mitglieder eines CSC kann jede volljährige Person werden, solange keine außerordentlichen Gründe dagegen stehen
A.I.
A.II.
…
B.I.
H.I. Mitgliedschaft auf Vorschlag
H.II. maximinale Mitgliederzahl von 50 Personen
**** Details zur Umsetzung legt der Vorstand fest und lässt sie sich von der Mitgliederversammlung bestätigen. ****
Fußnoten:
1. Regierungsvorlage des Betäubungsmittelgesetzes 1981, BTDrucks. 8/3551, S. 23 f. der Schutz der menschlichen Gesundheit sowie eine Regelung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, um deren Sicherheit und Kontrolle zu gewährleisten, die notwendige medizinische Versorgung der Bevölkerung sicher zu stellen und den Missbrauch von Betäubungsmitteln sowie das Entstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit zu verhindern)
2. Präambel
Die Vertragsparteien
In der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;
In der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen;
in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den Einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt;
im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen;
in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;
in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;
in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen;
vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;
http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19610057/index.html
3.
(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf das für ihn erreichbare Höchstmass an körperlicher und geistiger Gesundheit an.
(2) Die von den Vertragsstaaten zu unternehmenden Schritte zur vollen Verwirklichung dieses Rechts umfassen die erforderlichen Massnahmen
a) zur Senkung der Zahl der Totgeburten und der Kindersterblichkeit sowie zur gesunden Entwicklung des Kindes;
b) zur Verbesserung aller Aspekte der Umwelt- und der Arbeitshygiene;
c) zur Vorbeugung, Behandlung und Bekämpfung epidemischer, endemischer, Berufs- und sonstiger Krankheiten;
d) zur Schaffung der Voraussetzungen, die für jedermann im Krankheitsfall den Genuss medizinischer Einrichtungen und ärztlicher Betreuung sicherstellen.
4. „Die Gesundheit ist ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlergehens und nicht nur das Fehlen von Krankheit oder Gebrechen.“
5. Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung, 1986
* Gesundheitsförderung
* Voraussetzungen für die Gesundheit
* Interessen vertreten
* Befähigen und ermöglichen
* Vermitteln und vernetzen
* Aktives, gesundheitsförderndes Handeln erfordert: Eine gesundheitsfördernde Gesamtpolitik entwickeln
* Gesundheitsförderliche Lebenswelten schaffen
* Gesundheitsbezogene Gemeinschaftsaktionen unterstützen
* Persönliche Kompetenzen entwickeln
* Die Gesundheitsdienste neu orientieren
* Auf dem Weg in die Zukunft
Gemeinsame Verpflichtung zur Gesundheitsförderung
Die Teilnehmer der Konferenz rufen dazu auf:
* an einer gesundheitsfördernden Gesamtpolitik mitzuwirken und sich dafür einzusetzen, dass ein eindeutiges politisches Engagement für Gesundheit und Chancengleichheit in allen Bereichen zustande kommt;
* allen Bestrebungen entgegenzuwirken, die auf die Herstellung gesundheitsgefährdender Produkte, auf die Erschöpfung von Ressourcen, auf ungesunde Umwelt- und Lebensbedingungen oder eine ungesunde Ernährung gerichtet sind. Es gilt dabei, Fragen des öffentlichen Gesundheitsschutzes wie Luftverschmutzung, Gefährdungen am Arbeitsplatz, Wohn- und Raumplanung in den Mittelpunkt der öffentlichen Aufmerksamkeit zu stellen;
* die gesundheitlichen Unterschiede innerhalb der Gesellschaften und zwischen ihnen abzubauen und die von den Vorschriften und Gepflogenheiten dieser Gesellschaften geschaffenen Ungleichheiten im Gesundheitszustand zu bekämpfen;
* die Menschen selber als die Träger ihrer Gesundheit anzuerkennen und sie zu unterstützen und auch finanziell zu befähigen, sich selbst, ihre Familien und Freunde gesund zu erhalten. Soziale Organisationen und die Gemeinde sind dabei als entscheidende Partner im Hinblick auf Gesundheit, Lebensbedingungen und Wohlbefinden zu akzeptieren und zu unterstützen;
* die Gesundheitsdienste und ihre Mittel auf die Gesundheitsförderung hin umzuorientieren und auf das Zusammenwirken der Gesundheitsdienste mit anderen Sektoren, anderen Disziplinen und, was noch viel wichtiger ist, mit der Bevölkerung selbst hinzuwirken;
* die Gesundheit und ihre Erhaltung als eine wichtige gesellschaftliche Investition und Herausforderung zu betrachten und die globale ökologische Frage unserer Lebensweisen aufzuwerfen.
Die Konferenzteilnehmer rufen auf, sich in diesem Sinne zu einer starken Allianz zur Förderung der öffentlichen Gesundheit zusammenzuschließen.
http://www.euro.who.int/de/who-we-are/policy-documents/ottawa-charter-for-health-promotion,-1986
6.
(1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
http://dejure.org/gesetze/MRK/11.html