Alternative Drogenpolitik

Von „geringen Mengen“ und der Nichtentkriminalisierung der Konsumenten

Mit der Einführung des § 31a BtMG QUELLE und dem Urteil des BverfG 1994 QUELLE würde die Entpönalisierung, also die Möglichkeit eines Absehens von Strafe beim Besitz, Erwerb… einer geringen Menge zum Eigengebrauch geschaffen. Der Begriff der geringen Menge wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Während der BGH sich um eine Festlegung der ebenfalls im Gesetz nicht definierten „nicht geringen Menge“ QUELLE kümmerte, obliegt die Festlegung der „geringen Menge“ in Deutschland praktisch den Landesjustizministern. Ihre Anweisungen an die Staatsanwaltschaften in Form entsprechender Rechtverordnungen QUELLE legen je nach Einschätzung der Landesregierung fest, bis zu welcher Menge, sowie unter welchen Bedingungen das Verfahren eingestellt werden soll oder kann. Die zahlreichen Bedingungen, Ausnahmenregelung für Jugendliche und der Ermessensspielraum der Staatsanwaltschaften sorgen für eine höchst unterschiedliche Rechtspraxis – selbst innerhalb einzelner Bundesländer QUELLE. Bis heute ist auch noch keine bundesweit einheitliche „geringe Menge“ oder gar Rechtspraxis gefunden, wie sie 1994 vom BverfG Quelle eingefordert wurde.

Die „geringe Menge“ für Cannabis schwankt zwischen 6 und 15 Gramm, einzelne Bundesländer haben darüber hinaus auch eine „geringe Menge“ von 0,5 bis 2 Gramm für Heroin, Kokain und Amphetamin sowie eine bestimmte Anzahl Ecstasy Tabletten (MDMA etc.) festgelegt. Während die meisten Bundesländer dies über öffentliche Verordnungen tun, ist dies beispielsweise in Bayern eine vertrauliche Dienstanweisung und in einzelnen Bundesländern gibt es keine formale Verordnung, sondern nur eine etablierte Rechtspraxis. Eine etablierte Rechtspraxis hat auch jede Staatsanwaltschaft für sich bei jenen Substanzen, für die es keine „geringe Menge“ Regelung gibt. Orientierungspunkt ist hier meist die höchstrichterlich festgelegte „nicht geringe Menge“.  QUELLE zu Übersicht

Vgl. hierzu: MPI Studie Schäfer

Ebenso führt das Instrumente „Therapie statt Strafe“ nicht zu dem Erfolg:.Öfter ins Gefängnis, seltener in Therapie  QUELLE

http://www.sueddeutsche.de/s5238M/459094/Oefter-ins-Gefaengnis-seltener-in-Therapie.html??

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