1. Der Gesetzgeber sollte sich von den eingegangen Verpflichtungen der drei UN-Drogenkonventionen lösen.
Oder man tritt erst aus, wenn die andere Staaten ein entsprechenden Änderungsantrag abgelehnt haben. Das kommt vermutlich international besser an und an den Reaktionen kann man klar sehen, wo die Betonköpfe und wo die Kandidaten für eine Koalition der (Reform-)Willige sitzen. Bolivien machte es uns mit Coca vor, Unterstützung erhielten sie von Spanien und Österreich. Deutschland blockierte den Reformvorschlagmit zusammen mit den USA ab, die Grünen im Bundestag forderten: Koka-Kauen in Bolivien muss gestattet werden! Anzumerken wäre hier allerdings noch dass sich der Koka Antrag auf die Single Convention on Narcotic Drugs aus dem Jahr 1961 beziehen und United Nations Convention Against Illicit Traffic in Narcotic Drugs and Psychotropic Substances aus dem Jahr 1988. Das Einheitsabkommen bot noch gewisse Spielräume für Reformen, das 88 Abkommmen nicht.
2. Nach erfolgter Kündigung ist der Gesetzgeber dazu verpflichtet, die umfassende Kriminalisierung der angebots- und handelbezogegen Umgangsweisen mit Cannabisprodukten in Form des §§ 29ff. i.V.m. Anlage I und II zu § 1 BtMG zu beseitigen.
Hier schlägt Krumdiek vor die „Cannabisprodukte sowie deren Inhaltsstoff THC“ aus den Anlagen zu streichen. Das Verfahren ist im Betäubungsmittelgesetz § 1 (2) geregelt: „Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen“. Diese Sachverständigen sind derzeit noch beim BfArM angesiedelt, tagt nicht öffentlich und war bisher primär mit Verbieten beschäftigt, u.a. die höchst fragwürdigen Verbote von Salvia divinorum sowie Spice und Co. Parallel zu dieser Änderung sollten auch alle Regelungen zu Nutzhanf wie der § 24a Anzeige des Anbaus von Nutzhanf gestrichen werden. Alle anderen Drogen und Wirkstoffe bleiben unberührt.
3. Die Zeit, die der Gesetzgeber bis zum Eintritt der wirksamen Kündigung der internationalen UN-Drogenkonvention abzuwarten hat, sollte er nutzen, um die dann erfolgte Freigabe der Cannabisprodukte durch entsprechende Regularien und Gesetze der größtmöglichen Kontrolle und Sicherheit zu unterziehen.
Der Rahmen wird u.a. durch das Schengen Abkommen und Vertrag von Amsterdam (EUV) gesteckt, dies wird im Fortfolgenden debattiert. Natürlich wäre hier eine Kündigung möglich, dies würde die Schwelle sehr viel weiter erhöhen.
4. Um einem Konflikt mit dem Rahmenbeschluß zu Art. 31 e EUV zu vermeiden, muss der Vertrieb von Cannabisprodukten dabei unter staatlicher Aufsicht stehen und darf nur mit entsprechenden Genehmigungen erfolgen.
Art. 31 e sieht Strafen für den Cannabishandel ohne Genehmigung vor. Davon unberührt sind somit nicht-profitorientierte Cannabis Social Clubs, der medizinische Verkauf in Apotheken und lizensierte Cannabisfachgeschäfte.
5. Für die genehmungspflichtigen Vertriebsstellen müssen seitens des Gesetzsgebers bundesweit einheitliche Regularien entworfen werden, um so den größtmöglichen Jugend- und Gesundheitsschutz gewährleistungen zu können. Die Einhaltung der Vorgaben muss einer strengen Kontrolle unterliegen und Zuwiderhandlungen müssen mit entsprechenden Sanktionen belegt werden.
Krumdiek führt in einer relativ langen Erläuterung eine Vielzahl möglicher Regulierungen des Einzelhandels aus: Von Altersgrenzen, über Mengenabgabebegrenzungen pro Käufer von fünf Gramm, THC Höchstwerte, einheitliche Preise, Alkoholausschankverbot und einiges mehr. Es ist richtig bei der Konzeption eines legalen Marktes alle denkbaren Optionen zu diskutieren, auch um einige Fehler des Alkohol- und Tabakmarktes nicht zu wiederholen. Gleichwohl ist die kompromisslose Forderung nach einem größtmöglichen Jugend- und Gesundheitsschutz nicht zielführend um praxistaugliche, verhältnismässige und Cannabiskonsumenten nicht diskrimierende Lösungen zu finden.
