Frage an die Bundesregierung: Was hindert die Bundesregierung daran die Lieferengpässen bei Medizinal Cannabisblüten zu erfassen?

Frank Tempel auf Hanfparade 2015 (Bild: Frank Tempel Facebook)
Frank Tempel auf Hanfparade 2015 (Bild: Frank Tempel Facebook)

In einer schriftliche Fragen fragte in der Abgeordneter Frank Tempel (DIE LINKE.): „Was hindert die Bundesregierung daran die Lieferengpässen bei Medizinal Cannabisblüten zu erfassen?“ Auf der Website gibt es zudem ein Posting zu dieser Anfrage. Hier die vollständige Frage sowie die Antwort aus der Bundesgierung aus Drucksache 18/5633 vom 24.07.2015:

Was hindert die Bundesregierung daran, die Daten der Patientinnen und Patienten mit einer Ausnahmegenehmigung zur medizinischen Verwendung von Cannabis (etwa die vom Arzt durch die Apotheken angeforderte monatliche Höchstmenge an Cannabis oder die von den Patientinnen und Patienten halbjährlich angegebene Verbrauchsmeldung) mit den Daten der Firmen, welche die      aus den Niederlanden nach Deutschland importieren und folglich die importierten Mengen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dokumentieren müssen, zusammenzuführen, um die bisher fehlende statistische Erfassung von Lieferengpässen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 26 auf Bundestagsdrucksache 18/4539) im Sinne der zukünftigen Verbesserung der Versorgungslage für schwerstkranke Patientinnen und Patienten zu vermeiden?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz

Im Erlaubnisverfahren für den Erwerb von Cannabis zur medizinischen Anwendung geben die Ärztinnen und Ärzte eine Erklärung ab, die Angaben über den therapeutischen Cannabisbedarf einer Patientin bzw. eines Patienten in einem Vier-Wochen-Zeitraum (28 Tage) umfasst. Auf der Grundlage der ärztlichen Erklärung wird die Cannabis-Höchstmenge einer Patientin bzw. eines Patienten mit der Erwerbserlaubnis behördlich festgelegt.

Dies ist vor dem Hintergrund der Gesetzesziele des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) erforderlich. Mit dem BtMG verfolgt der Gesetzgeber insbesondere das Ziel, die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs zu gewährleisten. In Ausformung dieses Ziels sieht § 9 BtMG bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln eine Mengenfestlegung vor, um den legalen Betäubungsmittelverkehr auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Dies gilt auch in den Fällen der vom BfArM patientenindividuell erteilten Erwerbserlaubnisse.

Seit einiger Zeit teilt das BfArM den am Import von medizinischem Cannabis nach Deutschland beteiligten Unternehmen regelmäßig die Anzahl der Erlaubnisinhaber sowie eine nach Maßgabe der Mengenfestlegungen in den Erlaubnissen ermittelte Gesamtbedarfsmenge an medizinischem Cannabis mit.

Hierbei handelt es sich um eine Hochrechnung des potentiellen Bedarfs, weil die jeweils erlaubten Erwerbsmengen an medizinischem Cannabis nicht in jedem Einzelfall von den Patientinnen und Patienten ausgeschöpft werden. Daneben ermittelt das BfArM halbjährig die Verkehrsmengen an legalen Betäubungsmitteln in Deutschland und damit auch die tatsächlichen Verkehrsmengen an medizinischem Cannabis. Diese Daten können lediglich die Mengen des nach Deutschland importierten und von Patientinnen und Patienten mit Erwerbserlaubnis in deutschen Apotheken tatsächlich erworbenen medizinischen Cannabis erfassen.

Aus der Differenz der tatsächlich erworbenen Menge medizinischen Cannabis und der potentiellen Cannabis-Gesamtbedarfsmenge lassen sich keine Aussagen oder Prognosen über Lieferengpässe treffen. Zur Vermeidung von Lieferengpässen ist – dies gilt für alle legalen Betäubungsmittel zur medizinischen Anwendung – eine vorausschauende Planung der in der Lieferkette am Betäubungsmittelverkehr beteiligten Apotheken, Händler, Importeure und Hersteller notwendig. Die relevanten Akteure in dieser Lieferkette erhalten vom BfArM die für eine vorausschauende Planung benötigten Informationen. Lieferengpässe sind der Bundesregierung in den letzten Monaten nicht mehr bekannt geworden.