Das erste allgemeine Drogengesetz in Deutschland war das „Gesetz zur Ausführung des Internationalen Opiumabkommens vom 23. Januar 1912“. Davor hatte es bisher nur Regelungen zu Apotheken sowie für einige Substanzen in Verordnungen (Siehe: Der Weg zum Opiumgesetz). Das Gesetz vom 30. Dezember 1920 wurde im Reichsgesetzblatt (RGBl.) 1921 S. 2 veröffentlicht. Es stellt eine förmliche Umsetzung des Art. 295 des Versailler Vertrages dar. Es ist der noch regelungsarme Vorgänger des Opiumgesetzes (OpiumG, Lang: „Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“), welches 10. Dezember 1929 beschlossen wurde und am 1.1.1930 in Kraft trat.
Aus dem Opiumgesetz wurde dann 1971/1972 durch Umbenennung – parallel zu einer umfangreichen Überarbeitung – das Betäubungsmittelgesetz. Eine Neufassung des Betäubungsmittelgesetzes 1981/1982 löste das alte Opiumgesetz endgültig ab. Damit könnte man die Geburt der Drogenpolitik Deutschlands für den 28. Juni 1919 im Spiegelsaal von Versailles verorten. Art. 295 des Versailler Vertrages lautet wie folgt:
Amtlicher Abdruck des Versailler Vertrages im Reichsgesetzblatt – § 295, Quelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Teil I 1867-1945, ALEX, der digitale Lesesaal der Österreichischen Nationalbibliothek für Gesetze, Copyright © 2011 Österreichische Nationalbibliothek
Friedensvertrag von Versailles [„Versailler Vertrag“]
Vom 28. Juni 1919.
Teil X. [Wirtschaftliche Bestimmungen]
Abschnitt 2: Staatsverträge (Art. 282 bis 295)
Artikel 295.
Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager Opium-Abkommen vom 23. Januar 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden, das Abkommen in Kraft treten zu lassen und zu diesem Zwecke sobald wie möglich und spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags die nötigen Gesetze zu erlassen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags in jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und der Unterzeichnung des Spezialprotokolls gleichkommen soll, das in Haag gemäß den Beschlüssen der dritten, im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses Übereinkommens abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.
Die Regierung des französischen Freistaats wird der Regierung der Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikation des gegenwärtigen Vertrags übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der Ratifikation des Abkommens vom 23. Januar 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.