Unterschiede bei den Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Bei der Anwendung der „geringe Menge“ ist nicht nur Grammzahl entscheidend – den selbst in Bayern gelten 6 Gramm als „geringe Menge“ („In Bayern existieren insoweit inhaltsgleiche Rundschreiben der Generalstaatsanwälte, nach denen Cannabismengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils zwei Gramm, also insgesamt ca. sechs Gramm, noch als geringe Menge angesehen werden.“ – Bayerisches Staatsministerium … Unterschiede bei den Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes weiterlesen