Auf zwei Seiten wird im Dokument Der Weg zur Ausnahmeerlaubnis (PDF) beschrieben welche Voraussetzungen es für die Erlaubniserteilung gibt und welche Unterlagen Arzt und Patient ausfüllen und an das BfArM schicken müssen. Zudem sind Kontaktdaten zur Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin und bekannten Cannabisärzten sowie Links zu ausführlicheren Informationen enthalten.
Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung
- Behandlungsbedürftige Erkrankung
Es muss eine „schwere Erkrankung“ vorliegen. Die häufigsten Diagnosen sind chronische Schmerzen, schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose, ADHS, Depressionen, Tourette-Syndrom, Inappetenz/Kachexie, Darmerkrankungen sowie Epilepsie. Insgesamt gibt es über 60 verschiedene Diagnosen, bei denen bisher eine Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde.
- Keine verfügbaren Therapiealternativen (Plausibilität)
Alle konventionellen Therapien – wie sie beispielsweise in medizinischen Leitlinien vorgeschlagen werden und an den Einzelfall angepasst – müssen versucht und dokumentiert sein. Eine Erlaubnis kann erteilt werden wenn sie unwirksam und/oder zuviele Nebenwirkungen verursacht haben. Individuelle Faktoren wie Unverträglichkeiten können berücksichtigt werden. Das BfArM prüft die Angaben auf Plausibilität auf Grundlage der vorliegenden Akten. Fehlende Therapieversuche können auch nach Antragsstellung auf Wunsch des BfArM nachgeholt werden.
- Andere Arzneimittel auf Cannabisbasis nicht wirksam oder verfügbar
Im Regelfall reicht es einen Antrag auf Kostenerstattung von Dronabinol zu stellen und die obligatorische Ablehnung dem Antrag beizulegen. Dronabinol oder Sativex müssen nicht als Therapieoption getestet werden, auch wenn dies im Einzelfall durchaus sinnvoll sein kann.
- Hinweise auf die Wirksamkeit von Cannabis bei der vorliegenden Erkrankung oder Symptomatik
Im Arztbrief muss darlegen werden dass im konkreten Einfall Cannabis wirksam ist. Bei den oben genannten Diagnosen kann regelhaft von einer Wirksamkeit ausgegangen werden. Bei anderen Diagnosen ist der wissenschaftliche Stand darzulegen. Bei bekannten Cannabisärzten und der ACM können bereits erstellte Ausarbeiten zu einzelnen Diagnosen erbeten werden.
- Keine Versagungsgründe nach § 5 Abs. 1 BtMG
Es reicht in der Regel der Nachweis einer abschließbaren Geldkassette um die Sicherheit der Betäubungsmittel zu gewährleisten.
Notwendige Unterlagen
Vom Arzt
- Arztbericht mit Diagnose, bisherige Therapien und Erklärung zur „Austherapiertheit“, Zuverlässigkeit des Patienten bei der Einhaltung der Therapie, Risiko-Nutzen-Einschätzung für die Anwendung von Cannabis im konkreten Fall
- Erklärung der/des betreuenden/begleitenden Ärztin/Arztes mit Angaben zur Dosierung
Vom Patient und Antragssteller
- Cannabis-Antragsformular
- Formloser Antrag auf Minderung oder Erlass der Antragsgebühr
- Ablehnung der Krankenkasse auf Kostenübernahme von Dronabinol
- Erklärungsformblatt für den Betäubungsmittelverantwortlichen
- Lesbare Kopie des Personalausweis
- Erklärung, wie die Cannabisblüten vor Diebstahl geschützt werden soll
Die notwendigen Formular gibt es auf der Website des BfArM http://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Erlaubnis/_node.html
Kontaktdaten
Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin
Am Mildenweg 6 59602 Ruethen
Tel: 02952-9708571 info@cannabis-med.org
Internet: http://cannabis-med.org
Privatpraxis Dr. med. Eva Milz
Winckelmannstraße 81 12487 Berlin
Telefon 030-85730041 praxis@drmilz.de
Psychiatrie, Psychotherapie
Privatpraxis Dr. med. Franz Josef Grotenhermen
Am Mildenweg 6 59602 Rüthen
Telefon: 02952-9708573 praxis@dr-grotenhermen.de
Zum Weiterlesen
Ratgeber für Patienten
https://hanfverband.de/themen/medizin/ratgeber-fuer-patienten