Accepted medical standards when recommending cannabis

Das staatliche Medical Board of California hat in einer Veröffentlichung im Jahr 2004 verbindliche Standards für Ärzte, die Cannabis empfehlen, veröffentlicht. Diese Standards sind die Gleichen, wie sie ein einsichtig und besonnener Arzt als erforderliche Sorgfalt bei jeder Therapie anwenden sollte.

  • Take a history and conduct a good faith examination of the patient;
  • Develop a treatment plan with objectives;
  • Provide informed consent, including discussion of side effects;
  • Periodically review the treatment’s efficacy;
  • Obtain consultations, as necessary; and
  • Keep proper records supporting the decision to recommend the use of medical marijuana.

Freie Übersetzung:

  • Erfassung der Krankengeschichte und umfassende ärztliche Untersuchung
  • Entwicklung eines Behandlungsplan mit Zielen
  • Informierte Einwilligung einholen, inklusive einer Diskussion über Nebenwirkungen
  • Regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der Therapie
  • Weitere Gespräche mit dem Patienten, falls notwendig
  • Ordnungsgemäße Aufzeichnungen zur Entscheidung den Einsatz von medizinischem Marihuana zu empfehlen

Quelle: Physician Recommendation of Medical Cannabis; California Medical Association (CMA)

Beyond THC und CBD – Provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin

Dieser Artikel ist Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin.

Beyond THC und CBD

Cannabis ist mehr als THC und CBD. Neben den Terpen gibt es einige Cannabinoide über die man inzwischen relevantes Wissen gesammelt hat. Zu einigen Stoffen laufen aktuell klinische Studien. Neben den im folgenden abgehandelten Phytocannabinoiden gibt es medizinisch relevante synthetische Cannabinoide. CBDV, CBC, CBG, THCA, THCV und CBN werden unter anderem als Medikament bei Angst, Depressionen sowie Prostata-, Darm- und Brustkrebs erforscht. Von den über 100 bekannten Phytocannabinoiden sind von besonderen Interesse:

  • THC (Delta-9 Tetrahydrocannabinol, „Dronabinol“)
  • CBDVA (Cannabidivarin—Acid)
  • D8-THC (Delta-8 Tetrahydrocannabinol)
  • CBC (Cannabichromene)
  • THCA (Tetrahydrocannabinol—Acid)
  • CBG (Cannabigerol)
  • THCV (Tetrahydrocannabivarin)
  • CBGA (Cannabigerol—Acid)
  • THCVA (Tetrahydrocannabivarin—Acid)
  • CBGV (Cannabigerovarin)
  • CBD (Cannabidiol)
  • CBN (Cannabinol)
  • CBDA (Cannabidiol—Acid)
  • CBNV (Cannabinovarin)
  • CBDV (Cannabidivarin)

Von THC gibt es vier Stereoisomere. Mit THC bzw. Dronabinol ist der Regel (−)-trans-Δ9-tetrahydrocannabinol gemeint. Beispielsweise unterscheidet das deutsche Recht zwischen diesem Isomer und den drei weiteren bei der Einstufung in Anlage III bzw. II BtMG.

Die Cannabinoide können in mehrere Typen unterteilt werden. Die Gruppe der Cannabidiol-artigen umfasst beispielsweise über 30 Stoffe, von denen die meisten nicht natürlich vorkommen.

Viele Cannabinoide kommen nur in Spuren von unter 0,1% vor. Hierbei gibt es starke regionale Unterschiede. Neben THC gibt es inzwischen auch Züchtungen mit einem zweistelligen % Anteil CBD. Daneben sich Züchtungen mit einem Gehalt von deutlich über 1% an THCV, CBG oder CBC bekannt.

Biosynthese

Ausgangsstoff ist CBGA, welches in CBG, THCA, CBDA oder CBCA umgewandelt wird. Analog gilt dies für die Propyl Homologe CBGVA etc.

Die Biosynthese weißt Ähnlichkeiten zur Bildung von Humulon in Hopfen auf.

Säuren wie THCA können durch Hitze oder UV Licht zu THC decarboxyliert werden.

THC wird großteils zu 11-OH-THC und dann zu THC-COOH metabolisiert.

