Ich war so frei und habe mich für den Entwurf beim VfD und IACM bedient. Mal sehen was der Abschnitt Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung noch so hergibt. Dieser CSC ist explizit ein legaler Verein, der keinen illegalen Anbau betreibt sondern die Idee fördert. Er ist quasi der legale Flügel der CSC Idee.
Die folgende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Vereins am x beschlossen.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen Cannabis Social Club – Hanffreunde Berlin e.V. (CSC Berlin). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kenntnisse über Cannabis Social Clubs nach dem in Anhang I beschriebenen Prinzipien. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
− Unterstützung bei der Konzeptionierung, Gründung und Betrieb von Cannabis Social Clubs
− Förderung des Informationsaustausches zwischen Konsumenten, der Politik und der Öffentlichkeit,
− Erarbeitung und Verbreitung zuverlässiger Informationen zu Cannabis, Regulierungsmodelle, konsumentennahe Informations-, Schadensminderungs- und Präventionsangbeoten
− Beobachtung und Dokumentation nationaler und internationaler Entwicklungen hinsichtlich Cannabis Social Clubs und ähnlicher Modelle,
− Kooperation mit anderen Organisationen und Gesellschaften, die die Zwecke und Ziele der CSC Berlin teilen.
− Konzeptionierung, Gründung und Betrieb von eines vereinseigenen Cannabis Social Clubs soweit und sobald es die Rechtslage zulässt
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
Der Verein ist überparteilich.
Der Verein zielt auf eine internationale Zusammenarbeit, insbesondere innerhalb Europas ab.
Der Verein unterstützt und betreibt selbst die wissenschaftliche Erforschung von Drogenpolitik und der Geschichte von Drogenpolitik.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2013.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Offene Frage: Mitgliedschaft bedeutet nicht dass man auch Cannabis erhält – trotzdem könnte man die Mitgliedschaft auf ab 18 Jahre einschränken.
Über den schriftlichen oder als email eingegangenen Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung;
durch schriftliche oder als email eingegangene Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, diese muss zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres beim Vorstand eingegangen sein;
durch Ausschluss aus dem Verein.
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied, das in erheblichem Mass gegen die Vereinsinteressen verstossen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich, schriftlich oder durch Email zu hören. Die Entscheidung über den Auschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich oder als email zuzusenden. Es kann innerhalb von einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich oder durch email Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschliessungsbeschluss.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
der Vorstand
die Mitgliederversammlung
Der wissenschaftliche Beirat (Fachbeirat)
Die Patientenvertretung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus
dem ersten Vorsitzenden
dem zweiten Vorsitzenden
dem Schatzmeister
Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
Zusätzlich kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden, der aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu zwei Beisitzern besteht.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder.
Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 8 Zuständigkeiten und Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins,
Erstellung eines Jahresberichts bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen,
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäss § 4 und § 5 dieser Satzung,
Vertretung des Vereins in der Öffentlichkeit.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes
Der erste Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle vier Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich oder durch email unter Vorlage einer Tagesordnung. Der Vorsitzende leitet die Sitzung. Bei Abwesenheit leitet der zweite Vorsitzende die Sitzung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
Ein Vorstandsmitglied fertigt über jede Vorstandssitzung ein Protokoll an, das zumindest die Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Der erste Vorsitzende (bei dessen Abwesenheit der zweite Vorsitzende) unterschreibt das Protokoll.
Vorstandssitzungen und Beschlussfassung können auch telefonisch, schriftlich, durch email oder mittels anderer Medien stattfinden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes und Entlastung des Schatzmeisters,
Wahl der Kassenprüfer,
Beschlussfassung über Änderungen der Satzung mit 2/3-Mehrheit und über die Vereinsauflösung,
Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes,
Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung,
Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder durch Email ein. Anträge zur Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Vereins müssen mit der Einladung verschickt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, der Vereinsauflösung und allen anderen Beschlüssen, in denen die Satzung eine höhere Mehrheit fordert, werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Die Mitgliederversammlung ist ab zehn anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Ein von der Versammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählter Protokollführer fertigt ein Protokoll der Mitgliederversammlung an. Der Protokollführer und ein Mitglied des Vorstands beurkunden das Protokoll durch ihre Unterschriften.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Studenten, Rentner, Schüler, Alleinerziehende und sonstige, vom Vorstand zu benennende Gruppen bezahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. Der Schatzmeister überprüft die Einbezahlung des Mitgliedsbeitrags.
§ 12 Wissenschaftlicher Beirat
Zur Beratung des Vereins kann der Vorstand einen wissenschaftlichen Beirat berufen.
§ 13 Patientenvertretung
Die Mitgliederversammlung kann zwei Patientenvertreter wählen.
Als Patientenvertreter sind nur Mitglieder wählbar, die an einer ernsthaften organischen Erkrankung leiden, bei denen Cannabisprodukte therapeutisch genutzt werden können.
Die Patientenvertreter haben Rede-, Antrags- und Stimmrecht bei den Vorstandssitzungen.
§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 15 Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Vereins an den ?.
Beschlossen in x am y
Beitragsordnung des Vereins für Drogenpolitik
§ 1 Beitragshöhe
Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt 30 Euro.
§ 2 Beitragseinziehung
Für die Beitragseinziehung ist der Schatzmeister verantwortlich.