Alternative Drogenpolitik

Mögliche Änderungen des Betäubungsmittelgesetzes

Für eine Entkriminalisierung oder Legalisierung von Cannabis und anderen illegalisierten Drogen zu medizinischen oder Genusszwecken sind eine Vielzahl Änderungen des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) denkbar. Hier einige konkrete Vorschläge als Diskussionsgrundlage um mögliche Zwischenschritte auf dem Weg zur Abschaffung des Betäubungsmittelgesetz. Am Ende des Weges sollte die Schaffung eines eigenständigen „Gesetz über den Verkehr mit psychotropen Substanzen für den nicht-medizinischen Einsatz“ (Psychotropengesetz, PsyG) stehen um den Bruch mit dem prohibitionistischen BtMG endgültig zu machen.

Die Entkriminaliserung der „geringen Menge“ als Soll-Regelung für die Staatsanwaltschaften

Gesetzesänderung: In § 31a Absehen von der Verfolgung wird in Absatz 1 geändert „so kann die Staatsanwaltschaft“ in „so soll die Staatsanwaltschaft“.

Der § 31a beschreibt die Einstellung eines Verfahrens vor und nach Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft wenn

  1. die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und
  2. kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und
  3. der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt. (Also nicht bei Handel, Weitergabe etc.)

Effekt: Eine Soll Regelung lässt der Staatsanwaltschaft deutlich weniger Ermessensspielraum bei der Einstellung von Verfahren. Dies wäre insbesondere bei Wiederholungstätern und in Bundesländern mit einer restriktiven „geringe Menge“ Regelung wirksam.

Festlegung der „geringen Menge“ bei Cannabis

Gesetzesänderung: In § 31a Absehen von der Verfolgung wird geändert „in geringer Menge“ in „in geringer Menge oder falls enthalten die in Anlage IV beschriebenen Menge,“

Gesetzesergänzung:

Anlage IV (zu § 31a) „Geringe Menge“ Cannabis

Für Cannabis gelten folgende Mengenwerte:

Effekt: Zum einen gäbe es endlich eine klar definierte und bundesweit einheitliche „geringe Menge“ für Cannabis. Die Höhe von 30 Gramm ist großzügig bemessen und würde alle Konsumenten erfassen. Die 6 Pflanzen-Regelung würden den Eigenanbau klar unter die Entkriminalisierungsvorschrift des §31a stellen. Der Handel und sonstiges in den Verkehr bringen bliebe weiter illegal.

Festlegung der „geringen Menge“ für die wichtigsten Drogen

Gesetzesänderung: siehe „Festlegung der „geringen Menge“ bei Cannabis“

Anlage IV (zu § 31a) Geringe Menge“ Betäubungsmittel

Es gelten folgende Mengenwerte:

Effekt: Zum einen gäbe es endlich eine klar definierte und bundesweit einheitliche „geringe Menge“ für die meisten Drogen. Die Mengen sind großzügig bemessen und würde alle Konsumenten erfassen. Die 6 Pflanzen bzw. 30 Pilze- Regelung würde den Eigenanbau klar unter die Entkriminalisierungsvorschrift des §31a stellen. Der Handel und sonstiges in den Verkehr bliebe weiter illegal.

Legalisierung der medizinischen Verwendung von Cannabis

Gesetzesergänzung:

§ 31b Straflosigkeit bei medizinischer Indikation

Der Tatbestand des § 29 Abs. 1, 2 oder 4 ist bei Cannabis nicht erfüllt, wenn

Effekt: Wer ein entsprechendes Attest seines Arztes besitzt, dürfte straf- und damit verfolgungsfrei Cannabis anbauen, erwerben und besitzen. Der Handel und sonstiges in den Verkehr bliebe bleiben illegal.

Legalisierung konsumbezogener Delikte bei Cannabis und Entkriminalisierung des Handels als Ordnungswidrigkeit

Gesetzesänderung: In § 31a Absehen von der Verfolgung wird geändert „in geringer Menge“ in „in geringer Menge oder falls enthalten die in Anlage IV beschriebenen Werte nicht wesentlich übersteigende Menge,“.

Gesetzesergänzung:

§ 31b Straflosigkeit und reduzierte Strafen bei konsumbezogenen Cannabis-Delikte
(1) Die Tatbestände des § 29 Abs. 1, 2 und 4 ist nicht erfüllt, wenn
1. die in Anlage IV beschrieben Mengen nicht überschritten werden und
2. Cannabis nicht gehandelt, veräußert, abgegeben oder sonst in den Verkehr gebracht wird.
(2) Die Tatbestände des § 29 Abs. 1, 2 und 4 ist nicht erfüllt, wenn eine Ordnungswidrigkeit nach § 31b Abs. 3 vorliegt.
(3) Ordnungswidrig behandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. mit Cannabis Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, veräußert, abgibt oder sonst in den Verkehr bringt und
2. die in Anlage IV beschrieben Menge nicht überschritten werden und
3. ausschließlich Personen die das 18 Lebensjahr vollendet haben beteiligt sind.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Anlage IV (zu § 31a und 31b) Straffreie oder strafreduzierte Mengen Betäubungsmittel

Für Cannabis gelten folgende Mengenwerte:

Effekt: Jede dürfte straf- und damit verfolgungsfrei Cannabis in den beschrieben großzügigen „geringen Mengen“ anbauen, erwerben und besitzen. Der Handel und sonstiges in den Verkehr in „geringen Mengen“ würde solange keine Minderjährigen beteiligt sind nur noch als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Es gälte dann das Opportunitätsprinzip statt dem Legalitätsprinzip, es bestünde also kein Strafverfolgungszwang mehr.

Legalisierung konsumbezogener Delikte und Entkriminalisierung des Handels als Ordnungswidrigkeit

Analog zu „Legalisierung konsumbezogener Delikte bei Cannabis und Entkriminalisierung des Handels als Ordnungswidrigkeit“ in Kombination mit „Festlegung der „geringen Menge“ für die wichtigsten Drogen“.

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