CBN entsteht nach der Ernte aus THC und gilt als Marker für das Alter von Cannabisblüten. Delta-9-THC wandelt sich bei Alterung auch in Delta-8-THC um und CBC wird zu Cannabicyclol (CBL).

Bezeichnungen von GW Pharmaceuticals

Die Firma GW Pharmaceuticals nutzt beispielsweise bei der Präsentation ihrer Produkt Pipeline eigene Bezeichnungen für einzelne Cannabinoide.

GWP42002: THC
GWP42003: CBD, „Epidiolex“
GWP42004: Tetrahydrocannabivarin (THCV)
GWP42006: Cannabidivarin (CBDV)

Nicht verwechseln: CBD und CBN

Cannabinol (CBN)
Canna – Bi – Nol

Cannabidiol (CBD)
Canna – Bi – Di – ol

Einleitung für Ärzte und andere Vertreter der Heilberufe – Provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin

Dieser Artikel ist Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin.

Einleitung für Einleitung für Ärzte und andere Vertreter der Heilberufe

Diese Leitlinie richtet sich an alle Vertreter der Heilberufe. Sie soll helfen die Wissenslücken zu schließen und den Einsatz von Cannabis als Medizin in Deutschland fördern.

Cannabis als Medizin hat einige Besonderheiten. Es gibt kaum klinische Forschung, aber Millionen Menschen nutzen weltweit Cannabis als Medizin und noch viel mehr könnten davon profitierten. Die Erfahrungen von Patienten und ihren Ärzten sind evident und stellen einen wertvollen Wissensschatz dazu. Gleichzeitig ist das Fehlen von Phase I – III Daten für viele Ärzte ein großes Problem.

Es wäre ethisch kaum nicht vertretbar erst klinische Forschungen abzuwarten bevor Cannabis als Medizin von Ärzten eingesetzt wird. Für viele Diagnosen gibt es zumindest Hinweise auf eine Wirksamkeit von Cannabis und damit meist – auch angesichts der überschaubaren Nebenwirkungen – Grundlage genug für einen Therapieversuch mit Cannabis. Im Alltag haben viele Ärzte nicht die Zeit um solche Hinweise zu sammeln und diese Leitlinien sollen für einige wichtige Diagnosen genau diese Arbeit abnehmen.

Grundlagen

Bei Cannabis als Medizin kommen Inhaltsstoffe der Pflanze Cannabis Sativa, die Cannabinoide zum Einsatz. Es werden Medikamente mit einzelnen Wirkstoffen, standardisierte Extrakte und die Cannabisblüten (Flos) als Ganzes eingesetzt.

Insgesamt kennt man mehr als 100 natürlich vorkommende Phytocannabinoide (Aktuell 113). Die (medizinisch) wichtigsten und am Besten erforschten Cannabinoide sind Tetrahydrocannabinol (THC), Cannabidiol (CBD) und Cannabinol (CBN).

Neben den Phytocannabinoiden wurden Cannabinoide in anderen Pflanzen, synthetische Cannabinoide und körpereigene Endocannabinoide gefunden. Beim Einsatz von Cannabisblüten und Extrakten können zudem enthaltene Terpe eine Wirkung entfalten.

Kompakt: Der Weg zur Ausnahmeerlaubnis für Cannabis als Medizin

Auf zwei Seiten wird im Dokument Der Weg zur Ausnahmeerlaubnis (PDF) beschrieben welche Voraussetzungen es für die Erlaubniserteilung gibt und welche Unterlagen Arzt und Patient ausfüllen und an das BfArM schicken müssen. Zudem sind Kontaktdaten zur Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin und bekannten Cannabisärzten sowie Links zu ausführlicheren Informationen enthalten.

Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis nach § 3 Abs. 2 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung

  • Behandlungsbedürftige Erkrankung

Es muss eine „schwere Erkrankung“ vorliegen. Die häufigsten Diagnosen sind chronische Schmerzen, schmerzhafte Spastik bei Multipler Sklerose, ADHS, Depressionen, Tourette-Syndrom, Inappetenz/Kachexie, Darmerkrankungen sowie Epilepsie. Insgesamt gibt es über 60 verschiedene Diagnosen, bei denen bisher eine Ausnahmeerlaubnis erteilt wurde.

