Alternative Drogenpolitik

Unterschiede bei den Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

Bei der Anwendung der „geringe Menge“ ist nicht nur Grammzahl entscheidend – den selbst in Bayern gelten 6 Gramm als „geringe Menge“ („In Bayern existieren insoweit inhaltsgleiche Rundschreiben der Generalstaatsanwälte, nach denen Cannabismengen bis zu drei Konsumeinheiten von jeweils zwei Gramm, also insgesamt ca. sechs Gramm, noch als geringe Menge angesehen werden.“ – Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz) Die Richtlinien zur Anwendung des § 31 a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes unterscheiden sich erheblich bei der Frage ob auch Wiederholungstäter nicht bestraft werden. Hier zwei Auszüge, die diesen Unterschied deutlich machen:

NRW: Bei nicht betäubungsmittelabhängigen Tätern kann eine geringe Schuld in der Regel bei Erst- und Zweittätern angenommen werden, während bei wiederholtem Antreffen mit unerlaubten Betäubungsmitteln eine Einstellung nach § 31a BtMG nur im Ausnahmefall – etwa bei Vorliegen eines größeren Tatzwischenraums – in Betracht kommt.

Berlin: Der Anwendung des § 31a BtMG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass die beschuldigte Person bereits mehrfach wegen Straftaten gegen das Betäubungsmittelgesetz oder aus anderen Gründen verurteilt worden ist, Ermittlungsverfahren nach dieser Vorschrift eingestellt worden sind oder die Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen wurde,

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