Für das Verschreiben von Betäubungsmitteln ist in § 8 BtMG explizit eine Begründung für die Verschreibung gefordert. Die Anwendung ist rechtlich insbesondere dann nicht begründet, „wenn der beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann.“
Dürfen direkt verschrieben werden: Mittel der ersten Wahl
Ein begründeter Zweck ist Zweck ist die Anwendung von Mitteln der ersten Wahl. Wenn der Stand der Wissenschaft Betäubungsmittel bei einer bestimmten Indikation als Mittel der ersten Wahl bewertet und Arzneimittel, die keine Betäubungsmittel sind, als zweite Wahl anzusehen sind, begründet dies die Verschreibung des Betäubungsmittel.
Ärzte nutzen Leitlinien…
In der Regel recherchiert der Arzt nicht selbst, sondern handelt gemäß medizinischer Leitlinien oder anderer evidenzbasierter Handlungsempfehlungen. Eine Begründung für die Anwendung beinhalten neben dem Mittel das verschrieben werden soll auch Dosierung und berücksichtigt Kriterien zur Nutzen / Risiko Bewertung, Kontraindikationen etc.
… die es für Cannabis noch nicht gibt
Bei Cannabis als Medizin gibt es kaum fundierte Empfehlungen für Ärzte wie es für andere Medikamente üblich ist. Der Arzt muss daher bei Cannabis deutlich mehr Aufwand betreiben. Eine wissenschaftlich fundierte, praxisorientierte Zusammenstellung der Wissens für unterschiedliche Cannabis-Medikamente und Indikationen wird ein zentrales Element für die Etablierung von Cannabis als Medizin.
Beispiel ADHS: Zunächst ist einer Therapieversuch mit Methylphenidat angezeigt. Dieses ist ein Betäubungsmittel, darf aber als Mittel der ersten Wahl zuerst verschrieben werden. Danach folgt Atomoxetin. Dieses ist kein BtM, aber nur Mittel der zweit… eher dritten Wahl.
Siehe auch: Cannabisblüten „ohne weiteres“ auf Privatrezept verschreiben?