  • Keine verfügbaren Therapiealternativen (Plausibilität)

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Medical Cannabis Breakthrough in Germany

Germany 2017: Cannabis on prescription and covered by health insurance
Germany 2017: Cannabis on prescription and covered by health insurance

Germany is going to become one of the top medical cannabis countries in the world. The federal government approved a draft law in May, which is currently discussed by the parliament. The ruling parties in the Bundestag, the Christian Democratic Union (CDU) and the Social Democratic Party (SPD) are backing the proposal as well as the opposition parties The Left (DIE LINKE) and Alliance ’90/The Greens (GRÜNE). The ministry of health announced the law should become effective in 2017.

„Our goal is that seriously ill people are looked after to the best of our ability“ – Federal Health Minister Hermann Gröhe

This law will push Germany onto one level with the most progressive states like Canada, the Netherlands, Israel or some US states.

The new system: Cannabis on prescription and covered by health insurance

The new ruling regulates cannabis flos (marihuana) [(dried marijuana flowers)] and extracts like any other prescription drug. Thus every doctor will be qualified to prescribe it for any indication. Patients with a severe illness which „have no therapeutic alternative“ will get a reimbursement.

The fact that there is no positive list of diagnoses in combination the universal health insurance in Germany makes this new law significant.
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Kosten für eine Ausnahmeerlaubnis zum Erwerb von Cannabis zur Anwendung im Rahmen einer medizinisch betreuten und begleiteten Selbsttherapie

Mindestens 400 Euro kostet eine Ausnahmeerlaubnis
Mindestens 400 Euro kostet eine Ausnahmeerlaubnis

Das Beantragung einer Genehmigung für den legalen Erwerb von Cannabisblüten aus der Apotheke ist mit einigen Kosten verbunden. Diese Ausgaben müssen in der Regel von dem Patienten privat getragen werden und können beispielsweise von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht erstattet werden. Ausnahmen gibt es für Privatversicherte, bei der Beihilfe für Beamte und anderen „Spezialfällen“.

Bei „einfachen“ Diagnosen muss man mit Kosten von etwa 400 € rechnen, bei komplizierten Fälle kann es noch mehr werden. Einige Kosten lassen sich aber vermeiden bzw. mindern.

1. Gebühr für den Antrag

Der Antrag an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) selbst ist kostenpflichtig. Die Behörde erhebt eine Gebühr von 75 Euro für die Erlaubnis. Hier ist eine Ratenzahlung, eine Ermäßigung oder einen vollständigen Erlass möglich, wenn man ein geringes Einkommen ausweist. Wichtig ist dass der Antrag auf Gebührenbefreiung mit dem Antrag selbst eingereicht wird und nicht erst nachträglich. Entsprechende Belege wie ein Steuerbescheid oder ein Leistungsbescheid vom Jobcenter sind beizulegen. Weiterlesen

Cannabis-Konsum kann gegen Tourette-Syndrom helfen

Wirksam bei Tourette: Cannabisblüten aus der Apotheke
Wirksam bei Tourette: Cannabisblüten aus der Apotheke

„Menschen, die am Tourette-Syndrom haben sogenannte Ticks, die sich kaum kontrollieren lassen. Viele Leute gucken deshalb erstmal komisch wenn sie jemanden mit Tourette begegnen. Cannabis rauchen kann helfen, seit zwei Monaten darf ein junger Mann aus Saarburg das legal tun.“

Hier ein drei Minuten Beitrag zum Thema Cannabis als Medizin beim Tourette-Syndrom. Er lief am 13.7.2016 in der ARD Landesschau aktuell Rheinland-Pfalz.

Er handelt von Sebastian Hurth und dem „Kobold in seinem Kopf“. Seine Erkrankung begann mit Kopfzucken, mit 20 erhielt er seine Diagnose. Herkömmliche Medikamente helfen ihm nicht, seine Ausbildung zum Heilerzieher musste er abbrechen. Cannabis bringt ihm eine enorme Linderung seiner Beschwerden. Seit zwei Monaten hat er eine Ausnahmegenehmgigung für den Erwerb von Cannabis aus der Apotheke. Leider kann er sich nur 5 Gramm pro Monat leisten, nötig wären eher 20 Gramm.