6. Die Produktion der jeweiligen Cannabisprodukte bzw. der Anbau der Cannabispflanze muss ausschließlich von staatlicher Seite betrieben werden. Der Staat muss dementsprechend das Monopol für den gesamten Cannabisanbau innehaben. Der private Anbau von THC-haltigen Cannabispflanzen ist hingegen rechtlich zu untersagen und unter Strafandrohung zu stellen.
7. Sofern ein privater oder geschäftlicher Handel ohne Genehmigung bzw. außerhalb der hinfür vorgesehenen Kaffees betrieben wird oder der Besitz zu diesem Zwecke vorliegt, müssen die Sanktionsverpflichtungen aus Art. 4 und 5 des Rahmenbeschlusses zu Art. 31 e EUV entsprechend beachtet werden.
8. Um die Vorgaben des Art. 71 III Schengen – II – Ankommens einzuhalten, muss der Gesetzgeber entsprechende Normen formulieren, welche die Ein- und Ausfuhr von Cannabisprodukten in andere Hoheitsgebieten untersagen. Zuwiderhandlungen sind mit entsprechenden Strafen zu ahnden.
9. Hinsichtlich des anzustrebenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sollte der Gesetzgeber den Konsum von Cannabis in der Öffentlichkeit untersagen und nur in geschlossenen Privaträumen sowie den hierfür vorgesehenen Vertriebsstellen erlauben.
10. Wiederum aus Gründen des Jugend- und Gesundheitsschutzes muss der Gesetzgeber zudem ein striktes und umfassenden Werbeverbot erlassen. Dieses Verbot muss dabei sowohl die Cannabisprodukte an sich, als auch die entsprechenenden Cannabisbezugsquellen umfassen.
11. Weiterhin muss der Gesetzgeber durch Bestimmungen dafür Sorge tragen, das eine Produktion von industriell hergestellten Cannabiszigaretten bzw. industriell hergestellten und cannabiszugesetzten Lebensmitteln untersagt bleibt.
12. Um die weiterhin untersagten Handlungen im Umgang mit Cannabisprodukten gesetzlich zu normieren, wird dem Gesetzgeber empfohlen, eine neue Anlage IV in das BtMG aufzunehmen.
13. In Verbindung mit der Umgestaltung der nationalen Cannabispolitik muss der Gesetzgeber zudem ermöglichen, dass ausstehende und andauernde Haft- bzw. Geldstrafen, die nach den alten BtMG-Normen und ausschließlich wegen Umgangsweisen mit Cannabisprodukten angeordnet wurden, den neuen Tatbeständen entsprechend geahndet werden.
14. In Bezug auf einen problematischen Konsum von Cannabisprodukten ist der Gesetzgeber verpflichtet, geeignete Behandlungsmodelle zu evaluieren. Zudem müssen entsprechende Einrichtungen speziell auf die mit Cannabis in verbindung stehenden Problematiken eingerichtet sein.
15. Um der Entstehung eines problematischen Konsums bereits im Vorfeld vorzubeugen, ist der Gesetzgeber angehalten, die bestehenden Präventionsmaßnahmen zu erweitern und zu intensivieren.
16. Ein Konsum von Cannabis in Verbindung mit dem Straßenverkehr muss untersagt bleiben.
17. Um die Umgestaltung der Cannabispolitik finanziell umzusetzen, wird dem Gesetzgeber empfohlen, dass Geld zu verwenden, welches durch die ausbleibende staatliche Verfolgung der Cannabisumgangsweisen eingespart wird. Nach erfolgter Umgestaltung können darüber hinaus auch die Gelder eingesetzt werden, die dem Staat durch den besteuerten Vertrieb der Cannabisprodukte zur Verfügun stehen.
Siehe auch: „Drogenmündigkeit statt Repression finanzieren“
18. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die entsprechenden Regelungen zu finden, damit der Zugang zu Cannabis bzw. zum Wirkstoff THC auch im medizinischen Bereich gesichert ist.
19. Zur Unterstützung des national eingeschlagenen Weges im Rahmen der Cannabispolitik, sollte Deutschland auf internationaler Ebene die Bildung eines Bündnisses anstreben, welches die liberalisierungsbefürwortenden Ländern. vereinigt.
Mit diesem Punkt könnte und sollte begonnen werden, siehe Anmerkung zu 1.
Cannabis enthält mehr als 60 Cannabinoide, darunter Delta-9-THC und das legale Cannabidiol CBD und über hundert weitere teilweise pharmakologisch wirksame Inhaltsstoffe.