Alternative Drogenpolitik

FAQ – Modell zur kommunalen Cannabisversorgung

Die Petition des Deutschen Hanf Verbandes einen Modellversuch zur Abgabe von Cannabis zur medizinischen Nutzung und als Genussmittel über einen Cannabis Social Club. Sie erwähnt dass als Alternative zum CSC-Modellauch ein Anbau und Abgabe durch die Gemeinde selbst oder über Apotheken denkbar wäre. Zudem bereiten wir derzeit noch eine Petition speziell für Cannabis als Medizin vor. Auch die Grünen und die Bezirksversammlung von Friedrichshain-Kreuzberg fordern einen Coffeeshop am Görlitzer Park – die Frage der Cannabisbeschaffung ist hier noch offen. In Berliner Kreises wird auch die Gründung eines Cannabis Social Clubs diskutiert, sei es mit einer Genehmigung oder als politische Protestaktion. Nach den ersten Genehmigungen des BfArM an Patienten Cannabis anbauen zu dürfen, stellt sich auch hier die Frage nach einem gemeinsamen Anbau – schon alleine um die Kosten für die hohen Sicherheitsauflagen aufzuteilen.

In diesen Zusammenhängen sind eine Vielzahl Fragen aufgetaucht. Ich werde sie auf dieser Seite sammeln und versuchen zu beantworten. Ihr seid herzlich eingeladen eure Fragen hier zu posten.

1996 hatte das Land Schleswig-Holstein ein Modellversuch, das sog. „Apothekenmodell“ beantragt. Der Antrag ist hier zu finden. Die Ablehnung erfolgte damals klar aus politischen Gründen, was bei einem Bundesgesundheitsminister Seehofer auch kaum anders zu erwarten war. Gegen die Ablehnung wurde leider keine Klage eingelegt. Mehr zum Apothekenmodell gibt es hier und hier eine Übersicht von den zuständigen Wissenschaftlern Kalke und Raschke. 1995 hatten die Gesundheitsminister der Länder einen Modellversuch gefordert.

Rechtliche Grundlage

Wer Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen oder erwerben möchte, braucht eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zum Verkehr mit Betäubungsmitteln nach § 3 BtMG.

§ 3 BtMG (2) sagt zudem „Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“ – Cannabis ist in Anlage I

Über § 3 BtMG haben ca. 150 Menschen, die Erlaubnis erhalten Cannabis zu medinizinschen Zwecken aus Apotheken beziehen zu dürfen. 2006 erhielt die erste Person die Erlaubnis Cannabis anbauen zu dürfen, allerdings mit so hohen Auflagen dass sie es wieder sein ließ. Es laufen derzeit weitere Anträge und die Anweisung „von oben“ alle Anträge abzulehnen ist inzwischen von den Gerichten kassiert wurden.

§ 4 Ausnahmen von der Erlaubnispflicht (2) Einer Erlaubnis nach § 3 bedürfen nicht Bundes- und Landesbehörden für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sowie die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden.

Modelle

Verkauf über Apotheken an Genußkonsumenten

Verkauf über Apotheken an medinizsche Gebraucher (ohne individuelle Ausnahmegenehmigung)

Abgabe in einem Cannabis Social Club an dessen Mitglieder

Verkauf in einem nicht-kommenziellen Cannabisfachgeschäft (z.B. von einer staatlichen Stelle betrieben)

Verkauf in einem kommenziellen Cannabisfachgeschäft

 

Zielgruppen

Teilnehmer eines Modellversuch

Einwohner der Stadte / Gemeinde / Bezirk / Landkreis

Einwohner eines Bundeslandes

Einwohner Deutschland

Alle Menschen, insbesondere Touristen

Hieraus ergibt sich auch die benötige Menge Cannabis.

Cannabisbeschaffung

Wieviel Fläche und wieviel Aufwand (Infrastruktur, Personal etc.) braucht es um 100, 1.000, 10.000, 100.000, 1.000.000 oder 10.000.000 Cannabiskonsumenten zu versorgen?

Ökonomie

Mustergesamtrechnung für unterschiedliche Modelle

Wie teuer wäre das Cannabis für das Projekt?

Wie teuer wäre das Cannabis in einem kommunalen Cannabis Social Club? Wie teuer wäre es in einem nicht-kommerziellen Cannabisfachgeschäft?

Der Antrag beim BfArM

Das für den Antrag zuständige BfArM untersteht der Dienstaufsicht durch das Bundesministerium für Gesundheit. Wie schon beim Thema Eigenanbau für Patienten, wird die Entscheidung, ob ein wie auch immer formulierter Antrag, genehmigt wird, großteils politisch bedingt sein – mit welchen Argumenten auch immer das BfArM ihn dann begründet.

Mögliche Risiken

 

Erfolgskritieren

 

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