Website: http://www.ardmediathek.de/tv/Landesschau-aktuell-Rheinland-Pfalz/Cannabis-Konsum-kann-gegen-Tourette-Synd/SWR-Rheinland-Pfalz/Video?bcastId=205724&documentId=36554096

Mehr zum Thema Tourette und Cannabis als Medizin

Cannabis als Medizin Gesetz 2016 – Provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin

Dieser Artikel ist Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin.

Cannabis als Medizin Gesetz 2016

Unter dem Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften“ wurde ein Gesetz, welches die Verkehrs- und Verschreibungsfähigkeit von Cannabisblüten herstellen soll am 4.5.2016 vom Bundeskabinett verabschiedet und wird derzeit als Drucksache 18/8965 im Bundestag diskutiert.

Artikel über das Gesetz bzw. für nach der Verabschiedung des Gesetzes

Siehe auch: Übersichtsseite auf der Seite des DHV

Einleitung für Apotheker – Provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin

Dieser Artikel ist Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin.

Einleitung für Apotheker

Cannabis auf Rezept: Bald Alltag für Apotheker
Cannabis auf Rezept: Bald Alltag für Apotheker

Diese Richtlinie soll insbesondere Patienten und Ärzte über den aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zu ihrer Krankheit und dem Einsatz von Cannabis als Medizin informieren. Den Apothekern in Deutschland wird hier bald aber auch eine besondere Rolle zuteil werden. Wenn Cannabisblüten in Zukunft verschreibungsfähig werden, so werden diese als Rezepturarzneimittel über die 20.000 öffentlichen Apotheken Deutschlands vertrieben werden. Als in Deutschland zugelassenes Fertigarzneimittel gibt es in diesem Bereich derzeit nur Nabiximols („Sativex“).

Apotheker fertigen heute schon für GKV-Patienten jährlich 8 Millionen patientenindividuelle Arzneimittel sowie sechs Millionen Spezialrezepturen wie Zytostatika oder Ernährungslösungen. Dazu kommt eine nicht erfasste Anzahl Rezepturen auf Privatrezept oder Kundenwunsch. Vor allem die Dermatologie, Pädiatrie und Onkologie benötigen diese Zubereitungen, weil keine passenden Fertigarzneimittel zur Verfügung stehen.

Zum Thema Abrechnung: Siehe Retaxation und Praxisbudget

DAC Monographie für Cannabisblüten: PDF

Zum Thema bestehende Rezepturvorschriften: Siehe Verfügbare Arzneimittel

Auf dem Symposium der Bundesapothekerkammer: Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen wurden die Vorträge „Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen“, Dr. Andreas Kiefer, Präsident der Bundesapothekerkammer und Vorsitzender der DAC/NRF-Kommission. sowie „DAC Monographie „Cannabisblüten““, Dr. Michael Hörnig, Leiter des Prüflaboratoriums von DAC/NRF gehalten. Die Präsentationen sind auf der Website des ABDA verfügbar.

Einige Eckpunkte waren:

  • „Cannabis als Rezepturarzneimittel erfordert eindeutige Angaben

Die Verschreibung des Arztes muss enthalten: „Gebrauchsanweisung bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden sollen“ §2 AMVV

Bei Verordnung als BtM muss der Arzt angeben: „Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe“ bzw. Hinweis auf
schriftliche Gebrauchsanweisung §9 BtMVV

Auf dem Rezepturarzneimittel muss Apotheker angeben: „Art der Anwendung“ und „Gebrauchsanweisung“ §14 ApoBetrO

  • Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes könnte die DAC/NRF-Kommission 4 neue Rezepturvorschriften erarbeiten:

Abgeteilte Cannabisblüten und Cannabisextrakte sollen in Zukunft zur Inhalation mit Verdampfer und zur peroralen Gabe und Anwendung durch
Patienten in Form eines Dekokt („Tee mit genauem Kochrezept“) rezeptiert werden. Im Gegensatz zu einem normalen Arznei-Tee braucht es bei Cannabis eine genaue Kochanweisung (Mindesttemperatur – Stichwort Decarboxylierung von THC-Säure in THC, kaum wasserlöslich => Lösevermittler).

  • „Joints“ oder „Kekse“ sind jedoch für eine Arzneimittelanwendung ungeeignet.

