Alternative Drogenpolitik

Entwicklung der konsumnahen Delikte im Verhältnis zur „Rauschgiftkriminalität“

In der drogenpolitischen Debatte wird immer wieder behauptet die Fokus der Polizei läge inzwischen bei Drogenhändlern und nicht bei den Konsumenten. Ein Blick in die Zahlen des BKA zeigt, dass dem mitnichten so ist.

Zunächst einmal zu den Begriffsdefinitionen des BKA:

Der Begriff „konsumnahe Delikte“ umschreibt die allgemeinen Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Diese betreffen Delikte nach § 29 BtMG, die den Besitz, den Erwerb und die Abgabe von BtM sowie ähnliche Delikte umfassen.
Unter dem Begriff „Handelsdelikte“ werden Delikte des illegalen Handels mit und Schmuggels von Rauschgiften nach § 29 BtMG sowie die Delikte der illegalen Einfuhr von BtM nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zusammengefasst.

Sonstige Verstöß e sind: Illegaler Anbau von BtM (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG), BtM-Anbau, -Herstellung und -Handel als Mitglied einer Bande (§§ 30 Abs. 1 Nr. 1, 30 a), Bereitstellung von Geldmitteln o. ä. Vermögensgegenständen (§ 29 Abs. 1 Nr. 13), Werbung für BtM (§ 29 Abs. 1 Nr. 8), Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von BtM an Minderjährige (§ 29 a Abs. 1 Nr. 1, ggf. § 30 Abs. 1 Nr. 2), leichtfertige Verursachung des Todes eines anderen durch Abgabe, Verabreichung oder Überlassung von BtM zum unmittelbaren Verbrauch (§ 30 Abs. 1 Nr. 3), illegale Verschreibung und Verabreichung durch Ärzte (§ 29 Abs. 1 Nr. 6) und illegaler Handel mit bzw. Herstellung, Abgabe, Besitz von BtM in nicht geringer Menge (§ 29 a bs. 1 Nr. 2).

Die konsumnahen Delikte werden auch allgemeine Delikte genannt.

Im Jahr 1993 zählte das BKA 122.240 von Rauschgiftkriminalität, davon 79.631 konsumnahe Delikte. Dies entspricht einem Anteil von 65,1%.

2002 waren es 170.629 von 250.969 Delikten und damit 68,0% und im Jahr 2011 170.297 von 236.478 Delikten und damit 72,0%.

Somit ist der Anteil der konsumnahen Delikte von 65,1% im Jahr 1993 auf 72,0% im Jahr 2011 gestiegen. Von einer Fokusierung der Arbeit der Polizei von Konsumenten auf Drogenhändler ist nicht erkennbar, das Gegenteil ist der Fall.

Quelle: Bundeslagebild Rauschgift 2002 und 2011

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