Als Gründe hierfür wurden genannt:

› Der Gehalt bzw. die Dosis ist stark uneinheitlich
› Das individuelles Atemvolumen ist unterschiedlich
› Bagatellisierung der Arzneimittelanwendung

  • Dosierung

Bisher beträgt die Dosierung bei Dronabinol in Kapseln oral 2,5 mg / 5 mg / 10 mg. 5 mg THC entsprechen bei einer THC‐reichen Sorte (etwa 22% THC) 22,7 mg der getrockneten Pflanze.

Anmerkung: Die durchschnittliche Menge pro Tag bei Erlaubnisinhabern beträgt heute 1,8 Gramm Cannabis Flos!

Mehr zum Thema: Dosierung und Bioverfügbarkeit

Retaxation und Praxisbudget – Provisorische Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin

Dieser Artikel ist Teil einer provisorischen Leitlinie zum Einsatz von Cannabis als Medizin.

Retaxation und Praxisbudget

Cannabis soll nach dem Willen der Bundesregierung bis 2017 ein „normales Arzneimittel“ werden. Für Ärzte und Apotheker sind einige Punkte zu beachten um Retaxationen und Regress zu vermeiden.

Der aktuelle Gesetzentwurf zu Cannabis als Medizin nennt für die Frage der Kostenerstattung unter bestimmten Voraussetzungen, dass ein

„Anspruch auf Versorgung mit Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und auf Versorgung mit Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon“

besteht. Damit werden die meisten verfügbaren und (noch) nicht verfügbaren Cannabis-Medikamente erfasst. Ausgenommen ist CBD als Wirkstoff, nicht jedoch als standardisierte Pflanzenextrakt. Das Gleiche gilt für alle weiteren Cannabinoide außer THC und Nabilon.

Entgegen meiner ersten Annahme umfasst diese Regelung, laut Auskunft von Dr. med. Peter Cremer-Schaeffer, Leiter der Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf dem Symposium der Bundesapothekerkammer: Cannabis als Arzneimittel – Fakten und Herausforderungen und wie in der Begründung des Gesetzes erwähnt, auch für Nabiximols (Fertigarzneimittel „Sativex“) weil es sich um eine standardisierte Pflanzenextraktmischung handelt. Dies trifft auch auf CBD in der Form „Epidiolex“ zu.

Genehmigung der Krankenkasse notwendig

Im Gesetz heißt es weiter:

„Die Leistung bedarf bei der ersten Verordnung für eine Versicherte oder einen Versicherten der Genehmigung der Krankenkasse, die vor Beginn der Leistung zu erteilen ist.“

Für Apotheker: Diese Genehmigung sollte sich der Apotheker insbesondere beim ersten Verkauf an einen Patienten – neben dem jeweiligen Rezept – unbedingt zeigen lassen um Retaxationen zu vermeiden. Im Zweifelsfall sollte Rücksprache mit der zuständigen Krankenkassen gehalten werden. Bei Stammkunden sollte Vertrauen diese Kontrolle überflüssig machen können.

Für Ärzte: Diese Genehmigung sollte sich der Arzt vor dem ersten Verschreiben zu Lasten der GKV zeigen lassen. Der verschreibende Arzt muss dann an einer Begleiterhebung teilnehmen und Daten an das BfArM übermitteln.

Keine Praxisbesonderheit

Es ist nicht vorgesehen Cannabis als „Praxisbesonderheit“ einzustufen. Dr. Grotenhermen schreibt hierzu:

„Als die größte Bremse für die Verschreibung von Cannabis-basierten Medikamenten (Dronabinol, Sativex, Nabilon, Cannabisextrakte und Cannabisblüten) durch Ärztinnen und Ärzte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen könnte sich ein bisher wenig beachtetes Problem erweisen: es ist nicht beabsichtigt, Cannabis-basierte Medikamente als Praxisbesonderheit einzustufen (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage von Bündnis 90/Die Grünen). […]

Die Weigerung der Bundesregierung, die medizinische Verwendung von Cannabis-basierten Medikamenten als Praxisbesonderheit einzustufen, wird vermutlich dazu führen, dass Ärzte diese Medikamente nicht in dem notwendigen Umfang zu Lasten der Krankenkassen verschreiben werden, weil sie darauf achten müssen, ihr Arzneimittelbudget nicht zu überschreiten. Das ist mehr als nur ein Schönheitsfehler des geplanten Gesetzes.“

In wie weit sich diese Einschätzung bewahrheiten wird, wird sich zeigen müssen.